{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-14_5_StR_453_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"5 StR 453/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 453/61 2180 032\n\nhe\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter kayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten RB\n\nHo. CE un: KEE ira das Urteil des\n\nLandgerichts in Berlin vom 14.0ktober 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte 9 in den Fällen II A,\n12 und 13, die Angeklasten Hop und moin\nin den Fällen 12 und 13 und der Angeklagte >\nim Fall,15 der Urteilsgründe verurtsilt worden\n\nsind,\n\nBe ne en\n\nb) hinsichtlich aller Strafausspriche,\n2. Die weitergehenden Revisionen der An-\n\ngeklagten Ri und Ho erden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnn\n\n- 3 —-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ri wegen Betruges\nin fünf Fällen und wegen Rückfsllb.truges in einem Fall,\nden Angeklagten Ho wegen Betruges in drei Fällen,\nden Angeklagten HOW vezen Betruges in zwei Fällen und\nden Angeklagten KEEW u: sen Betruges in einem Fall verurteilt.\n\nDie Revisionen der vier Angeklagten rügen Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die\nRevisionen der Angeklagten He una KÜEW haben in\nvollem Umfang, die Revisionen der Angeklagten Rgwpund\nHD teilweise Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Re und Hoi»\nmeinen, § 261 StPO sei verletzt worden, weil die auf Seite\n13 UA zum Fall II 4 der Urteilsgründe mitgeteilte Abrechnung der Haus- und Grundstücksverwaltung VB nicht\nGegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen, Die Abrechnung\nkann dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden\nsein, daß sie dem Angeklagten Rep vorgehalten und ihr\nim Urteil festgestellter Inhalt von ihm als richtig anerkannt worden ist. Ein solches Verfahren ist rechtlich\nzulässig. Es braucht in der Sitzungsniederschrift nicht\nvermerkt zu werden.\n\n2. Die von allen vier Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in\nden Revisionsbegründungen die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nerforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die\nStrafkammer nach Ansicht der Revisionen zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).\n\n-A-\n\n_ 4 pr\nIl.\nDie Sachrügen sind teilweise begründet.\n\n1. Verurteilung der Angeklagten Re und Hole\nwegen Betruges (Fall II 4 der Urteilsgründe).\nDie Verurteilung des Angeklagten Ho ist frei\nvon Rechtsirrtum. Was dic Kevision dieses Angeklagten hierzu vorträgt, greift nicht durch.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte Home\ndie Forderung der Firma RöWWB auf Bezahlung des Kaufpreises für das von ihm in eigenem Namen bestellte Holz\nvon vornherein nicht bezahlen wollte. Es kommt daher nicht\ndarauf an, ob er begründete Hoffnung hatte, zu Geld zu\nkommen.\n\nDas Urteil stellt auch den Schädigungsvorsatz des Angeklagten Hole in rechtlich einwandfreier Weise fest.\n§ 263 StGB setzt keine Schädigungsabsicht voraus. Erforderlich und genügend ist, daß der Täter mit unbedingtem\noder bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte HolB zumindest bedingten\nSchädigungsvorsatz hatte. Es sagt auf Seite 12 UA zwar, der\nAngeklagte Hof habe sich darauf verlassen, daß der\nAngeklagte to Je Kaufpreis bezahlen werde. Dies schließt\naber nicht aus, daß der Angeklagte Hof damit rechnete\nund billigte, RP weräe den Kaufpreis nicht bezahlen können. Daß er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie auch\nbilligste, stellt das Urteil auf Seite 13 UA fest.\n\nDieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß\nim Urteil gesagt wird, der Angeklagte TEE habe sich damit verteidigt, daß er mit:Honorareingängen von der Hausund Grundstücksverwaltung MEWB gerechnet habe. Das\n‘Urteil stellt auf Seite 13 UA fest, daß diese Eingänge\nnicht ausgereicht hätten, den Kaufpreis für das Holz zu bezahlen, weil nach den eigenen Angaben des Angeklagten Tg\naus ihnen sein eigener Lebensunterhalt bestritten sowie\nseine Angestellten und andere alto und neue Gläubiger\n\n-5 -\n\n„\n\nEEERFEERGER ai}\n\n-5-\n\nbezahlt werden sollten, und daß der Angeklagte How;\nder die finanziellen Verhöltnissc des Angeklagten B ]\nkannte, das wußte.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten RB hat dagegen\nkeinen Bestand. Wer lediglich einen anderen, der von ihm\nnicht abhängig ist, veranlaßt, sich durch Betrug Gegenstände zu verschaffen, die dieser ihm überlassen soll und\nauch überläßt, ist nicht notwendig Mittäter bei dem Betrug\ndes anderen. Es kann ihm die für einen Mittäter erforderliche Mitherrschaft über dic Betrugstat fehlen. Die bisherigen Feststellungen enthalten keine Tatsachen, die die\nAuffassung rechtfertigen können, daß der Angeklagte rg\neine Tatmitherrschaft hatte.\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung\nbei gleicher Sachlage prüfen müssen, ob der Angeklagte\nRBB sich der Anstiftung zum Betrug und der Hehlerei schuldig gemacht hat (zu letzterem vergl.BGHSt 7,134).\n\n2. Verurteilung des Angeklagten Ri wegen\n\nBetruges in zwei Fällen (Fälle II5 u\n\nder Urteilsgründe) und wegen Rückfallbetruges in einem Fall (Fall II 8 der Urteilsgründe).\n\nDie. Verurteilung in diesen Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision des Angeklagten\nREED keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\n3. Verurteilung der Angeklagten TB, Ho\n\nund HöB wegen Betruges (Fall II 12 der\nUrteilsgründe).\nDie Verurteilung der drei Angeklagten hat keinen Be-\n\nstand.\n\nZu Unrecht wenden die Revisionen sich allerdings gegen\ndie Auffassung der Strafkammer, daß die drei Wechsel, die\nder Angeklagte Bi = A ] gefälligkeitshalber ausstellte\nund die der auf Seite 27 UA als zahlungsschwach bezeich-\n\nnete Angeklagte Hoi akrzeptierte, keine Warenwechsel,\nsondern Finanzwechsel waren. Es heißt zwar auf Seite 26 UA,\n\n-6 -\n\n-6-\n\nder Angeklagte HB 1.0: aic Wechsel dem Angeklagten\nHOEEEB zegeven, damit dieser dafür Material liefere. Die\nFeststellungen enthalten aber keinen Anhalt dafür, daß\nHC auch Material gelicfert und hierdurch Forderungen\ngegen HE erworben hnt. Das Urteil stellt vielmehr\nauf Seite 27 UA fest, daß den Wechseln echte Forderungen\nnicht zugrunde lagen.\n\nDie Verurteilung der Anscklagten wegen Betruges muß\njedoch schon deshalb aufgehoben werden, weil es nach den\nbisherigen Feststellungen an einer Täuschung im Sinne des |\n) 263 StGB fehlt. Die Strafkummer hat eine von dem Angeklagten HölB nit Wissen und Billigung der angeklagten A unc EEE verübte Täuschung darin gesehen,\ndaß IWW, an den der Angeklagte Höbäis Wechsel weiter\ngab, und spätere - im Urteil nicht näher bezcichnete -\nWechselinhaber in den irrigen Glauben versetzt worden seien, die Wechsel seien Warenwechsel. Das ist nicht frei von\nRechtsirrtun,\n\nDaß der Angeklagte HB bei der Weitergabe der\nWechsel an IB ausdrücklich erklärt hätte, es handele sich\num Warenwechsel, stellt das Urteil nicht fest. Wer einen\nvon ihm ausgestellten und von einem anderen akzeptierten\nWechsel weitergibt, erklärt damit auch nicht ohne weiteres\ndurch schlüssiges Verhalten, daß der Wechsel ein Warenwechsel sei..Der Angeklagte HS könnte daher allenfalls durch Unterlassung getäuscht haben. Eine Unterlassung steht aber einem strafbaren Tun nur gleich, wenn der\nUnterlassende rechtlich verpflichtet ist, zur Erfolgsabwendung tätig zu werden. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte HÜlWPrechtiich verpflichtet gewesen wäre, fe ] darüber aufzuklären, daß die\nWechsel keine Warenwechsel waren. Eine solche Rechtspflicht\nversteht sich nicht von selbst, ergibt sich auch nicht\nohne weiteres aus jedem Wechselbegebungsvertrag. Sie könnte\nhier allerdings durch schon längere Zeit bestehende geschäft\nliche Beziehungen zwiscchen dem Angeklagten Ho und\n\n- 17 -\n\nN\n\nnn an nn me mem nn reg\n\n- T7-\n\nID pesründet gewesen sein. Was das Urteil hierzu sagt,\ngenügt indessen nicht, um dic Frage nach äcm Vorhandensein\neiner Rechtspflicht des Angeklagten Hl zur Unterrichtung des IB abschlis3end beantworten zu können. Entsprechendes gilt für die Weitergäbe der Wechsel an spätere\nWechselinhaber. Daß IB iiber die Zahlungsfähigkeit der\nWechselschuldner getäuscht worden wäre, sagt das Urteil\nnicht. Es kann auch nicht ohne weiteres dem festgestellten\nSachverhalt entnommen werden,\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen außerdem nicht\nerkennen, ob | durch den erwähnten Irrtum zu einer sein\nVermögen mindernden Vermögensverfügung veranlaßt worden\nist. Das Urteil sagt in demjenigen Teil der Urteilsgründe,\nder den festgestellten Sachverhalt mitteilt, nur, daß LU»\ndie Wechsel, die er von dem Angeklagten Hof erhielt,\nseinerseits weiter indossierte. 35 fehlt die Feststellung,\ndaß er durch die Begebung der Wechsel an ihn zu einer Lei-\n\n\"stung an den Angeklagten HOP bestimmt worden ist.\n\nDiese fehlende Feststellung wird auch nicht dadurch ersetzt, daß es bei der rechtlichen Würdigung heißt, die\ndurch Täuschung bewirkte Leistung der Wechselnehmer gegen\ndie Gefälligkeitsakzepte hätten zu einer Vermögensgefährdung der Wechselnehmer geführt. Das Urteil sagt nicht,\nwann Ian den Angeklagten Hofe stwas geleistet hat.\nEs läßt daher die Möglichkeit offen, daß er bereits geleistet hatte, als er die Wechsel erhielt. Entsprechendes\ngilt für die späteren Wechselinhaber.\n\nDie Strafkammer wird bei ihrer erneuten Entscheidung\nbeachten müssen, daß § 263 StGB die Absicht des Täters\nvoraussetzt, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil muß mit dem\nVermögensschaden des Verletzten sachgleich sein.\n\nDie Verurteilung des Angeklasten R@Wnat weiterhin\nauch deshalb keinen Bestand, weil der bisher festgestellte\nSachverhalt, ebenso wie in dem oben unter II 1 erörterten\nFall II 4 der Urteilsgründe, keine Tatsachen enthält, die\neine Tatmitherrschaft dieses Angeklagten ergeben.\n\n-8 -\n\n- 8 - i\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung\ngegebenenfalls prüfen müssen, ob dur Angeklagte Rp sich\nder Anstiftung zum Betrug schuldig gemacht hat.\n\n4. Verurteilung der Angcklagten Rp. Top.\nson und K wegen Betruges (Fall II 1\nder Urteilsgründe).\n\nDie Verurteilung der vier Angeklagten hat keinen Bestand.\n\nIn diesem Fall ergibt das Urteil zwar einc mit Wissen\nund Billigung der übrigen drei Angeklagten vorgenommene\nTäuschungshandlung des Angeklagten HC ‚ der die von\nihm ausgestellten und von dem Angeklagten Hofe zefälligkeitshalber akzeptierten Wechsel bei der Berliner Volks- !\nbank diskontieren ließ. Wer einen Wechsel bei einer Bank ulL\ndiskontieren läßt, erklärt in aller Regel - wenn nicht !\nausdrücklich, so doch jedenfalls durch schlüssiges Verhalten -, daß der Wechsel ein Warenwechsel sei. Dies folgt\n\naus der Erwägung, daß Banken grundsätzlich nur Warenwechsel, nicht aber Finanzwechsel diskontieren, Umstände, die\nhier eine Ausnahme rechtfertigen könnten, läßt das Urteil\nnicht erkennen.\n\nEs fehlt aber an hinreichenden Feststellungen darüber,\nob die Angeklagten einen Schädigungsvorsatz hatten. Das\nUrteil geht auf Seite 30 UA davon aus, daß der Angeklagte\nKB auf dessen Veranlassung das Wechselgeschäft getä- |\ntigt wurde, berechtigte Hoffnungen auf Auszahlung eines I*\nihm von dritter Seite zugesagten Darlehens hatte und für\nden Fall der Auszahlung des Darlehens bereit war, für die\nEinlösung der Wechsel einzustehen,. Dies schließt zwar nicht\naus, daß die Wechsel, die keine Warenwechsel, sondern\n\nFinanzwechsel waren, keinen Ausgleich für den Geldbetrag\ndarstellten, den die Volksbank bei ihrer Diskontierung weg- N\ngab. Es begründet aber Zweifel am Schädigungsvorsatz der\nAngeklagten. Die Feststellungen des Urteils räumen diese\nZweifel nicht aus, Sie lassen die Möglichkeit offen, daß\nder Angeklagte KW und auch die übrigen Angeklagten überzeugt waren, KB könne und werde dafür sorgen, daß die\nWechsel eingelöst würden. |\n\n- Om\n\nDie Verurteilung der angeklagten Kg vun: rgwnat\naußerdem auch deshalb keinen Bestand, weil die bisherigen\nFeststellungen keine Tatmitherrschaft dieser beiden Angeklagten ergeben,\n\nDie Strafkamner wird in dar n.:uen Hauptverhaänäilung\ngegebenenfalls prüfe. züssen, ob der Arscklagte rn\nsich der Anstiftung zum Betrug und der Angeklagte Tg»\nder Mittäterschaft bei dieser Anstiftung oder der Beihilfe\nzu ihr schuldig gemacht haben. Dies kann dadurch geschehen\nsein, daß der Angeklagte Kg -usegen wer, als Kg den\nihm, RB: bekannten Angeklasten Hin veranlaßte, die\nWechsel zu akzeptieron.\n\n5. Der Senat kann nicht zusschließen, daß die unter\nII 1,3 und 4 dargelegten Mängel auch die Bemessung der\nEinzelstrafen beeinflußt haben, die die Syrafkammer gegen\nden Angeklagten RW irn den Füllen II 5,6 und 8 und gegen\nden Angeklagten Ho in Fall II 4 der Urteilsgründe\nverhängt hat.\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/5-str-453-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/5-str-453-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:11.132617+00:00"}}