{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-05_5_StR_519_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"5 StR 519/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 519/61\n2177 013\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kellner Hagen B GEBE aus BB\ndort geboren an 19357,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den Hilfsschlosser Heinz-Dieter W ge ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1955 ir zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nl. Die Revision des Angeklagten vom :°sen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n11.Juli 1961 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 11.Juli 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n-— ZZ.\n\n- 2.\n\n-2.-kuf.die Revision des Angeklagten BEE\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\na) soweit dieser Angeklagte wegen mißlungener\nAnstiftung zu einem Verbrechen verurteilt\nworden ist,\n\nb) hinsichtlich Jer gegen ihn verhängten\nGesamtstrafe.\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Revision des Angeklagten BED,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nZn\n\ncd\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Bes wegen\ngemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen mißlungener Anstiftung\nzu einem Verbrechen (§ 249, 49a StGB), den Angeklagten\nVgEBBD wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung verurteilt,\n\n1. Die Revision des ingeklagten Dip sreift das\nUrteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an,\nsoweit der Angeklagte wegen mißlungener Anstiftung zu einem\nVerbrechen (Raub) verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß der Vorsitzende\nder Strafkammer den Zeugen Hi vereidist hat. Das verstieß\ngegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr.3 StPO, weil der\nZeuge der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der\nUntersuchung bildete, (zumindest) verdächtig war. \"Beteiligt\"\nim Sinne der genannten Vorschrift ist, wer bei der Tat, die\ndem Angeklagten zur Last gelegt wird, in derselben Richtung\nwie dieser in strafbarer Weise mitwirkt. Das hat der Zeuge\nH@Bnach den Sachverhalt, den die Strafkammer festgestellt\n\nhat, getan.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils\ndie ihm zur Last gelegte Straftat dadurch begangen, daß er\nam 9.Februar 1961 in der Gaststätte \"KB BP vorschlug,\ngemeinsam die Gaststätte \"DW zufzusuchen und dort\nmit Gewalt gegen die Inhaberin Geld und Tabakwaren wegzunehmen. HB ging, wie das Urteil weiterhin feststellt,\nauf den Vorschlag ein. Beide begaben sich zu der Gaststätte\n\"DEE: uni vetraten diese, nachdem Hp festgestellt\nhatte, daß kein Kellner mehr anwesend war.\n\nH@B hat hiernach bei der dem Angeklagten zur Last\n\n-4-\n\n-4-\n\ngelegten Straftat in derselben Kichtung wie dieser mitgewirkt. Er hat das auch in einer Weise getan, die strafbar ist. Dadurch, daß er auf den Vorschlag des Angeklagten\neinging, hat er sich der Verabredung eines Verbrechens\n(Raubes) nach § 49a Abs.2 StGB schuldig gemacht. Daß er\nsich später aus freien Stücken entschloß, den Raub zu\nverhindern,und dies auch tat, hat zwar bewirkt, daß er\ngemäß § 49a Abs.3 Nr.2 StGB nicht mehr bestraft werden\nkann. Dieser persönliche Strafaufhebungsgrund schließt\n\naber die Anwendung des § 60 Nr.3 StPO nicht aus (ebenso\n\nBGH 4 StR 502/59 vom 15.Januar 1960 für den persönlichen\nStrafaufhebungsgrund des § 49a Abs.3 Nr.3 StGB). Der Rüge\nsteht auch nicht entgegen, daß über die Vereidigung des\nZeugen HB der Vorsitzende der Strafkammer entschieden\n\nhat und weder von dem Angeklügten noch von seinem Verteidiger eine intscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO\nherbeigeführt worden ist. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen H@P als eidliche gewertet\nhat. Der Verfahrensfehler liegt daher nicht nur in der\nunzulässigen Vereidigung des Zeugen, sondern auch darin,\ndaß das Gericht seine Aussage unzulässigerweise als eidlich\ngewertet hat. Das war eine fehlerhafte Entscheidung des\nGerichts. Die Frage der Anwendbarkeit des § 238 Abs.2 StPO\nkann bei einer solchen Sachlage gar nicht auftauchen. Das\nhat der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 449/57 vom\n8.0ktober 1957 entschieden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen mißlungener\nAnstiftung zu einem Verbrechen kann auf dem dargelegten\nVerfahrensfehler beruhen. Sie mıß daher aufgehoben werden.\n\nMit ihr entfällt ohne weiteres auch die gegen den Angeklagten _\n\nverhängte Gesamtstrafe.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Weg rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge im\neinzelnen vorträgt, erschöpft sich in dem Versuch, die\n\n-5.\n\nvr\n\n-5.\n\nStrafzumessungserwägungen der »trurkäumer durch eigene zu\nersetzen. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge\nnicht gestützt werden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in vollem\nUmfang geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\nDie Entscheidungen entsprechen den Anträgen des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schnidt Sienmer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/5-str-519-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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