{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-14_5_StR_463_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"5 StR 463/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 463/61\n\n2177 028\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Erhard REED aus BD\ngeboren am EEE 1923 in VE (Tnüringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29,Juni 1961 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheildung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an\neine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund erhebt die allgemeine Sachrüge.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1. Der Beschwerdeführer sieht eine unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme darin, daß dem Angeklagten die Protokolle über seine früheren polizeilichen Vernehmungen vorgehalten worden seien, bevor er die liöglichkeit gehabt hätte, sich\nzur Sache zu äußern; hierdurch sei überdies \"die Meinungsbildung des Gerichts in unzulässiger Weise\" beeinflußt worden,\n\n8 243 Abs.2 und Abs.3 StPO sind nicht verletzt worden:\n\na) Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß dem Angeklagten\nbei Erörterung seines \"Lebenslaufes\". die von ihm insoweit bei\nder Polizei gemachten Angaben vorgehalten worden sind. Über\ndie Sache selbst ist erst verhandelt worden, als die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war.\n\nb) Hiervon abgesehen, liegt im bloßen Vorhalt früherer\n(eigener) Erklärungen noch keine Aufnahme von Beweisen.\n\nc) Im übrigen wäre der Angeklagte nicht beschwert, weil\ner auch bei der Polizei die sachlichen Vorwürfe bestritten\nhatte.\n\n2. Rechtlich bedenklich ist allerdings,’ daß ihm bei seiner\nAnhörung zur Sache die Niederschriften vorgehalten worden sind,\ndie die Polizei über die Vernehmungen der Kinder gefertigt hat.\nDas war hier unzulässig, weil noch nicht sicher feststand, ob\ndiese Zeugen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden. Hierzu hatten sie nämlich auch dann noch Gelegenheit, wenn sie sich vorher zur Aussage bereit gezeigt hatten.\n\nDas Urteil beruht indessen auf diesem Verstoß. nicht, weil\nsich die jugendlichen Zeugen auch. später nicht auf ihr Aussageverweigerungsr echt berufen, sondern die bei der Polizei erhobenen Beschuldigungen vor Gericht aufrechterhalten haben.\n\n3. Daß bei der Strafe auch Umstände verwertet worden\nsind, die nicht Gegenstand der lHauptverhandlung waren, steht\n\n- 3; -\n\n-— iu\n\nnicht sicher fest. Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten\nbleibt dieser Angriff daher erfclglos.\n\nII. Auf die allgemeine Sachrüge war das angefochtene\nUrteil in vollem Umfange aufzuheben.\n\n1. Über das Tatverhältnis der (zum Teil in sich fortgesetzten) Verbrechen an den drei Kindern sagt das Landgericht\nbei der rechtlichen Würdigung:\n\n\"Die drei Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB), da der Angeklagte die\nUnzuchtshandlungen mit jedem Kind allein und\n\nzu verschiedenen Zeiten begangen hat\" (UA S.20),\n\nDiese Begründung übergeht - offenbar aus Rechtsirrtum -\ndie Feststellungen auf Seite 9 und 10 UA.\n\na) Danach hat der Beschwerdeführer sowohl Ende Januar 1961\nals auch Ende Februar 1961 (jeweils an einem Sonntag) seiner\nTochter Christiane in Gegenwart der Sylvia an den nackten\nGeschlechtsteil gefaßt und nach dem zweiten Vorfall der Sylvia\nzugerufen: \"Jetzt kommst Du dran\". Sylvia konnte weglaufen.\n\nDie Strafkammer erblickt hierin lediglich ein Verbrechen\nan Christiane. Ob dem Beschwerdeführer die Anwesenheit des anderen Kindes deshalb willkommen war, weil er dieses durch sein\nunzüchtiges Verhalten gegenüber Christiane ebenfalls geschlech®\nlich erregen und so zur Duldung unzüchtiger Handlungen an sich\nselbst geneigt machen wollte, wird im Urteil nicht mitgeteilt.\nDas liegt hier aber nahe. Auf Seite 12 UA heißt es nämlich:\n\n\"An GEB 961, zwei Wochen nach dem\n13.Geburtstag Sylvias, versprach der Angeklagte dieser 5.-- DM, 'wenn er beide\nMädchen mal zusammen spielen sehen könnte!,\nEr meinte dabei, wie stets, sexuelle Spielereien, was den Mädchen inzwischen durch\ndie ständigen Redensarten des Angeklagten\nklargeworden war.\"\n\nEine ähnliche Einstellung des Beschwerdeführers spricht aus\nseiner Aufforderung an den Bjährigen Bodo, dieser solle\n\n- 4 -\n\nyn\n\n«A —\n\n(gegen eine Belohnung) seine Schwestern beobachten und dem Angeklagten' \"melden, ob dis Mädchen an ihrem Geschlechsteil\nspielten\" (UA S.11).\n\nUnter diesen Umständen hätte sich Cie Strafkammer mit der\nFrage befassen müssen, ob in den beiden Verbrechen an Christiane (Ende Januar und Februar 1961) nicht zugleich auch (versuchte) Verbrechen nach §§ 174 Nr.1, 176 Abs.? Nr.3.St6B gegenüber Sylvia zu erblicken sind.\n\nb) Hier beschwert es den Angcklagten auch, daß der Tat-\n\n richter diesen Punkt übergangen hat,\n\nSieht man nämlich in den Verbrechen an Christiane zugleich\nstrafbare Handlungen gegenüber Sylvia, so wären diese unter dem\nGesichtspunkt der gleichartigen Tateinheit zu würdigen und das\ngesamte strafbare Tun gegenüber den Mädchen würde dann zu einer\n(fortgesetzten) Tat miteinander verbunden werden, Dem würde\nnicht entgegenstehen, daß durch die - im natürlichen Sinne\neinheitliche - Willensbetätigung mehrere Kinder in ihren\nhöchstpersönlichen Rechtsgütern angegriffen worden waren. \"Die\nHöchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes kann zwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, sie kann aber nicht dazu führen, eine\nWillensbetätigung entgegen der natürlichen Betrachtung rechtlich in mehrere selbständige strafbare Handlungen zu zerlegen\"\n(BGH NJW 1951, 203,204).\n\nDa also die Verbrechen an Christiane und Sylvia möglicherweise nur als eine (fortgesetzte) Tat anzusehen sind, war das\nUrteil insoweit in vollem Umfange mit den Feststellungen aufzuheben.\n\n2. Die Verurteilung im Falle Christiane hätte auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil insoweit der Schuldumfang\nnicht deutlich festgestellt worden ist. Das Landgericht sieht\nnicht nur die Griffe an den Geschlechtsteil, sondern (mit Recht)\nauch die Berührungen der nackten Brust des Kindes als Verstöße\ngegen § 174 Nr.1 StGB an (UA S.17) und legt dem Angeklagten\n\"die Vielzahl der Taten\" (UA 5.23) zur Last, ohne jedoch die\nzahl der Handlungen mitzuteilen, die (mindestens) erwiesen\n\n-5-\n\nsind. Auch dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe auf Seite\n8 bis 10 1äßt sich der Tatumfang nicht sicher entnehmen. Dieser\nMangel berührt nicht nur die Strafe, sondern auch den Schuldspruch,\n\n3. Da die aufzuhebenden Feststellungen eng mit den Feststellungen und der Beweiswürdigung zum Verbrechen an Bodo verbunden sind, war es geboten, das Urteil auch insoweit aufzu-\n\nheben.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs.2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts Berlin zurückverwiesen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/5-str-463-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/5-str-463-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:11.174834+00:00"}}