{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-28_5_StR_501_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-28","aktenzeichen":"5 StR 501/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 501/61\n\n2177 007\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Robert C EB :ıs se,\ngeboren an EEE 1935 ir EB (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg von 5.Juli 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 5.Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- >.\n\nGründe ee\n\nI. Da das Urteil dem Verteidiger des Angeklagten am\n8.August 1961 zugestellt ist, ist die Ergänzung der Revisionsbegründung vom 21.Oktober 1961 verspätet; dem Urteil kann\nnur die Revisionsbegründung vom 11.August 1961 zugrunde\ngelegt werden.\n\nII. Die Revisionssngriffe richten sich im wesentlichen\ngegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\nund sind insoweit unzulässig. Sie sind auch im wesentlichen\noffensichtlich unbegründet.\n\n_ Hervorzuheben ist nur folgendess\n\nle Auf Feststellungen über die Art der Schulentlassung\ndes Angeklagten kann das Urteil nicht beruhen.\n\n2. Die von der Revision vermißten näheren Einzelheiten\nüber das Vorleben des Angeklagten in den Urteilsgründen\nanzugeben, verpflichtet § 267 Abs.1 StPO die Strafkammer nicht.\n\n3.:.Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts\nwegen aufzuklären, gebot nicht, die gestohlene Kassette auf\nFingerabdrücke untersuchen zu lassen, denn der Polizeibericht\n(Bd.I BL.IR, 6 d.A.)ergab bereits, daß verwertbare Fingerspuren nicht festgestellt werden konnten. Das Gericht\nbrauchte auch keinen Taxiunternehmer darüber zu befragen,\nob der Angeklagte am 16.Januar 1961 abends von der Wohnung\nder Frau Sp ir SCHE mit der Taxe nach Jever in\ndie Gaststube \"St„.Annentor'\" gefahren ist (der Angeklagte\nhatte dies dem als Zeugen vernommenen Kriminalmeister Peg»\ngegenüber selbst einmal angegeben - Bd.I B1.15,18 d.A, -).\nEs erübrigte sich schließlich, den Sohn der Frau Sci\nüber den auf 100 DM lautenden Scheck zu vernehmen, den\nangeblich Frau SE» von BEE pekommen hatte; denn\ndas Gericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen Kin\nfestgestellt, daß der Angeklagte mit KB nicht über\ndiesen angeblichen Scheck mit dem Betrage von 100 DM, sondern\nüber den gestohlenen, auf 35,66 DM lautenden Scheck gesprochen\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nhat. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger die jetzt\ngewünschte weitere Aufklärung in diesen Punkten für\nerforderlich gehalten hätte,:- hätten sie selbst Boweisamträge stellen müssen.\n\n4. Darauf, daß an vernommene Zeugen bestimmte Fragen\nnicht gestellt sind, kann die Revision nicht gestützt\nwerden. Das Revisionsgericht vermag nicht zu beurteilen,\nwclche Fragen an die Zeugen gestullt worden sind.\n\n5. Die Angaben des Angeklagten vor der Polizei vom\n26.April 1961 können dadurch in zulässiger Weise in die\nVerhandlung eingeführt worden sein, daß der Angeklagte\nauf Befragen bestätigt hat, disse Angaben gemacht zu haben,\nDie Behauptung der Revision, diese Angaben seien verwertet\nworden, ohne Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen zu\nsein, ist daher nicht bzwiesen.\n\n6. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß ein\nScheck über eine Summe von 35,66 DM nicht allgemein,\nsondern im Betrieb der Zeugin Sc ungewöhnlich war.\nDiese Feststellung, die das Gericht. offenbar auf Grund\nder Bekundungen der Zeugin Schw getroffen hat, ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n-4-\n\n7. Die Urteilsfeststellungen über das, was die\nZeugin SD: i polizeilichen Vernehmungen angegeben\nhat, sind für das Revisionsgericht bindend; es ist nicht\nberechtigt, diese Feststellungen anhand polizeilicher\nVernehmungsprotokolle nachzuprüfen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/5-str-501-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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