{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-12-05_5_StR_498_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-12-05","aktenzeichen":"5 StR 498/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i\n\n5_StR_ 498/61 2180 031\n\nIn der Strafsache\n\ngzgezen\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Zundesgerichtshof Dr mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen des Angeklagten Kg und\nder Angeklagten SED PEEEW zezen aas Urteil\ndes Lanägerichts in Berlin vom 5.Mai 1961 werden\nverworfen.\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n®\n\nDem Angeklagten Kohn wird die in dieser\nSache nach dem 5.Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nII. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ED vira das\nUrteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nim Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, soweit sie sich nicht auf § 105 JGG\nbeziehen. Diese bleiben bestehen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nJugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten beider Revisionen zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nA\n\nGründes\n\nI. Die Revision des Angeklagten Xp.\n\nDie Revision des Angeklagten Kg ist unbegründet.\nSowohl die von diesem Beschwerdeführer erhobene\nVerfahrensbeschwerde als auch die Rüge der Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde, die sich nur auf den\nFall Kon Kr vezient, knüpft an folgende Vorgänge\nan. Der Beschwerdeführer war durch das Schöffengericht\nTiergarten in Berlin im Falle KoBe.xrep (Talı 1 der\nUrteilsgründe) wegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\nNachdem der Beschwerdeführer hiergegen Berufung eingelegt\nhatte, wurden er und die Mitangeklagten iD una\nScm- REED wezen üer weiterhin diesem Verfahren\nzugrunde liegenden Straftaten angeklagt. Mit der Eröffnung des Verfahrens hat die Strafkammer am 24.März 1961\ndas Verfahren im Falle Kor r nit den übrigen\nFällen \"zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung\nmiteinander verbunden\". In der Hauptverhandlung hat sich\nder Angeklagte KB an ersten Tage zu den ihm zur Last\ngelegten Fällen erklärt, und zwar auch zu dem Fall\nKoBD-Kr@B (Ba.11 81.164 Rs. d.A.). Nachdem sich auch\ndie Mitangeklagten iD un: SEES FE zur\nAnklage erklärt hatten und eine Reihe von Zeugen vernommen worden waren, ist der Angeklagte Kan zweiten\nVerhandlungstage nochmals \"zum Fall des Kohlendiebstahls\nvernommen\" worden. \"Die Angeklagte Se FEED wurde\nebenfalls zu diesem Fall vernommen.\" Am Schlusse der\nBeweisaufnahme hat der Vorsitzende der Strafkammer sodann nach Vernehmung weiterer Zeugen angeordnet, \"soweit\ndie Mitangeklagten CD un: SED TEE zu\ndem Vorgang aus Band I a\" - das ist der Fall Koks\nKB - \"zehört wurden, bleiben sie unvereidigt, weil\n\n-4-\n\n-4-\n\nsie als teilnahmeverdächtig gelten (Begünstigung) \"\n(Bd.II Bl.171 d.A.).\n\nDie Revision folgert hieraus, daß das Landgericht\nfür den Zeitraum der Verhandlung \"über die Kof@sache\"\ndas Verfahren getrennt und die Mitangeklagte SEEB-FEED als Zeugin vernommen habe. Die Revision beanstandet nun, daß bei der Vernehmung dieser Mitangeklagten als Zeugin nicht sämtliche Vorschriften beachtet\nworden seien, die für die Vernehmung von Zeugen gelten.\nInsbesondere sei sie nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO belehrt worden, obwohl sie mit dem\nAngeklagten Kohn verlobt sei. Das hätte das Landgericht\ngemäß § 68 StPO vor ihrer Vernehmung zur Sache klären\nmüssen.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nZwar ist der Revision zuzugeben, daß die Anordnung\ndes Vorsitzenden, die Mitangeklagte solle unvereidigt\nbleiben, wie eine Anordnung nach § 60 Nr.3 StPO wirkt\nund den Verdacht aufkommen läßt, die Mitangeklagte sei\nals Zeugin angesehen worden. Wie die Revision selbst\nerkannt hat, wäre das nur zulässig, wenn für die Dauer\nder Verhandlung über den Fall KoWiiib-Kı@ib das Verfahren abgetrennt worden wäre.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Revision ist nach\nder Überzeugung des Senats jedoch das Verfahren bei der\nVerhandlung über die den versuchten Kohlendiebstahl betreffende Berufungsstrafsache nicht vorübergehend abgetrennt worden. Das hätte allerdings auch stillschweigend geschehen können (vel.RGSt 70,65,68 f). Der\noben nach der Verhandlungsniederschrift geschilderte\nGang des Gesamtverfahrens spricht jedoch für das Gegenteil. Weder aus der Tatsache, daß der Angeklagte Kg\nam zweiten Tage nochmals zum Falle Kon :rB vernommen wurde, noch daraus, daß die - ausdrücklich als\n\nsolche bezeichnete - Mitangeklagte Sp Tan\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nebenfalls zu diesem Falle vernomxzen wurde, konnten die\nFrozeßbeteiligten entnehmen, daß die im Eröffnungsbeschluß angeordnete Verbindung vorübergehend aufgehoben sein sollte. Auch die Anordnung des Vorsitzenden\nam Schluß der Beweisaufnahme ergibt nichts Gegenteiliges.\nAuch in ihr ist ausdrücklich von der \"Mitangeklasten\"\nSe TEE sie Reie. Diese war daher während der\ngesamten Dauer der Hauptverhandlung Angeklagte und\n\nnicht Zeugin. Als Angeklagte konnte sie niemals als\nZeugin vernommen werden. ie der Bundesgerichtshof im\nAnschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts seit\nRGSt 6,279 (vgl. weiter z.B. RsprR6St 10,343, RGSt 52,\n138) in BGHSt 3,149,151 dargelegt hat, ist es nach dem\nganzen Aufbau des deutschen Strafverfahrens mit der\nStellung des Angeklagten unvereinbar, daß dieselbe\nPerson bald als Angeklagter, bald als Zeuge auftritt.\nwie in BGHSt 3 aaO ebenfalls ausgeführt ist, gibt es\nzwischen Mitangeklagten auch kein \"Zeugnisverweigerungsrecht\". Damit erledigt sich die Folgerung, die die\nRevision aus der Tatsache ziehen will, daß die Mitangeklagte SCe- FEB nach ihrer Behauptung mit\ndem Angeklagten KW verlobt ist.\n\nLediglich die Tatsache, daß der Vorsitzende aus\nrechtsfehlerhafter Erwägung offenbar eine Vereidigung\nder Mitangeklagten pr an sich für möglich\ngehalten und von ihr nur wegen der Vorschrift des § 61\nNr.3 StPO abgesehen hat, kann der Verfahrensbeschwerde\nnicht zum Erfolge verhelfen. Die Urteilsgründe ergeben\nnichts dafür, daß das Landgericht die Angaben der Mitangeklagten Se - FEB in Falle Ko\n\nzum Nachteil des Angeklagten Kfpverwertet hat.\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte\nUrteil darauf geprüft, ob es eine Verletzung des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten Kgggpenthält. Derartige Fehler sind nicht zutage getreten.\nUnbegründet ist insbesondere der Einzelvortrag der\n\n-6 -\n\nRevision, die lediglich bemängelt, daß die Strafkammer\ndie Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen\nden einzelnen Diebstahlstaten nicht erörtert habe. Das\nwar nicht erforderlich. Die Urteilsfeststellungen ergeben\nohne weiteres, daß der Beschwerdeführer nicht mit dem\ndafür erforderlichen Gesamtvorsatz handelte. iIntgegen\n\nder Ansicht der Revision ergibt sich dieser nicht schon\naus dem Entschluß des Angeklagten, seinen weiteren\nLebensunterhalt durch Einbrüche an verschiedenen Stellen\nzu bestreiten (BGHSt 1,313,315).\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nund des Angeklasten JENE\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten CE; üöie sich zum Teil auch in der\nBegründung mit der zu seinen Gunsten eingelegten\nRevision der Staatsanwaltschaft deckt, ist zum Teil be-\n\ngründet,\n\nl. Die Angriffe der Revision des Angeklagten dagegen, daß die Strafkammer auf den zur Tatzeit noch\nnicht 21 Jahre alten Angeklagten das Erwachsenen-, und\nnicht nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht angewendet\nhat, sind unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß es sich bei den Taten dieses Angeklagten weder um Jugendverfehlungen im Sinne des\n‘§ 105 Abs.1 Nr.2 JGG handelt, noch daß iumuuuuuip\ngemäß Nr.l dieser Bestimmung zur Zeit der Tat nach\nseiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem\nJugendlichen gleichstand. Die Revision greift insbesondere die letztere Feststellung an und meint, das\nLandgericht habe es unterlassen, die Persönlichkeit\ndes Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu würdigen. Das\nist jedoch nicht der Fall. “ie die Feststellungen zur\nPerson CB: in ien Urteilsgründen beweisen,\nhat die Strafkammer dessen Werdegang sehr sorgsam aufgeklärt und alle Tatsachen, die für seine Entwicklung\n\nA\n\n- 7 -\n\nvon Bedeutung waren, ermittelt. Wie die Urteilsausführungen zu § 105 JGG zeigen, hat das Landgericht\ndiese Tatsachen, auf die es nicht noch einmal im einzelnen eingeht, bei der Entscheidung, ob der Angeklagte zur\nTatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, berücksichtigt. Wenn die Strafkammer dann auf Grund des\npersönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung\nvon dem Beschwerdeführer gewonnen hat, der die beiden\nTaten kurz vor und nach seinem zwanzigsten Geburtstag\nbegangen hat, zu dem Ergebnis gekommen ist, er sei\naltersgemäß entwickelt, so ist hierin ein Rechtsfehler\nnicht zu erkennen. Die Ausführungen des Landgerichts\nsind, weil es sich um einen Heranwachsenden handelte,\nder zur Tatzeit 20 Jahre alt war, über ein Jahr in der\nFremdenlegion gedient und in der Folgezeit bei verschiedenen Firmen in Berlin gearbeitet hatte, als ausreichend anzusehen.\n\n2. Begründet sind jedoch die Revision des Angeklagten OB una Siejenige der Staatsanwaltschaft\ninsoweit, als sie bemängeln, daß § 243 Abs.2 StGB verletzt sei. Nach dieser Vorschrift beträgt die Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände drei Monate\nGefängnis. Das Landgericht ist jedoch, wie es in den\nUrteilsgründen selbst mitteilt, zum Nachteil des Angeklagten OD irrtümlich davon ausgegangen, die\nMindeststrafe betrage ein Jahr Gefängnis.\n\nAußerdem enthält, worauf. ebenfalls beide Revisionen\nmit Recht hinweisen, das Urteil keine Angaben darüber,\nwelche Einzelstrafe für die Beihilfe zu dem versuchten\nDiebstahl verhängt worden ist. Auch das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruches führen mußte.\n\n3, Von der somit erforderlichen Aufhebung des Straf-\n\nausspruches gegen den Angeklagten JB werden\ndie Feststellungen zu § 105 JGG nicht betroffen. Da es\nsich insoweit um einen trennbaren Teil des Urteils\n\n-8-\n\n-8-\n\nhandelt (vgl. BayObLGSt 1956,7), konnten sie bestehenbleiben.\n\n4. Nachdem nunmehr die Mitangeklagten KB und\n\nSC TEE rechtskräftig ausgeschieden sind, mußte\ndie Sache an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen\n\nwerden (s.BCH IM JGG § 103 Nr.1). Eine Zurückverweisung\nan die Jugendkammer (vgl. hierzu BGH IM StPO § 355 Nr.1)\nwar nicht erforderlich.\n\nIII. Die Revision der Angeklasten Se Ta.\n1. Die von der Angeklagten See FEED erhobene\n\nVerfahrensbeschwerde ist entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs.2 StPO nicht ausgeführt und daher\n\nunzulässig.\n\n2. Die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die\nSachrüge zwingt, hat keine Verletzung des sachlichen\nStrafrechts ergeben. Die Revision dieser Beschwerdeführerin war daher zu verwerfen.\n\nIV.\n\nDie Entscheidung entspricht in allen Punkter. dem\nAntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/5-str-498-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-05/5-str-498-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.730015+00:00"}}