{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-28_5_StR_505_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-28","aktenzeichen":"5 StR 505/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 505/61 oo. 2177 008\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Sträfsache\ngegen\n1. den Beifahrer Dirk B Ererwr ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1936 in\nzur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den Arbeiter N aus LEER\ndort geboren am 1936,\n3. den Kraftfahrer Reinhold S t OD zu: Ep\n\ndort geboren am ED 1935,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.November 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbvamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Die Revision des Angeklagten NG» zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 8.März 1961\nwird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten St iD\n\n-2-\n\n- 2.\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom:\n8.März 1961 samt den Fiststellungen aufgehoben,\nsoweit der Beschwerdeführer StB una der\nMitangeklagte BED\n\n1. im Falle II Nr.11 der Urteilsgründe\nverurtcilt worden sind,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision des Angeklagten Ste\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Die Revision des Ang.klagten Tg\n\nDas Landgericht hat es unter Berufung auf § 23 Abs.3\nNr.3 StGB abgelehnt, die gegen den Beschwerdeführer Ve»\nverhängte Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zur\nBewährung auszusetzen,\n\nNur hiergegen wendet sich - jedoch ohne Erfolg - die\nRevision TB: . Sie ist der Auffassung, die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers vom 23.März 1956 durch das Amtsgericht\nin Lübeck zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, Mindeststrafe neun Monate und Höchstmaß zwei Jahre und neun\nMonate, habe die Sperrwirkung des § 23 Abs.3 Nr.3 StGB nicht\nherbeigeführt. Denn eine Jugendstrafe sei wegen ihres \"völlig\nanderen Charakters\" den im allgemeinen Strafrecht üblichen\nStrafen nicht gleichzusetzen. \"Eine Vermischung beider\nSysteme\" sei nicht zulässig.\n\nWie der Senat jedoch schon in seiner Entscheidung BGHSt 7,\n300,303 ausgeführt hat, ist die \"Eigenständigkeit\" des Jugendstrafrechts kein Gesichtspunkt, auf den es bei der Bestrafung\nerwachsener Täter ankommen könnte. Entscheidend für die\nFrage, ob die Voraussetzungen des Abs.3 Nr.3 des § 23 StGB\nvorliegen, ist lediglich, ob der Täter innerhalb der Frist\ndes § 23 Abs.3 Nr.2 StGB zu einer BHreiheitsstrafe von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Daß\nauch die Jugendstrafe eine Freiheitsstrafe ist, kann nicht\nzweifelhaft sein. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Gesetzgeber die Jugendstrafe von der Sperrwirkung für die Strafaussetzung zur Bewährung ausnehmen\nwollte. Weder der Wortlaut des § 23 StGB, dessen Fassung\nauf dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz beruht, noch das\nam selben Tage (dem 4.August 1953) verkündete Jugendgerichtsgesetz ergeben etwas für eine derartige Auslegung. § 13\nAbs.3 JGG bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß nur Zuchtmittel\nnicht die Anwendung von strafrschtlichen Rückfallvorschriften\nbegründen. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Rückfall-\n\n-A-\n\nDE\n\nbh\n\nvoraussetzungen der §§ 244, 250 Abs.1l Nr.5, 261, 264 StGB,\nmit denen sich die oben angeführte Entscheidung BEHSt 7,300 ff\nbefaßt, sondern um alle Bestimmungen, die an die Tatsache\n\n‘des Rückfalls für die Strafe Folgen zu Ungunsten des Täters\n\nknüpfen. Auch BGHSt 9,160 ff geht davon aus, daß Jugendstrafen, wenn sie verhängt worden sind, als Freiheitsstrafen im Sinne des § 23 Abs.3 StGB anzuschen sind.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ste.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Steinfuld ist zulässigerweise auf die Verurteilung wegen schweren Dicbstahls im\nFalle II Nr.11 der Urteilsgründe beschränkt. Sie ist\nbegründet.\n\nDie Revision macht zunächst geltend, Jaß sich aus\nden Urteilsfeststellungen nicht ergebe, ob der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin den Ballon mit de stillierten\nWasser weggenommen hat, d.h, ob Steinfeld den Gewahrsam\nder Firma SB gebrochen hat. Dies kann indessen dahingestellt bleiben. Jedenfalls kommt eine Verurteilung\nwegen Diebstahls deshalb nicht in Frage, weil - wie die\nRevision weiterhin zutreffend ausführt - StB nach\nden bisherigen Feststellungen nicht die Absicht hatte,\nsich den ausgetauschten Ballon mit destilliertem Wasser\nrechtswidrig zuzucignen, Der Beschwerdeführer wollte diesen\nBallon nicht in sein Vermögen überführen. Er wollte vielmehr über die Identität des zerbrochenen und des ausgetauschten Ballons täuschen, um.scine Schwarzfahrt zu verdecken,\nund. möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen sich\nabwenden. Auf diese Täuschung, nicht auf die Zueignung\nwar sein Wille abgestellt. Er hat offensichtlich auch am\nnächsten Tage nicht im eigenen Namen über den ausgetauschten Ballon verfügt, sondern nur für seine Arbeitgeberin,\nindem er den Ballon an einen Kunden ablieferte,\n\nDie Verurteilung wegen schweren Diebstahls war daher\naufzuheben. Das Landgericht wird den Sachverhalt nunmehr\n\n-5.-\n\n-5-\n\nauch darauf zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer\nSt des Betruges und des Hausfriedensbruchs schuldig\ngemacht hat.\n\n2. Gemäß § 357 StPO mußte das Urteil auch insoweit\naufgehoben werden, als der Mitangeklazte Een Falle\nII Nr.11 der Urteilsgründe als rückfälliger Dicb wegen\nBeihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist.\n\n3. Mit der Aufhebung eines Falles der Verurteilung\nverlieren die gegen den Beschwerdeführer St und\ngegen den Mitangeklagten DEEP vierhängten Gesamtstrafen\nihre Grundlage. Auch sie mußten daher aufgshoben werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/5-str-505-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/5-str-505-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.367141+00:00"}}