{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-28_5_StR_188_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-28","aktenzeichen":"5 StR 188/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 005\n\n5_ StR 188/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann “arl-Heinz I up zus IB,\ngeboren am EEE 1911 ir \"OEM,\n\nwegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen\nUnzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Lüneburg vom 18.Januar 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von R:chts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nI.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den\nVorsitzenden und die beisitzenden Richter der Strafkammer\nist im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden.\n\nAllerdings war die Greitägige Frist, die der Strafkammervorsitzende dem Angeklagten im Haftprüfungsverfahren\ndurch Verfügung vom 2.November 1960 gesetzt hatte, nicht\nnur knapp oder reichlich kurz, wie es in der Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch heißt, sondern ganz unzureichend,\nDer Angeklagte befand sich nicht am Gerichtssitz in Lüneburg\nund war überdies nicht auf freiem Fuße, sondern zur Beobachtung ins Niedersächsische Landeskrankenhaus in Göttingen\neingewiesen. Dadurch verzögerten sich für ihn der Empfang\nund die Absendung von Post empfindlich. Es war ihm daher\nunmöglich, innerhalb dreier Tage zur Frage der Haftfortdauer\nStellung zu nehmen. Das hätte der Vorsitzende erkennen\nmüssen. Außerdem hätte die Strafkammer nicht schon am\n7.November 1960 entscheiden dürfen. Der Angeklagte hatte\ndie Aufforderung vom 2.November am 4.November 1960 erhalten,\nDie Richter konnten nicht annehmen, daß er sie eher bekommen\nhabe. Am 7.November 1960 war daher, wie ihnen nicht hätte\nentgehen dürfen, nicht einmal ‚die ungenügende dreitägige\nFrist abgelaufen. Tatsächlich ging die Äußerung des Angeklagten vom 5.November erst am 9.November 1960 beim Landgericht ein. \"\n\nDem Angeklagten ist daher das rechtliche Gehör nicht\ngewährt worden, das ihm Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes\nzusichert. Ein solcher Verstoß wiegt grundsätzlich schwer,\nEs geht ferner nicht an, durch allzu schnelle Erledigung\n\n-3-\n\neiner Haftprüfungssache in dem Betroffenen den Eindruck zu\nerwecken, das Gericht nehme diese Aufgabe nicht ernst und\nbehandele sie als bloße Formsache.\n\nDennoch konnte das Verhalten der Richter dem Angeklagten,\nwenn er es verständig würdigte, im vorliegenden Falle keinen\nGrund geben, ihrer Unparteilichkeit zu mißtrauen, Denn ihm\nwar bei vernünftiger Üherlegung erkennbar, daß es sich nicht\num bösen Willen, sondern nur um Versehen handelte, Trotzdem\nhätte der Senat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen, wenn nicht folgendes hirizukäme. Der Angeklagte\nantwortete auf die Verfügung des Vorsitzenden im Haftprüfungsverfahren nur, er bitte um sofortige Entlassung, begründete\ndiesen Antrag aber nicht, trug insbesondere keine neuen Tatsachen vor, Er hatte im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt und erwartete ersichtlich selbst nicht,\nnoch vor der Hauptverhandlung, mit der bald zu rechnen war,\nauf freien Fuß gesetzt zu werden, Unter diesen Umständen\nkonnte er den Fehler des Gerichts verständigerweise nicht\nals so schwerwiegend empfinden, daß er darum der Unparteilichkeit mißtrauen müsse,\n\n2. Die Behauptung der Revision, der Strafkammervorsitzende\nsei während des Schlußvortrages des Verteidigers eingeschlafen,\nist durch die dienstlichen Äußerungen widerlegt.\n\n. 3. Es ist nicht erwiesen, daß der Vorsitzende die vier\njugendlichen Zeugen entgegen dem § 69 Abs.1 StPO nicht\nveranlaßt habe, sieh. zu Beginn ihrer Vernehmung über deren\nGegenstand im Zusammenhange zu äußern, und daß er ihnen statt\n\n..dessen von Anfang an nur einzelne Fragen an Hand der Akten\n\ngestellt habe, Dieser Vorwurf der Revision ist durch die\ndienstlichen Äußerungen nicht bestätigt worden,\n\n4. Die Polizeibeamten haben gegen den Angeklagten im\nErmittlungsverfahren keinen nach § 136a StPO unzulässigen\n\nai\n\n-4-\n\nDruck ausgeübt. Das hat schon das Landgericht festgestellt\n(UA S.10). Der Vortrag der Revision gibt keinen Anlaß zu\neiner anderen Beurteilung.\n\nII.\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision bezwecken nur,\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu\nersetzen. Das ist unzulässige (§ 337 StPO). Der allgemeinen\nSachrüge hält das Urteil stand. Die Feststellungen tragen\ndie Verurteilung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-28/5-str-188-61","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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