{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-21_5_StR_472_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"5 StR 472/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 472/61\n\n2178 098\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankangestellten Helmut Pulp aus SER,\ngeboren am u 1912 in x,\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.April 1961\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte nur der vorsätzlichen unerlaubten\nSteuerberatung (Vergehen nach § 413 Abs.1 Nr,3 AbgO)\nin 28 Fällen schuldig ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen, einschließlich der\nVerfallerklärung mit den insoweit zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\n- 2.\nDie Sache wird zur neuen Straffestsetzung und\nzur Entscheidung über die Kosten der Revision an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit\n(Vergehen nach § 331 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher\nunerlaubter Steuerberatung (Vergehen nach § 413 Abs.1 Nr.3 Abg0)\nin 27 Fällen zu einer Freiheitsstrafe, wegen eines weiteren\nvorsätzlichen Vergehens nach § 413 Abs.1 Nr.3 AbgO zu einer\nGeldstrafe verurteilt und 41.058 DM dem Land Berlin verfallen\nerklärt.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Auf der Veretdigung\nder Zeugen SED, Tamm, \"CD, SCHE, TEE und\nKEEE, die nach Ansicht der Revision der \"Mittäterschaft\" an\nden Bestechungshandlungen des Angeklagten - gemeint ist wohl\nBestechung nach § 333 StGB -— verdächtig sind, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte hat den festgestellten äußeren Sachverhalt uneingeschränkt zugegeben. Im\nEröffnungsbeschluß war ihm zur Last gelegt worden, sich dadurch\nder schweren passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben, daß\ner von Abgabeschuldnern für die bevorzugte Bearbeitung ihrer\nAnträge auf Stundung, Erlaß oder Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe ein Entgelt gefordert und angenommen habe, Nur\nim Zusammenhang mit diesem Vorwurf würdigt das Landgericht\ndie Zeugenaussagen mit dem Ergebnis, daß der Angeklagte insoweit\nnicht zu überführen sei. Hieraus folgt, daß die der Verurteilung\nwegen einfacher passiver Bestechung zugrunde liegenden Feststellungen nicht auf den Zeugenaussagen beruhen,\n\nDagegen hat die Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit,\n\n. Der Angeklagte war bei der Deutschen Centralbodenkredit AG\nin BB als Sachbearbeiter für die Hypothekengewinnabgabe\nangestellt. Die Bank war von den Landesfinanzbehörden gemäß\n§ 139 LAG mit der Verwaltung dieser Abgabe beauftragt. Es\n\n-4-\n\nkann dahingestellt bleiben, ok der Angeklagte in dieser\nEigenschaft Beamter im strafrechtlichen Sinne war. Denn\njedenfalls waren die \"privaten\" Hilfeleistungen, für die\n\ner sich nach den Urteilsfeststellungen bezahlen ließ, keine\n\nin sein Amt einschlagenden Handlungen. Dienstlich war der\nAngeklagte in den Jahren 1957 bis 1959 hauptsächlich mit der\nBearbeitung von Stundungs-, Erlaß- und Herabsetzungsamträgen\nnach §§ 104, 129 und 131 LAG und mit der Vorbereitung der\nEntscheidungen der staatlichen Finanzbehörde über solche\nAnträge befaßt. Dabei hatte er die Anträge und die ihnen\nbeizufügenden Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen\nanhand der Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit\nzu prüfen, erforderlichenfalls ihre Berichtigung oder Ergänzung zu veranlassen und den Antragstellern die einschlägigen\nGesetzesbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erläutern,\nJede darüber hinausgehende Beratung der Abgabepflichtigen und\njede Hilfeleistung bei der Ausfüllung der Antragsformulare\n\nund bei der Aufstellung der vorgeschriebenen Berechnungen war\nihm wie den anderen Angestellten der Abteilung von der Leitung\nder Bank ausdrücklich scrriftlich verboten worden. Waren die\nAntragsteller auf solche Hilfe angewiesen, so hatte er sie\n\nan Steuerberater oder Helfer ir Steuersachen zu verweisen,\nEben solche verbotenen außeramtlichen Beratungen und Hilfeleistungen waren es aber, für die der Angeklagte von den\nAbgabepflichtigen Bezahlung gefordert und angenommen hat. Ein\nBeamter macht sich nicht schon dadurch der Bestechlichkeit\nschuldig, daß er, sei es auch verbotsnerweise, unter Ausnutzung seiner im Amt erworbenen Fachkenntnisse eine Nebentätigkeit ausübt und sich dafür bezahlen läßt (BGHSt 11,125).\nDavon geht offenbar auch das Lanägericht aus, Es meint aber,\ndie Entgelte, die der Angeklagte angenommen hat, seien\nzugleich für Amtshandlungen bestimmt gewesen, weil die Zusammenstellung und Prüfung der Belege, die notwendig mit seiner\n\n.5-\n\nprivaten Tätigkeit verbunden war, zu seinem dienstlichen\nAufgabenbereich gehört habe, er also dienstliche Obliegenheiten bei seiner Nebentätigkeit praktisch schon vorweggenommen habe. Dabei verkennt das Landgericht jedoch, daß\n\ndie \"Klienten\" des Angeklagten ihn nicht für die dienstliche\nPrüfung der Anträge und 3elege, sondern dafür bezahlt haben,\ndaß er sie beriet und ihnen beim Ausfüllen der Formblätter\nund beim Zusammenstellen der Unterlagen half, also für eine\nvon seiner dienstlichen grundsätzlich verschiedene Tätigkeit,\nDaß das Zusammenstellen von Belegen zu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten zehört hätte, trifft nach den\nsonstigen Feststellungen nicht zu. Hiernach hatte der Angeklagte die ihm vorgelerten Unterlagen zu prüfen und notfalls ihre Ergänzung zu veranlassen. Das Zusammenstellen war\nAufgabe des Antragstellers oder ihrer St-uerberater. Es mag\nsein, daß sich der Angeklagte die spätere dienstliche Prüfung\nder Anträge durch seine eigenen außerdienstlichen Vorarbeiten\nerleichtert hat. Dadurch wurden aber diese an sich unzulässigen\nprivaten Vorarbeiten im Interesse der Antragsteller keine\nAmtshandlungen. Der innere Widerspruch, an dem die rechtliche\nBeurteilung des Landgerichts leidet, zeigt sich insbesondere\ndarin, daß es dieselben Tätigkeiten des Angeklagten einerseits\nals Amtshandlungen im Sinne des § 331 StGB, andererseits als\nBerater- und Helfertätigkeiten im Sinne des § 107a Abg0,\n\nalso als ihrem Wesen nach außerdienstliche, freiberufliche\nansieht, Diese beiden rechtlichen Wertungen sind nicht miteinander vereinbar,\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet der Schuldspruch\nwegen 28 vorsätzlicher Vergehen nach § 5 107a, 413 Abs.1l\nNr.3 AbgO. Die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs ist\nebenfalls rechtlich einwandfrei begründet.\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit\nnur auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt beruht und nicht zu erwarten ist, daß\n\n-6 -\n\neine neue Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen führen\nwird, kann der Senat den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 StPO von sich aus berichtigen, Es\nerscheint aber geboten, den Strafausspruch auch in dem\n\nFall aufzuheben, in dem der Angeklagte nur wegen unerlaubter\nSteuerberatung verurteilt ist, da nicht auszuschließen ist,\ndaß die Strafhöhe von der Verurteilung wegen Bestechlichkeit\nin den übrigen Fällen beeinflußt ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-472-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-472-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.071984+00:00"}}