{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-21_5_StR_470_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"5 StR 470/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 470/61\n\n2177 025\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Redakteur Johannes KEEEEED au: zum,\ngeboren am MED 1909 in SEHE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .EEEEBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 9.Januar 1961\n\n1. inden Fällen Sie, Sem, TEE una\nPB (Abschnitt IV I der Urteilsgründe)\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte insoweit nur wegen einer\nschweren Freiheitsberaubung verurteilt ist,\n\n2. in den Strafaussprüchen wegen dieser vier\nFälle, im Gesamtstrafenausspruch und in der\nEntscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nI.\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Die Sache unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit.\nDer Angeklagte hat die Taten nicht \"bei der Erfüllung von\nPflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten\nStreitkräfte oder in Verbindung damit\" begangen (vgel.Art.1(b)\nIII des Gesetzes Nr.7 der Alliierten Kommandantur Berlin\nvom 17.März 1950, B1lnVOBl I 89). Die abweichende Auffas-\n| sung der Revision ist hältlos. Den zutreffenden Ausführunis gen des Schwurgerichts (UA S.121,122) ist nichts hinzu.\n\nzufügen.\n\n2. Mit dem Ergebnis der Hirnstromuntersuchung, die am\nAngeklagten durchgeführt worden ist, setzt sich das Urteil\nanhand des Sachverständigen-Gutachtens auseinander (UA S«\n128/129). Der Befund brauchte dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen\n\nüber den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen. Die\nRevision erwähnt in diesem Zusammenhange einen Bcweisamtrag, teilt aber entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO weder\nseinen Inhalt noch die Ablehnungsgründe des Gerichts mit\n(vgl.BGHSt 3,213). Der Antrag betraf übrigens nicht das\nErgebnis der Hirnstromuntersuchung, sondern die Wirkung\nsogenannter Wahrheitsdrogen. Das Schwurgericht hat ihn\nmit der rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt, die\nBeweisbehauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung,\nweil dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nkeine solchen Drogen eingegeben worden seien.\n\n=\nrr\n@q\n\n3. Die Revision rügt, da? der im Urteil mehrfach erwähnte TE (UA 5.15,16,42,51) und der damalige britische\nPresseoffizier NW (UA 5.10,84,92) nicht als Zeugen\nvernommen worden sind. Soweit die Revisionsbegründung die\nAblehnung von Beweisamträgen erwähnt, entspricht sie auch\nhier nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\n-A-\n\n- 4 -\n\nBeide Zeugen sind Ausländer und halten sich nicht mehr\nin Deutschland auf. Ihren schriftlichen Erklärungen hat das\nSchwurgericht mit Recht entnommen, daß sie nicht bereit\nsind, vor ihm zu erscheinen. Von ihrer kommissarischen Vernehmung hat das Schwurgericht aus Erwägungen abgesehen, die\nseine Aufklärungspflicht nicht verletzen.\n\nDie Revision behauptet zu Unrecht, bei der Ladung\nN sei eine Fassung gewählt worden, \"die eine Verurteilung der Handlungen des Angeklagten vorwegnahm\". Dies\nhat der Schwurgerichtsvorsitzende in seinem Schreiben an\nMEER von 9.Dezember 1960 (Bd.V B1.20 ff d.A.) sorgfältig\n\nvergieden.\n\n4. Entgegen der Behauptung der Revision sind das anonyme Schreiben an die Personalabteilung des \"Telegraf\" und\ndie Aufzeichnungen der Zeugin Dr Pi (VA S.22) in der\nHaüptverhandlung verlesen worden. Das beweist die Niederschrift (Bd.IV Bl.72 d.A.).\n\nDen Einwand, daß \"die angeblichen Einlassungen des Zeugen St (UA S.97) nicht in der Hauptverhandlung vorgetragen worden\" seien, kann das Revisionsgericht nur anhand der Feststellungen des Urteils prüfen (BGHSt 15,347).\nSie bestätigen ihn nicht.\n\n5. Wegen des Falles RB erhob der Staatsanwalt in\nder Hauptverhandlung Nachtragsanklage nach § 266 StPO. Die\nRevision bemängelt zu Unrecht, der Beschwerdeführer sei\n\"nicht auf sein Recht hingewiesen worden, eine Voruntersuchung nach § 178 StPO zu beantragen\",\n\nDas Zwischenverfahren der gerichtlichen Voruntersuchung kommt in solchen Fällen überhaupt nicht in Betracht.\nEs besteht auch für den Angeklagten kein Bedürfnis danach.\nDenn die Hauptverhandlung kann nur mit seiner Zustimmung\nauf den Gegenstand der Nachtragsanklage erstreckt werden.\nDiese Zustimmung hat der Beschwerdeführer gegeben.\n\n5: .-\n\ndo |\n\n-5-\n\nIl.\n\nDie Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Das Urteil verstößt nicht gegen den Satz, daß \"im\nZweifel zu Gunsten des Angeklagten\" zu entscheiden ist.\nDas Schwurgericht hat zwar nicht klären können, \"ob der\nAngeklagte das Belastungsmaterial bereits bei seiner Flucht\nam 7.April 1948 in einer Aktentasche mitgenommen hat oder\nerst von CIC-Angehörigen hat abholen und sich dann aushändigen lassen oder vielleicht auf noch andere Weise in den\nBesitz des Materials gelangt ist (UA S.46/47). Dennoch\nsteht für das Schwursericht \"mit Sicherheit fest, daß der\nAngeklagte die von ihm energisch abgestrittene Möglichkeit\nhatte, das später den betreffenden Zeugen von dem NKWD\nvorgelegte Belastungsmaterial in seinen Besitz zu bekommen\nund es dann auch ohne Schwierigkeiten in den sowjetischen\nSektor von Berlin zu verbringen\" (UA S.47). Das Urteil\nbleibt bei dieser bloßen Möglichkeit nicht etwa stehen,\nsondern sagt gleich darauf, daß der Angeklagte sie auch\nausgenutzt hat. Das wird näher begründet (UA S.47-50). Abschließend heißt es, für das Gericht stehe \"außer jedem\nZweifel\", daß der Angeklagte \"selbst das fragliche Aktenmaterial den Russen in die Hände gespielt hat\" (UA S.50/51).\nDas Schwurgericht hat sich also nicht, wie die Revision\nihm vorwirft, über Zweifel \"hinweggesetzt\", sondern hat\nsie mit eingehenden Überlegungen in rechtlich einwandfreier\nWeise überwunden.\n\n2. Bei der sonstigen Prüfung des Urteils ergeben sich\nnur in einem Punkte durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\na) Die schweren Freiheitsberaubungen an Sie,\nSW, zB ur: DaB (Abschnitt IV Nr.1 der Urteilsgründe) sind nicht vier selbständige Handlungen, wie das\nSchwurgericht annimmt, sondern stehen zueinander im rechtlichen Verhältnis der gleichartigen Tateinheit. Die Hauptverhandlung vor dem Militärgericht fand gegen alle vier\n\n-6-\n\n-6-\n\nOpfer gemeinsam statt. Dabei wurde der jetzige Angeklagte\nals Zeuge vernommen. Auf Grund sciner unwahren Angaben\nwurden alle vier Männer verurteilt. Wie aus den Feststellungen des Schwurgerichts hervorgeht, richtete sich das\nAuftreten des Angeklagten als Zeugenmindestens zeitweilig\ngegen alle damaligen Angeklagten zugleich (UA S.66 Mitte).\nJedenfalls hierin liegt ein Einzelakt, der die strafbaren\nHandlungen des Angeklagten gegen jedes seiner vier Opfer\nmiteinander in Tateinheit verbindet; daß es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter handdt (UA S.133), ist dabei belanglos (BGHSt 6,81).\n\nDa diese rechtliche Beurteilung für den Angeklagten\ngünstiger ist und er sich gegen sie nicht anders als bisher verteidigen könnte, ist der Senat in der Lage, selbst\nden Schuldspruch zu ändern. Die Einzelstrafen von zweimal\nacht und zweimal sechs Jahren Zuchthaus müssen aufgehoben\nwerden. Die an ihre Stelle tretende Einsatzstrafe darf\nzwölf Jahre Zuchthaus nicht übersteigen, weil sie nicht\nhöher sein darf als die bisherige Gesamtstrafe für alle\nTaten (§ 358 Abs.2 StPO). Eine Einsatzstrafe von zwölf\n‘ Jahren Zuchthaus dürfte allerdings nicht gemäß § 74 StGB\nerhöht werden; denn auch die neue Gesamtstrafe darf mit\nRücksicht auf § 358 Abs.2 StPO nicht höher als bisher ausfallen.\n\nb) Der Angeklagte kann nur dann als: Täter bestraft\nwerden, wenn die sowjetischen Richter seinen falschen Angaben Glauben schenkten (BGH ROW 1960,29). Davon war das\nSchwurgericht jedoch überzeugt. Das ist mehreren Stellen\nseiner Urteilsgründe (UA S.67,79,97) zu entnehmen. Es zeigt\nsich besonders im Falle BEP. Dort sagt das Schwurgericht,\ndas den Angeklagten in diesem Punkte freispricht: \"Da den\nsowjetischen Richtern das Belastungsmaterial zur Überführung des Zeugen EB nicht ausreichte, sahen sie von\nseiner Verurteilung ab\" (UA 5.77).\n\n- 17 -\n\n- 7 -\n\nDas Schwurgericht 1äßt zwar an ciner anderen Stelle\ndahingestellt, ob sich auch die Organe der sowjetischen\nBesatzungsmacht \"der Täterschaft schuldig gemacht haben\noder nur als schuldlose oder gar rechtmäßig handelnde\nTatmittler anzusehen sind\" (UA S.127/128). Damit ist aber\nnur zutreffend gesagt, daß es für die Beurteilung des Angeklagten unerheblich ist, wie nach rechtsstaatlichen Begriffen das Verhalten jener anderen Personen zu werten\nwäre. Ob sie bei der Strafzumessung rechtmäßig handelten\noder Strafen verhängten, die nach den Vorstellungen des\nwestlichen Kulturkreises jcdes vertretbare Maß überstiegen, und ob sie dies schuldhaft oder schuldlos taten, 1äßt\ndas Schwurgericht mit Recht offen. Dasselbe gilt für die\nFrage, ob die sowjetischen Behörden \"bei der Vollstreckung\nder Urteile nach ihren Gesetzen rechtmäßig gehandelt haben\"\n(UA S.124). Dies alles hat nichts mit der erkennbaren Überzeugung des Schwurgerichts zu tun, nach der es ausgeschlossen ist, daß die sowjetischen Richter bewußt Tatsachen,\ndie sie selbst nicht für erwiesen hielten, festgestellt\nund dadurch das Recht gebeugt hätten.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen Sig\nAD, Sp TEE un: Pa Herünrt die Strafen wegen\nder übrigen Fälle nicht. Die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die nach § 76 StGB mit\nder Gesamtstrafe zusammenhängt, können jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nSoweit das Urteil aufgehoben wird, verweist der Senat\ndie Sache, da das Schwurgericht nicht mehr zuständig ist,\nan die Strafkammer zurück,\n\n8 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Mayr\n\nEen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-470-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-470-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.041498+00:00"}}