{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-21_5_StR_466_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"5 StR 466/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 466/61\n\n2177 026\n\nImNanen dcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Arbeiter Helmut V aus OD,\ngeboren am ED 1359 in 4\n\nzur Zeit in Untersuchungshäft,\n\n2. den Arbeiter Günter _M aus CE ,\ndort geboren am 1933,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafs«nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.November 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Ep\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 00)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten Vai»\nund Mes gen das Urteil des Landgerichts\nOsnabrück vom 7.Juli 1961 werden verworfen.\n\nDer Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt,\ndaß der Angiklazste VB wegen Beihilfe\nzum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe\nzu gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt\nist.\n\nJeder Angeklägte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügen, sind unbugründet.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten Vosgröne wegen\nschweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs.1l Nr.1l und 4 StGB\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung nach\n§§ 223, 223a StGB, auf die die Revision beschränkt ist,\nbesteht nach den tatsächlichen Feststellungen zu Recht,\nDiese ergeben, daß der Angeklagte und SB unter Anwendung von Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib. oder Leben gegen De dessen Mantel weggunommen\nhaben, wobei sich der ıngeklägte den Mantel rechtswidrig\nzueignen wollte, um sich für den von Willeverschuldeten\nVerlust seines eigenen Wantels schadlos zu halten. Sie\nergeben ferner, daß sich der Angeklagte der zechtswidrigkeit seines Vorgehens bewußt war.\n\nDie erschwerenden Merkmale des § 250 Abs.l Nr.1l und 4 StGB\nsind ebenfalls cinwandfrei festgestellt. Die von dem Verteidiger des Angeklagten Vgw in seiner Schrift vom\n18.November 1961 hiergegen vorgetragenen sachlichrechtlichen\nBedenken greifen nicht durch. Die Urteilsfeststellungen\nergeben, daß Vogue, SCHE un: VB sich in\ndas Haus in der MWBstrase cingeschlichen haben und in\ndas Zimmer des Dei zcwaltsam eingedrungen sind, um\neinen Raub zu begehen. Dazu bräuchte das Landgericht nicht\nfestzustellen, daß sie den Entschluß, Gewalt anzuwenden,\nbereits in dem Augenblick ihres Aufbruches in der Gaststätte\ngefaßt haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe\nsich erst im Zimmer DEE: entschlossen, Gewalt anzuwenden,\nfindet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Übrigens\nwürde es für die Annahme eines schweren Raubes nach\n§ 250 Nr.4 StGB genügen, wenn die üäter nur in diebischer\nAbsicht heimlich das Haus betröten hätten und gewaltsam\nin das Zimmer eingedrungen wären,\n\nAuch die Strafzumessungsgründe geben keinen Anlaß zu\n\nrechtlichen Bedenken.\n- 3.\n\n-3-\n\nNach den Feststellungen hat sich der ängeklagte Ver»\n\nauch der räuberischen irpressung nach § 253 StGB schuldig\ngemacht, indem er DB nit körp.rlicher Gewalt und unter\nDrohungen mit Gefahr für L.ib oder Leben ein schriftliches\nSchuldanerkenntnis abnötigte. Daß er hiurwugen infolge\nirriger Auffassung des Landgsrichts vom Verhältnis der\nräuberischen Erpressung zum Raub (s. BGH IM Nr.17 zu\n\n§§ 73 StGB) nicht verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht,\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Mei>\nwegen Beihilfe zu der Tat des Vin und dcs Sin\nist rechtlich fehlerfrei. Was div Revision im einzelnen\ndagegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gigen die\nUrteilsfeststellungen und Jie Bewviswürdigung des Landgerichts. Maßgebend ist Tür das Ruevisionsgericht, was\ndas Landgericht festgestellt hat. Die Behauptung, die\nBeweisaufnahne habe etwas anderes ergeben, ist ksine zulässige Revisionsrüge, Das Landgericht hat sich entgegen\ndem ‘Vorbringen der Revision auch mit der Einlassung des\nAngeklagten auseinandergesctzt, er sei so betrunken gewesen,\ndaß er den Zweck des nächtlichen Besuchs bei DB zar\nnicht verstanden habe. Es hat festgestellt, daß der\nAngeklagte die Haupttat mindeostöns bis zu einem bestimmten\nZeitpunkt während ihrer Ausführung zuwollt und gefördert\nund daß er sämtliche Tatumstände, auch die erschwerenden,\nder Haupttat gekannt hat, Es sieht die Beihilfe des\nAngeklagten darin, daß er durch seine Anwesenheit im Zimmer,\n‘und zwar nach der Überzeugung des Landgerichts bewußt, für\ndas zahlenmäßige Übergewicht der Eindringlinge gesorgt und\ndamit die Anwendung körperlicher Gewalt, die Drohungen und\ndie Wegnahne des Mantels ermöglicht hat, Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. |\n\nWegen gewisser B_sonderheiten dcs festgustellten Sachverhalts hat der Senat auf diw allgumeine Sachrüge hin auch\ndie Frage geprüft, ob der Anguklagte nicht etwa mit strafbefreiender Wirkung vom Virsuch zurückgetreten ist. Der\nAngeklazte ückenhaupt hat den Müntel des DEE, nachdem\n\n-4-\n\n-4-\n\nihn einer der b.iden Haupttäter aus dem Schrank genommen\nhatte, wieder dorthin zurückzcehängt. Auch wenn man annimmt,\ndaß zu diesem Zeitpunkt der Guwehrsam des DB an dem\nMantel noch nicht völlig besuitigt, der Raub also noch nicht\nvollendet war ‚und wenn YEb von Giescm Zeitpunkt an,\nwas das Landgericht für möglich hält, die Tat innerlich\n\nnicht mehr wollte, würde ihn dicse innere Umkehr allein\n\nnicht nach § 46 StGB von der Strafe für seine vorangegangenen\nund bei der Vollendung dur Tat durch die Haupttäter weiterwirkenden Beihilfhandlungen befreien. Er hat nicht verhindert, daß Vi oder SEE den Mantel wicder aus dem\nSchrank nahmen und ihn schließlich beim Teggehen mitnahmen.\nWas sich vom Eindringen der Täter ins Zimmer bis zu ihrem\nWeggang abspielte, ist ein einheitlicher Vorgang und kann\n\nbei der rechtlichen Betrachtung nicht in Teile zerlegt\nwerden. Die erneute Wegnahme des Mantels beruhte nicht\n\nauf einem neuen selbständigen Tatentschluß der Haupttäter.\nAuch beim unbeendeten Versuch nützt es dem Gehilfen nichts,\nwenn er nur zu erkennen gibt, daß er mit der Tat nicht mehr\neinverstanden ist; er muß die Fortwirkung siines Tatbeitrages\nwirksam beseitigen, wenn er straffrei ausg.hen will (BGH\n\n5 StR 418/55 vom 18.Oktober 1955 = NJW 1956,30; 5 StR 479/60\nvom 13.Dezember 1960; 3 StR 437/53 vom 8.0ktober 1953). Nach\nden Feststellungen ließ der Angeklagte MED die Dinge\nlaufen, blieb im Zimmer und ging nit vgme un: SEEN\nweg, ohne die Mitnahme des Mant.1s zu verhindern, Die Körperverletzungen konnte er ohnehin nicht mehr ungeschehen machen.\nSein Tatbeitrag wirkte weiter, auch wenn er innerlich die\nFortsetzung der Tat nicht mehr billigte. Ihre Vollendung\n\nwar daher auch das Ergebnis seiner Mitwirkung. Die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 sind\ndaher nicht gegeben.\n\nDie Fassung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils\nist irreführend. Sie erweckt den Eindruck, als ob der\nAngeklagte MED als Mittäter der gemeinschaftlichen\n\n-5-\n\n-5.\n\nKörperverletzung verurteilt sei. Die Gründe ergeben aber\n\neindeutig, daß ihn das Landgericht nur der Beihilfe für\n\nschuldig hält. Der Senat hat dahur den Urteilssatz\nberichtigt.\n\n- Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n‚Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-466-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/5-str-466-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.021225+00:00"}}