{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-21_5_StR_492_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"5 StR 492/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 492/61 3178 071\n\nImnmNamen dcs Volkes\n\nIn der Strafsauche\ngegen\n\nden Rentner Rudolf JWEEEB :u: sum.\ngeboren am GEM 1590 in EEEEEp (Ob-rschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1961, an äer teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesricht.rin Dr.Koffka\nBundcsrichter Scamidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals buisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr me\n\nals Vertrster der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbvamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Juli\n1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntschcidung über die Strafen an das Landgericht\nzurückverwicsen, das auch über die Kosten der\nRevision zu bufinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesg3z\n\nDie zulässigcerweise auf die Strafzumessung beschränkte\nRevision des Angeklagten hat ärfolg, da div Sachrüge durchdringt.\n\nDie Einsatzstrafen von 3 1/2 und 2 1/2 Jahren Gefängnis\nund die Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis könnten gegenüb.r dem 7ljährigen Angeklagten, dur bisher ein ordentliches\nLeben geführt hat, nur dann als schuldangemessen angesehen\nwerden, wenn den Angeklagten .in schr schweres Verschulden\nträfe. Daß das der Pall ist, läßt sich den bisherigen Ausführungen nicht ausreichend cntnehmen,\n\nzwar wiegen die Taten dcs Angeklagten nach Art und\nDauer objektiv schwer. Sie sind aber auf psychische Abbauerscheinungen bei dem Anguklugten zurückzuführen, der ein\nCerebralsklerotiker mit neurologischem Befund ist. Die\nhierauf beruhende Geistesschwäche hat zur Kritiklosigkeit\nund zum Verlust des Schamgefühls bei dem Angeklagten geführt,\ndessen Einsichts- und vor allem Hemmungsfähigkeit deshalb\nzur Tatzeit erheblich vermindert waren; jedenfalls ließ sich\ndas nicht ausschließen. Geht man davon aus, so waren Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\naus Gründen erheblich vermindert, für die den Angeklagten\nkein Vorwurf treffen kann. Soweit ersichtlich, waren dem\nAngeklagten Taten, wie er sie begangen hat, wesensfremd,\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nsolange er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Um\nein schweres Verschulden des Angeklagten festzustellen,\ndas eine so hohe Strafe gerichtfertigt hätte, hätte die\nStrafkammer deshalb eingehende Darlegungen über die Persönlichkeit des Angeklagten unä die ihm noch verbliebenen\nGeistes- und Willenskräfte machen müssın.\n\nSarstedt Kofrika Schmidt\n\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-492-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-492-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.137678+00:00"}}