{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-05_5_StR_516_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"5 StR 516/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Gewalt gegen eine Person\" verübt zuch, wer durch Kraftentfaltung eine unbewußte Abwehrhandlung des Gewahrsamsinhabers überwindet.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja 2 1 7 / 0 1 2\n\nAmtliche Sammlung; ja\n\nStGB § 249\n\n\"Gewalt gegen eine Person\" verübt zuch, wer durch Kraftentfaltung eine unbewußte Abwehrhandlung des Gewahrsamsinhabers überwindet.\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 1961 - 5 StR 516/61\nSchwG Berlin\n\n5_ StR 516/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Montiererin Brigitte S Em zeborene sun\naus DB,\ndort geboren an ED 1537,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlages u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkunäüsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n5.Juni 1961 wird verworfen.\n\n. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 5.Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von nechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeyjh\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nund wegen Räubes unter Anrechnun,; der Untersuchungshaft zu\neiner Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision der Angekläigten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Schuldsprüche sind rechtlich fehlerfrei.\n\nl. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die\nAngeklagte den Gastwirt DEE nit bedin:;tem Tötungsvorsatz durch zwei Bceilschläge an den Kopf getötet hat. Das\nRevisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. . Sie\nrechtfertigen die Auffassung, daß die Angeklagte den Tatbestand des lotschlages {§ 212 StGB) der äußeren und inneren\nTatseite nach verwirklicht hat.\n\nDie Feststellungen ergeben weiterhin, daß der Totschlag\nweder durch Notwehr gerechtfertigt, noch durch vermeintliche\nNotwehr oder Notwehrüberschreitung entschuldigt war. Das\nUrteil stellt fest, daß die Angeklagte bei den tödlichen\nBeilschlägen \"keinen Verteidigungswillen\" hatte, also gar\nnicht einen Angriff des Bierlein abwehren wollte. Sie \"sah\nrot\", war \"wütend\", wollte \"sich luft verschaffen\". Sie\nwollte DEEEEEB \"bestrafen und verletzen, wobei ihr alles\negal war!'. Das Revisionsgericht ist auch an diese Feststellungen gebunden. Sie schließen Notwehr, vermeintliche Notwehr und eine entschuldbare Notwehrüberschrei tung aus.\n\nDas Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 51\nAus.l und 2 StGB auch für den Zeitpunkt der tödlichen Beilschläge ohne Rechtsirrtum verneint. Dem widerspricht nicht,\ndaß die Angeklagte \"rot sah!! und daß sie nach den Feststellungen auf Scite 22 UA \"der Gefahr unterliegt, eher einem\nplötzlichen Impuls als der Überlegung zu folgen\",\n\n2. Die Verurteilung wegen Raubes (§ 249 StGB) ist\ngleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die\n\n- 3.\n\nAuffassung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte das Geld,\ndas sie dem Gastwirt BB entwenädete, \"mit Gewalt gegen\neine Person! weggenommen hat.\n\nDie Angeklagte hat den üntschluß, dem Gastwirt Des\nGeld wegzunehmen, gefaßt, nachdem sie diesem die beiden\ntödlichen Beilhiebe versetzt hatte. DW 125 bäuchlings\nam Boden. Er war ''!'benommen, ohne allerdings bewußtlos zu\nsein\". Die Angeklagte nahm ihm das Geld, das er in seiner\nGesäßtasche hatte, in der Weise weg, daß sie zunächst eine\nHand, die er auf die Gesäßtäsche gelegt hatte und mit der\ner Widerstand leistete, unter aufwendung körperlicher Kraft\nwegschob,. Das war \"Gewalt gegen eine Person!.\n\nDaß der Widerstand nur \"schwach\" und die Kraftaufwendung\nnur \"gering\" waren, schließt dies nicht aus. Zu Unrecht\nmeint die Revision, aus der Entscheidung BGH NJW 1955,\n14048 etwas Gegenteiliges entnehmen zu können. Die in\ndieser Entscheidung und in RGSt 46,403 behandelte Rechtsfrage betrifft Fälle, die wesentlich anders liegen.\n\nZu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß in\nden Urteilsgründen - in anderem Zusammenhange -— gesagt\nwird, das Schwurgericht habe den Uustand, daß De\neine Hand auf seine Gusäßtasche legte, als eine \"unbewußte!\nSchutz- und Abwehrmaßnahme zsewertet, und saß es bei der\nrechtlichen Würdigung weiterhin heißt, die Angeklagte\nhätte ohne Beseitigung dieses \"Hindernisses\" nicht in die\nGesäßtasche greifen können. Das Bedenken greift indessen\nnicht durch.\n\nEs trifft zwar zu, daß nicht jeder Kraftaufwand des\nTäters, der auf die Beseitigung eines der Wegnahme entgegenstehenden \"Hindernisses\"!\" abzielt, die Anwendung des\n§ 249 StGB rechtfertigt. Dies folgt aber nicht ohne weiteres\naus dem Begriff der Gewalt, sondern aus dem Umstand, daß die\nVorschrift des § 249 StGB eine bestimmte Art der Gewalt,\nnämlich \"Gewalt gegen ine Purson\" voraussetzt.\n\n-4-\n\n-4-\n\n\"Gewalt!\" ist jede Krarftentfaltung, dis auf die Beseitigung\neines Hindernisses abziclt, das dem vom Täter erstrebten\nziel - hier der Weguslime - entsugensteht, gleichgültig,\nob es sich bei dem Hindörnis um das Verhalten cines Menschen\noder um eine sachliche Schutzeinrichtung handelt, \"Gewalt\ngegen eine Person\" liegt nur vor, wenn die Kraftentfaltung\nsich gegen das dem Täter hindcrliche Verhalten eines Menschen\nrichtet. Hierbei zwischen bowußtem Widerstand und unbewußten\nSchutz- und Abwehrmaßnahmen mit der Wirkung zu unterscheiden,\ndaß diejenigen Fälle von der Anwendung des § 249 StGB ausgeschlossen werden, in denen der Täter durch Kraftaufwendung\nlediglich eine unbewußte Schutz- und Abwehrmaßnahme eines\nanderen ausschaltet, ist nicht geruchtfertigt. Auch solche\nunbewußten Schutz- und Abwehrmaßnahmen sind Hindernisse,\ndie in dem Verhalten eines Menschen bestchen. Die gegen sie\ngerichtete Kraftaufwendung ist keine ücewalt gegen eine\nSache, sondern Gewalt gugen wine Person.\n\nDaß die Angeklagte den äuß.ren Tatbestand des Raubes\n\"vorsätzlich\" verwirklicht hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest.\n\nII.\n\nDie Strafaussprüche lassen cbenfalls keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Das gilt auch für die Verneinung mildernder Umstände. Daß das Schwurgericht bei\ndieser Entscheidung \"Umstände aus der ersten Kampfphase\"\nberücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDie vom Verteidiger behaupteten Widersprüche bestehen nicht,\n\n-5.\n\n01\n}\n\nDie Entscheidung entspricht dem Anträge des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/5-str-516-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/5-str-516-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.768471+00:00"}}