{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-14_5_StR_445_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-14","aktenzeichen":"5 StR 445/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\nZuniA 2.\n\nZurück an @8§ 5 StR 445/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportarbeiter Helmut Ka au zwi,\n\ndort geboren an Gimuinmmm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter 8\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie nevision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 4.Mai 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- DD -\n\nGründee\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen Mordes und wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an\neinem Kind zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er hat\nsich am 27.Januar 1961 nachmittags im Treppenhaus eines\nMiethauses in DENE an die sieben Jahre\nalte Jutta Kr herangemacht und das Kind in geschlechtlicher Erregung über dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt,\nAm Nachmittag des 31.Januar 1961 hat er auf der Treppe eines\nMiethauses am Kmume-Piatz in Com die sechseinhalb Jahre alte Claudia Kö absichtlich durch Er-\n\n‚, würgen getötet und sich an der Leiche geschlechtlich befrie-\n\ndaigt. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Fähigkeit\n\ndes Angeklagten, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und\nnach dieser Binsicht zu handeln, weder ausgeschlossen noch _\nerheblich eingeschränkt war und daß der am 23.September 1940\ngeborene Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen\nEntwicklung zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Das Landgericht hat über den Geisteszustand des\nAngeklagten und über seine geistige und sittliche Entwicklung\nzwei Sachverständige gehörts den Leiter des Landesinstituts\n\nfür gerichtliche und soziale Medizin in Be, Prof.Dr. Rom;\n\nund den Leiter der kriminologischen Untersuchungsstelle bein\nStrafvollzugsamt Berlin, Dipl.-Psychologen Dr Sci. Den\nAntrag des Verteidigers, als weitere Sachverständige Frau\nProf.Dr.N@M zu laden, hat das Landgericht abgelehnt. Darin\nsieht die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen § 244\nAbs.2 StPO. Da die vernommenen Sachverständigen zu denselben\nErgebnissen gelangt sind, brauchte sich der Jugendkammer -\ntrotz der von ihr hervorgehobenen Schwierigkeit der Beurteilung nicht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\n\n-3-\n\naufzudrängen.\n\n2. Die Revision rügt als Verstoß gegen die Grundsätze\nder Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, daß die Sachverständigen\nTatsachen, zu deren Wahrnehmung und Verständnis keine besondere\nSachkunde nötig war, aus den Akten des Jugendamts entnommen\noder durch Befragen von Auskunftpersonen ermittelt und verwertet haben, ohne daß über diese Tatsachen in der Hauptverhandlung Beweis erhoben worden sei. Auch diese Rüge ist\nim Ergebnis unbegründet.\n\nDie Gepflogenheit von Sachverständigen, ihren Gutachten\nTatsachen als feststehend zugrunde zu legen, die sie Berichten\nvon Fürsorgern, Lehrern, Erziehungsheimen und ähnlichen\nSchriftstücken entnommen oder durch Befragen von Auskunftspersonen selbst ermittelt haben, ist allerdings verfahrensrechtlich bedenklich. Zwar darf sich das Gericht die Kenntnis\nsolcher Tatsachen, deren Ermittlung und Wahrnehmung nur einem\nSachverständigen kraft seiner besonderen Sachkunde möglich\nist, durch diesen vermitteln lassen (3GESt 9, 292). Darum\nhandelt es sich jedoch. bei den erwähnten Berichten und\nMitteilungen meist nicht. Dazu kommt, daß die Berichte oft\nanonym und die Personen, auf deren Wahrnehmungen sie. beruhen,\nnicht mehr zu. ermitteln sind, so daß sie nicht. als Zeugen\nvernommen werden können. Die Verlesung der Berichte wird\nmeist unzulässig sein ($$. 250,251,256 StPO). Dann darf aber\nihr, Inhalt such nicht auf. dem Umweg über. das Gutachten eines\nSachverständigen zur Urteilsgrundlage gemacht werden. Was\ndie Befragung von Auskunftspersonen durch Sachverständige\n\nAmen nie En men en ala en ae\n\nbetrifft, ‚So ist nicht nur. die Verwertung der in dieser Weise\nvermittelten Kenntnisse bedenklich, sondern schon die\nselbständige Ermittlungstätigkeit des Sächverständigen an\nsich. Dabei besteht nicht nur die Gefahr, daß zeugnisverweigerungsberechtigte Personen ohne Belehrung zu Aussagen veranlaßt werden, es fehlen auch sonst die verfahrensrechtlichen Garantien für die Wahrheitsfindung, die eine richterliche Vernehmung bietet. Den verfahrensrechtlich einwandfreien Weg weist § § 0 StPO. Zwar steht es im Ermessen des\n\n-4-\n\n- 4 -\nGerichts, ob es einem Antrag des Sachverständigen, Zeugen\nzu vernehmen, stattgeben will; dabei wird es aber immer seine\nPflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung im Auge haben müssen. '\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß diese Grundsätze im\nvorliegenden Verfahren nicht durchweg beachtet worden sind.\nIndessen kann das Urteil auf den Verstößen nicht beruhen.\n\na) Die von dem Sachverständigen Dr -R omg den Jugendamtsakten entnommene Feststellung, der Angeklagte sei\nbereits vor seiner Strafmündigkeit durch den Diebstahl eines\nGeldbeutels und durch sexuelle Spielereien mit kleinen Nädchen in Erscheinung getreten, ist auch in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Jugenäschöffengerichts\nTiergarten vom 14.April 1958 (3 Ju Ls 27/58) enthalten.\n\nDort heißt es; \"Im März 1953 trat der Angeklagte bereits\ndas erste Mal kriminell in Erscheinung, und zwar beging er\neinen Diebstahl. Auch wurden bereits damals recht massive\nsexuelle Spielereien mit kleinen Mädchen festgestellt.\" |\n\nb) Ähnlich verhält es sich mit den Feststellungen, die\nder Sachverständige Dr.Sub Heimberichten über den\nAngeklagten entnommen hat. Hierbei handelt es sich um die\nMitteilung einer Frau, wonach sich der Angeklagte in auffallender Weise für ihre acht Jahre alte Tochter interessiert\nhabe, als er zwölf Jahre alt war, und wonach andere Kinder |\nder Frau erzählt hätten, daß der Angeklagte kleinen Mädchen\nale Schlüpfer ausgezogen und sie mit einer Rute geschlagen\nhabe. Auf diese Vorfälle beziehen sich offensichtlich die\nerwähnten Feststellungen in dem verlesenen Urteil des\nJugendschöffengerichts Tiergarten von 14.April 1958.\n\nc) Die Tatsache, daß der Angeklagte in Zusammenhang\nmit seinen Entweichungen aus Heimen Fahrraddiebstähle begangen\nhat, konnte das Landgericht auf Grund des ebenfalls verlesenen\nUrteils des Jugendgerichts Göttingen vom 21. März 1955\n(8 Ds 5/55) feststellen..\n\n5.\n\n-5-.\n\nd) Der Sachverständige Dr.Ropup hat. sich zur Vorbereitung seines Gutachtens bei Frau MÜüiiw, der älteren\nSchwester des Angeklägten, über diesen erkundigt. In seinem\nschriftlichen Gutachten teilt er hierüber u.a. mit, nach\nAnsicht der Schwester sei der Angeklagte als Junge ausgesprochen faul und rechthaberisch gewesen, auch habe er keine\nFreunde gehabt. Frau Müp ist zwar nicht als Zeugin\nvernommen worden. Der Senat hält es aber für ausgeschlossen,\ndaß sich diese Mitteilung der Frau Mic irsendwie entscheidend auf das Gutachten ausgewirkt hat. Das angefochtene\nUrteil kann also nicht auf ihr beruhen. Auch das Landgericht\nhat sie offenbar für unwesentlich gehalten, weil es sie\nin den Urteilsgründen nicht. erwähnt.\n\ne) Einem Heimbericht des Kindersanatoriums. Wi us\nüber den Angeklagten vom 25.August 1951 entstammt die Mitteilung des Sachverständigen Dr.Ro@, der Angeklagte\nhabe seine Aggressionen stets in ung.ordneter Weise abreagiert,\nindem er zum Beispiel kleinere Kinder ohne äußeren Anlaß\nin brutaler Weise verprügelte. Im angefochtenen Urteil ist\nfestgestellt, daß der Angeklagte schon früh eine Neigung\nzu aggressiven Handlungen gezeigt habe. Der Heimbericht\nwar nicht verlesbar und ist demgemäß in der Hauptverhandlung\nauch nicht verlesen worden. Daß die erwähnte: Feststellung\ndes Landgerichts gleichwohl auf der Übernahme der Mitteilung\ndes Sachverständigen und somit mittelbar auf dem Heimbericht\nberuhe, ist nicht erwiesen. Sie kann auch ordnungsgemäß\ndadurch zustande gekommen sein, daß der Vorsitzende dem\n\nAngeklagten einen entsprechenden Vorhalt machte und das\n\nGericht aus seiner Erklärung oder aus seinem: Schweigen\nentsprechende Schlüsse 208.»\n\nAuch der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör\nkann nicht verletzt sein, weil es dem Angeklagten jedenfalls\nfreistand, auf das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete\nGutachten Erklärungen abzugeben. “ 5\n\n-6-\n\n-6.-\n\n3. Die Revision beanstandet, daß die Sachverständigen\ndie in den Jugendamtsakten enthaltenen ärztlichen Gutachten,\ninsbesondere das des Dr.Kl@Milr, benutzt haben. Dadurch sei\ndas in Art,1l und 2 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht\ndes Angeklagten verletzt, weil er einen Anspruch darauf\n\nhabe, daß die Ärzte und Psychotherapeuten, die ihn früher\n\nuntersucht haben, die Schweigepflicht wahren. Diese Rüge\ngeht schon deswegen fehl, weil jene Gutachten offenbar\n\nauf Veranlassung des Jugendamts erstattet worden sind und\nes somit an dem die Grundlage der Schweigepflicht bildenden\nVertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und den\nbetreffenden Ärzten fehlt. |\n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision gibt es keine\nVerfahrensvorschrift, die es verbietet, daß Sachverständige\nvor der Hauptverhandlung dem Gericht ein vorläufiges\nschriftliches Gutachten überreichen. Aus dem Mündlichkeits-\n\nprinzip läßt sich ein solches Verbot nicht ableiten. Daß\n\nY\nB\n\ni\n\nsolche schriftlichen Vorgutachten unter dem Vorbehalt einer\nÄnderung auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung\nerstattet werden, versteht sich bei erfahrenen Säachverständigen von selbst, auch wenn der Vorbehalt nicht ausdrücklich\nerklärt wird. Übrigens ist es für den Angeklagten nur von\nVorteil, wenn er und sein Verteidiger schon vor der Hauptverhandlung über die vorläufige Ansicht des Sachverständigen\n\nunterrichtet werden.\n\nII. Die Sachrüge:\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung rügt die Revision.\nVerletzung des § 105 JGG. Die Urteilsgründe lassen jedoch\nkeine Rechtsfehler bei der Anwendung dieser Vorschrift\nerkennen. Die Gegenüberstellung entwicklungsbedingter und\nentwicklungsunabhängiger Persönlichkeitsmerkmale entspricht\ndem Gesetz. Die von ihm geforderte Gesamtwürdigung der\nPersönlichkeit des Heranwachsenden macht es geradezu notwendig, sämtliche Persönlichkeitsmerkmale zu würdigen und\n\ngegeneinander abzuwägen.\n\n- 1-\n\n- 7-\n\nDie Jugendkämmer hat die beim Angeklagten schon früh\nin Erscheinung getretene Verwahrlosung nicht als Anzeichen\neiner Entwicklungshemmung gedeutet. Mt Angriffen gegen\ndiese tatsächliche Feststellung kann der Angeklagte in\ndiesem Rechtszug nicht gehört werden. Das Landgericht hat\nnicht verkannt, aaß Verwahrlosung an sich auch die Folge\neiner Entwicklungsstörung sein kann. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt. Schmidt Siemer\nSchmi tt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-14/5-str-445-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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