{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-14_5_StR_447_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"5 StR 447/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 447/61\n\n—\n\n(alt: 5 StR 477/60)\n\n2177 030\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nMargarete He zeborene LEW aus Dom,\ngeboren am ED !895 ir Tessin ,\n\n- Sachbezeichnung: Ki ua. -\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten H wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Mai 1961\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte der eigennützigen Begünstigung\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehuben,.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen die Angeklagte zu verhängende\nStrafe an das Schöffengericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.-2-\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten HB Wegen Beihilfe\nzum Betruge konnte nicht bestehenbleiben. Das Urteil mußte\nauf die von der Revision erhobene Sachrüge im Schuldspruch\nberichtigt und im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nWas die Revision im einzelnen vorbringt, stellt sich\nallerdings als Angriff auf die Feststellungen der Strafkammer dar, der im Revisionsverfahren nicht zu beachten ist.\nDie Revision übersieht, daß die Strafkammer die Einlassung\nder Beschwerdeführerin, sic habe geglaubt, die ihr von dem\nMitangeklagten KW übergebenen Schecks seien ehrlich,\nwenn auch \"schwarz\" verdientes Geld, nicht nur als un- |\ngewöhnlich hinstellt, sondern als widerlegt ansieht. Das\nLandgericht ist überzeugt, daß die Angeklagte damit rechnete, daß die ihr übergebenen Schecks für das Bezirksamt\nbestimmt ‚und von Kb mittels einer Sträftat erworben\nwaren,\n\nDiese Feststellung ist aber, was auf die Sachrüge von\nAmts wegen zu beachten war, nicht ausreichend, um die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu verurteilen, Das\nwürde voraussetzen, daß die Angeklagte als Gehilfin die\nwesentlichen Merkmale der Tat erkannt hat, die sie unterstützte (vgl. BGHSt 11,66). Dazu würde gehören, daß die Angeklagte wußte oder damit rechnete, daß Kan sich die\nSchecks durch Täuschung verschafft hatte. Das hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt; nach Ansicht des Senats\nkönnen Feststellungen in dieser Richtung auch nicht mehr\ngetroffen werden. Eine Bestrafung der Angeklagten wegen\nBeihilfe zum Betruge kommt daher nicht in Frage. Andererseits hat der Senat schon in seinem aufhebenden Urteil vom\n22.November 1960 ausgeführt, daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht bestraft werden kann, weil\nder Haupttäter Kggp eine solche nicht begangen hat.\n\nHieraus folgt jedoch nicht, daß die Angeklagte freigesprochen werden muß. Sie hat sich vielmehr der Begünstigung schuldig gemacht. Hierfür genügt es, daß die Angeklagte\n\n- 3.\n\n- 3; -\n\nwußte oder damit rechnete, es habe sieh um für das Bezirksamt bestimmte Schecks gehandelt, über die KW nicht\nrechtmäßig verfügen durfte. Sie ging nach der Überzeugung\nder Strafkammer 'davon aus, KM habe die Schecks veruntreut oder unterschlagen. Das ist für eine Begünstigung\nausreichend. Denn hierfür genügt es, daß der Täter überhaupt eine Tat annimmt, die eine geeignete Vortat zur Begünstigung sein kann (BGHSt 4,221).\n\nAuch § 257 Abs.3 StGB steht der Bestrafung wegen Begünstigung nicht entgegen. Zwar hat die Angeklagte dem\nMitangeklagten KB ihren Beistand , um ihm die Vorteile seines strafbaren Tuns zu sichern, vor der Begehung\nder Tat zugesagt. Aber auch die \"fiktive\" Beihilfe nach\n§ 257 Abs.3 StGB setzt ebenso wie die Beihilfe nach § 49\nStGB voraus, daß der \"Gehilfe\" die wesentlichen Merkmale\nder unterstützten Tat kennt (BGH JR 1954,349,350). Ist\ninsoweit der nach § 257 Abs.3 StGB erforderliche Vorsatz\nnicht feststellbar, so verbleibt es lediglich bei der\nBegünstigung nach § 257 Abs.1 StGB. In diesem Sinne konnte\nder Senat das Urteil daher richtigstellen, wobei weiter\nzu berücksichtigen war, daß die Angeklagte ihren Beistand ihres Vorteils wegen geleistet hat.\n\nDa die Bestrafung nunmehr innerhalb des Strafrahmens\ndes § 257 StGB und nicht, wie geschehen, aus § 263 StGB\nvorzunehmen ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n-4L-\n\nDa nach dem Ausscheiden des Mitangeklagten Ko\nder Sache keine besondere Bedeutung im Sinne der §§ 24,\n74 GVG mehr zukommt und andererseits eine höhere als die\nbisherige Strafe nicht verhängt werden kann (§ 358 Abs.2\nStPO), hat der Senat die Sache nunmehr an das Schöffengericht zurückverwiesen (§ 354 Abs.3 StPO).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/5-str-447-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/5-str-447-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:11.112936+00:00"}}