{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-28_5_StR_515_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-28","aktenzeichen":"5 StR 515/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 515/61 2177 009\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Pablo DD - 0 EEE zu: u,\ngeboren am EEE 193: in zB (Spanien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Boum&diene > EEE aus Hi,\ngeboren am GERD : 955 in Ogw (Algerien),\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte RD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten DEW-OHEEB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte D-OEW träst die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 28.Juni 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- 2.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Bei»\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten BEER, an das Land-\n\n. gericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFAR\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DD-Aiip wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und\nden Angeklasten EB wesen Besünstigung in Tateinheit\nmit Hehlerei verurteilt.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten DB-0EW rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen betreffen einen in französischer Sprache abgefaßten Kassiber, den der Angeklagte nach\ndem Vorbringen der Revision von dem Mitangeklagten DIES\nerhalten und in der Hauptverhandlung vorgelegt hat. Die\nRevision beanstandet, daß die Strafkammer es unterlassen\nhabe, den Kassiber zu verlesen, dabei einen Dolmetscher\nzuzuziehen und den Inhalt des Kassibers dem Mitangeklagten\nvorzuhalten. Sie meint, die von ihr vermißten Maßnahmen\nwürden ergeben haben,.daß der Angeklagte die Wahrheit gesagt habe. Die Rügen greifen, soweit man sie überhaupt als\nordnungsgemäß erhoben ansieht, jedenfalls schon deshalb\nnicht durch, weil das Urteil nicht auf den beanstandeten\nUnterlassungen beruht.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte die beiden Taten, die Gegenstand seiner Verurteilung sind, gestanden und daß die Strafkammer ihm seine Geständnisse geglaubt\nhat. Die Strafkammer ist seinen Aussagen nur insoweit nicht\ngefolgt, als er erklärt hat, an dem Diebstahl im Fotogeschäft H@Whabe außer ihm und den Mitangeklagten\nMO GE un SCHE -NEEEEEE Such der Mitangeklaste\nDB in Kenntnis des Diebstahlsplanes teilgenommen.\n\nSie hat diese Aussage als \"nicht beweiskräftig\", \"nicht\nüberzeugend\" und daher die Behauptung des Mitangeklagten\nDEE, von dem geplanten Diebstahl nichts\n\n-4-\n\n-A-\n\ngewußt zu haben, als nicht widerlegt angesehen. Daß dies\ndie Verurteilung des Angeklagten in den Schuld- oder\nStrafaussprüchen beeinflußt haben könnte, hält der Senat\nfür ausgeschlossen.\n\n2. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nvorträgt, erschöpft sich in dem Versuch, die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch eigene Erwägungen\nzu ersetzen. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Unfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten EWbfünrt aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn\nbetrifft:\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den holländischen Händler Schauw\nals Zeugen über die Arbeitsbescheinigung zu hören, die er\ndem Angeklagten ausgestellt hat. Hierzu war die Strafkammer gemäß § 244 Abs.2 StPO verpflichtet, weil für die Entscheidung von Bedeutung war, wann Sc die Arbeitsbescheinigung ausgestellt, und was ihn dazu veranlaßt hat.\nDenn die Strafkammer hat die Vorteilsabsicht des Angeklagten im Sinne des § 259 StGB u.a. daraus hergeleitet, daß\n\"der Angeklagte von Sc, an den eine Anzahl Apparate\ngelangt ist, einen mittelbaren Vorteil jedenfalls durch\nErlangung der 'Arbeitsbescheinigung' erhalten hat\" (vgl.\n5.14 UA). Das Urteil sagt zu dieser Arbeitsbescheinigung\nnur, der' Angeklagte habe in der Hauptverhandlung.- eine Bescheinigung vorgelegt, nach der er als \"Beschützer\" des\nholländischen Händlers Sc nmonatlich 800 DM erhalte;\nSc habe, wie dem Angeklagten vorgehalten worden sei,\nvor der Polizei erklärt, er habe die Bescheinigung aus\n\n- 5 —-\n\n-5 -\n\nGefälligkeit ausgestellt und zurückdatiert (vgl. S.7 unten/\n8 UA). Wann Sce die Bescheinigung ausgestellt hat, und\nwie es hierzu gekommen ist, hat die Strafkanmer ausweislich der Urteilsgründe nicht festgestellt.\n\nDas Urteil kann auf dem Aufklärungsmangel beruhen.\nSC hat nämlich ausweislich der Akten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.Mai 1961 ausgesagt, der Angeklagte\nhabe ihn vor etwa zwei Monaten - also etwa im März 1961 -\num eine Arbeitsbescheinigung gebeten, mit der er den\nGericht klarmachen wollte, daß er ein Einkommen habe (vel.\nBd.II B1.348/349 d.A.). Das war erst ungefähr zehn Monate\nnach der Hehlereihandlung, die der Angeklagte dadurch beging, daß er Anfang Mai 1960 bei der Übergabe der gestohlenen Apparate an einen Araber in Bremen mitwirkte. Inwiefern zwischen dieser Hehlereihandlung des Angeklagten und\nseiner erst ungefähr zehn Monate später geäußerten Bitte\num Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung ein Zusammenhang besteht, ist nicht ersichtlich. Das Urteil 1äßt nicht\neinmal erkennen, wie Sc in den Besitz der Apparate gekommen ist, die am 19.Mai 1960 bei ihm beschlagnahmt worden sind, und ob der Angeklagte, als er bei der Übergabe\nder Apparate an den Araber mitwirkte, wußte oder zumindest\ndamit rechnete, daß sie oder cin Teil von ihnen an Schiiie\nweitergegeben würden.\n\nZu Bedenken gibt außerdem Anlaß, daß auf Seite 8 UA\ngesagt wird, SW habe, wie dem Angeklagten vorgehalten\nworden sei, vor der Polizei erklärt, er habe die Bescheinigung aus Gefälligkeit ausgestellt und zurückdatiert. Dies\nerweckt zumindest den Eindruck, als habe die Strafkammer\ndie Tatsachen, die ScWpei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, auf Grund des dem Angeklagten in der\nHauptverhandlung gemachten Vorhaltes als erwiesen angesehen.\nDas wäre rechtsfehlerhaft (Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO).\n\n-6 -\n\n6 -\n\nDer bloße Vorhalt einer Aussage, die ein Zeuge bei seiner\npolizeilichen Vernehmung gemacht hat, berechtigt den Tatrichter nicht, die von dem Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung bekundeten Tatsachen als erwiesen anzusehen.\nDaß der Angeklagte auf den Vorhalt hin die Richtigkeit\nder von Sc bekundeten Tatsachen zugestanden hätte,\nsagt das Urteil nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/5-str-515-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/5-str-515-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.388959+00:00"}}