{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-14_5_StR_461_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"5 StR 461/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 461/61 2177 029:\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Otto LED aus ou\ngeboren am EB 1930 in w Kreis\nTschechoslowakei),\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals kbeisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 6.Juli 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Verden (Aller)\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGr ü nd e:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern und wegen Beleidigung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolse.\n\nDie Verfahrensrüge (kufklärungsrüge) braucht nicht\nnäher erörtert zu werden, weil die Sachrüge schon aus folgenden Gründen durchgreift:\n\nDie Strafkammer hat für beide Taten die Anwendung des\n§ 51 Abs.1 StGB mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte, der an einem angeborenen mittleren Schwachsinn\nleidet, \"nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.Winninghoff, dem die Kammer sich in vollem Umfang\nangeschlossen habe, zur Zeit der Taten nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.1 StGB gewesen sei\",\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht\nstand. Es ist nicht Sache eines medizinischen Sachverständigen, zu entscheiden, ob der Angeklagte zur Tatzeit\nim Sinne des § 51 Abs.1 StGB zurechnungsunfähig war oder\nnicht.\n\nAufgabe des medizinischen Sachverständigen, den der\nTatrichter zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hört, ist\nnur, dem Gericht auf Grund seiner besonderen ärztlichen\nKenntnisse und Erfahrungen mitzuteilen, wie es zur Tatzeit\nim Innern des Angeklagten aussah und welche Erfahrungen\ndie ärztliche Wissenschaft und Praxis mit der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen von Menschen gemacht\nhaben, in denen es so aussieht, wie es bei dem Angeklagten\nzur Tatzeit der Fall war. Das Gericht hat in eigener Verantwortung zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang die\nvon dem Sachverständigen mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Die Entscheidung hierüber betrifft den\nBereich des Tatsächlichen (Entscheidung über das Ergebnis\n\n-3-\n\n- 5...\n\nder Beweisaufnahme) Bei ihr ist der Rechtsgrundsatz zu\nbeachten, nach dem bei unüberwindlichen Zweifeln des\nGerichts im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß (in dubio pro reo). Alsdann hat das Gericht gleichfalls in eigener Verantwortung\n\"die Frage zu beantworten, ob der tatsächliche innere Zustand des Ahgeklagten, den es als erwiesen ansieht oder\nvon dem es nach dem oben erwähnten Rechtsgrundsatz zugunsten des Angeklagten ausgehen muß, ergibt, daß die\nEinsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten wegen eines der in § 51 Abs.1 StGB genannten Umstände\n(Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) im Sinne des § 51 Abs.1 oder\n2 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Ihre\nBeantwortung hängt letztlich von rechtlichen Erwägungen\nab, weil es sich bei den in § 51 StGB bestimmten' Merkmalen um Rechtsbegriffe handelt, die mit den Begriffsbestimmungen der ärztlichen Fachsprache nicht sachgleich\nsein müssen und auch, was nicht selten vorkommt, nicht\nimmer sachgleich sind. Alles dies hat die Strafkammer\nmöglicherweise verkannt,\n\nHinzu kommt, daß es im Urteil zwar heißt, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei nur erheblich vermindert gewesen. Das Urteil sagt aber nicht, daß auch das\nHemmungsvermögen des Angeklagten nur erheblich vermindert\ngewesen wäre. Zum Hemmungsvermögen wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte sei nicht imstande, seinem Tun\ngenügende Hemmungen entgegenzusetzen. Dies spricht eher\nfür einen Ausschluß des Hemmungsvermögens. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt voraus, daß der Täter,\nmag sein Hemmungsvermögen normal, vermindert oder gar\nerheblich vermindert sein, in jedem Fall dem Tun, um das\nes sich handelt, genügende Hemmungen entgegenzusetzen vermag. Kann er das nicht, so ist er für sein Tun überhaupt\nnicht verantwortlich;\n\n-4-\n\n-4i-\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Landgericht\nberuht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/5-str-461-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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