{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-05_5_StR_510_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"5 StR 510/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 091\n\n5 StR 510/61\n\nImnmNanmnen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Invaliden Albert M EB :.: : EEE\n\nKreis CE ,\ngeboren on 1915 ir mp Kreis \"EEE\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmict\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ee\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 11.August 1961\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Die Revision rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Die Sachrüge\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ergeben die Urteilsfeststellungen zwar die Überzeugung des Landgerichts, daß\ndie Neigung des Beschuldigten zu unzüchtigen Handlungen\nan Kindern nicht auf einem zeitweiligen Mißbrauch von\nMedikamenten oder falscher medikamentöser Behandlung beruht,\nsondern auf schweren hirnorganischen Störungen und Wesensveränderungen und einem dadurch bedingten dauernden Mangel\nan Hemmungsvermögen. Es besteht kein Grund zu der Annahme,\ndas Landgericht habe insoweit die Ansicht des Sachverständigen\nohne eigene Prüfung übernommen.\n\nDagegen halten die Erwägungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, mit denen das Landgericht seine Ansicht\nbegründet, daß der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für\ndie öffentliche Sicherheit nicht auf andere Weise als durch\ndie Unterbringung begegnet werden könne. Seine Ehefrau hat\nihre Näharbeiten aufgegeben, um sich ganz ihrem kranken\nMann widmen zu können. Sie ist mit der Familie an einen\nanderen Ort verzogen und hat dort eine abgeschlossene\nWohnung gemietet. Das alles hat das Landgericht selbst festgestellt. Es zweifelt auch nicht an dem Willen und der\nFähigkeit der Ehefrau, ihren Mann zu betreuen und zu beaufsichtigen und ist von ihrer Zuverlässigkeit und Opferbereitschaft überzeugt. Unter diesen Umständen könnten nur\nbesonders schwerwiegende Gründe die Unterbringung rechtfertigen. Das Landgericht hat solche besonderen Umstände\nnicht festgestellt. Fs führt nur an, der Beschuldigte könne\n\n- 3 -\n\nsich möglicherweise einmal an seiner jetzt neun Jahre alten\nTochter vergreifen, seine Fhefrau könne krank werden oder\nihre Aufsicht könne bei längerer guter Führung des Beschuldigten erlahmen. Diese Erwägungen rechtfertigen indessen\nnicht die Annahme, daß die Fflege und Aufsicht der Ehefrau\ndie Unterbringung des Beschuldigten nicht ersetzen könne.\nDer an sich schon fernliegenden Gefahr, daß sich der Beschuldigte seiner Tochter unsittlich nähern werde, kann die\nMutter dadurch entgegenwirken, daß sie ihr ”ind in geeigneter\nWeise aufklärt. Die theoretische, nicht durch bestimmte\nTatsachen belegte Befürchtung, die Ehefrau könne krank\n\nwerden oder ihre Aufmerksamkeit könne einmal nachlassen,\ngenügt ebenfalls nicht, eine so schwerwiegende Maßnahme\n\nwie die Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt zu\nrechtfertigen. Das Landgericht hat ferner nicht geprüft,\n\nob die Veränderung der Wohnungsverhältnisse der Familie eine\nBerührung des Beschuldigten mit kleinen Mädchen in Zukunft\nausschließt, Fs hat nicht berücksichtigt, daß der Beschuldigte\ndie neuen Verfehlungen zu einer Zeit begangen hat, als seine\nEhefrau durch ihre Näharbeiten, die sie jetzt wieder aufgegeben hat, abgelenkt war und daß der Verkehr kleiner\nMädchen im Hause des' Beschuldigten hauptsächlich durch diese\nNäharbeiten bedingt war,\n\n-4-\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen demnach\nnicht die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/5-str-510-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/5-str-510-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.754099+00:00"}}