{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-21_5_StR_490_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"5 StR 490/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 490/61 2177 004\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ofensetzer Walter WED zu: vo.\ngeboren am EEE 1906 ir. VE vc: Ta\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 3.Mai 1961 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten\nverurteilt.\n\nDie Sache wird zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nI. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom\n27.Juli 1961 ist gegenstandslos, da bereits die rechtzeitig erhobenen Rügen zur Aufhebung des Urteils in vollem\nUmfange führen, soweit es den Angeklagten verurteilt. Soweit der Angeklagte in Betrugsfall WB, in dem er mangels Beweises freigesprochen ist, das Fehlen weiterer Aufklärung rügen will, die zu einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld hätte führen sollen, wäre eine solche Revisionsrüge ohnehin unzulässig.\n\nII. Die in der Zeit vom 29.Juni bis 11.Juli 1961 zu\nProtokoll des Urkundsbeanten gegebene Revisionsbegründung\nist rechtzeitig, da die Zustellung an den Angeklagten vom\n27.Juni 1961 für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist maßgebend ist. In dem Schlußsatz seiner am 9.Mai 1961\nzu Protokoll des Urkundsbeamten gegebenen Revisionseinlegungsschrift liegt eine Zurücknahme der Zustellungsvollmacht an den Verteidiger des Angeklagten.\n\nIII. Die Revision rügt zutreffend, daß der Ablehnungsamtrag des Angeklagten bezüglich des Landgerichtsdirektors\nDr VB und des Landgerichtsrats Bew zu Unrecht\nzurückgewiesen worden ist. Auch ein verständiger Angeklagter konnte die abgelehnten Richter wegen der Behandlung\nseines Antrages vom 24.Februar 1961 in der Sache 9 KMs 1/59\nauf Verteidigerwechsel für befangen halten. Den abgelehnten Richtern war bekannt, daß der Bundesgerichtshof verschiedene Verfahrensrügen, die Rechtsanwalt Dr . Brei»\nals Verteidiger des Angeklagten erhoben hatte, mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, daß sie nicht die\nnach § 344 Abs.2 StPO erforderliche Tatsachenmitteilung\nenthielten. Ein solches Versehen würde jeden Angeklagten,\nder seinen Verteidiger selbst bezahlt, berechtigen, ihm\ndas Mandat zu kündigen. Es ist deshalb verständlich, wenn\nder Angeklagte von seinem subjektiven Standpunkt aus die\nRichter für befangen hielt, die seinem Wunsch auf Verteidigerwechsel nicht stattgaben.\n\n-53-\n\n- 5.\n\nIV. Da aus diesem Grunde das gesamte Urteil aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingchens auf die weiteren Verfahrens- und Sachrügen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch\nvorsorglich auf folgendes hingewiesen;\n\n1. Soweit dem Angeklagten der Vorwurf gemacht wird,\nsich Häftlingshilfe betrügerisch erschlichen zu haben,\nempfiehlt es sich, genau festzustellen, welche Fragen dem\nAngeklagten in dem von ihm ausgefüllten Formular oder\naußerhalb dieses Formulars gestellt worden sind. Nur dann\n1§ 8t sich beurteilen, ob er die Fragen vollständig beantwortet hat. Das gilt insbesondere hinsichtlich seiner Angaben über die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens.\n\n2. Im Offenbarungseidsverfahren werden Angaben über\nden Beruf des Schuldners nur soweit vom Offenbarungseid\nerfaßt, als sie den Vermögensbestand des Schwörenden betreffen und dazu geeignet sind, dem betreibenden Gläubiger\nden Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners zu erschweren oder unmöglich zu machen (BGHSt 11,223). Die in Klammern gesetzte Hinzufügung des Wortes \"Meister\" hinter der\nBerufsangabe: \"Ofensetzer\" erscheint nach den bisherigen\nFeststellungen hierzu in keiner Weise geeignet.\n\nWW\n\n- 4 -\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die\nSache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2/an ein benachbartes Gericht\nzu verweisen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-490-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-490-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.111353+00:00"}}