{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-07_5_StR_477_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-07","aktenzeichen":"5 StR 477/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 477/61\n\n2178 080\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromeister Hermann ı En\naus BEE Kreis Si,\ndort geboren an EEE 1924,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gi»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI, Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 1.August 1961\nwird verworfen, jedoch entfällt die Aberkennung der\nEidesfähigkeit.\n\nII. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe3?\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge der Revision hat weder im Schuldspruch noch bei\nder Strafzumessung rechtliche Fehler ergeben.\n\nDie Einzelausführungen der Revision richten sich\nin unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung.\n\nZu Unrecht hat jedoch die Strafkammer dem Angeklagten\ndie Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, Nach der ständigen Rechtsprechung des ZBundesgerichtshofs darf diese grundsätzlich\nbei jeder Verurteilung wegen Meineides zu verhängende Nebenstrafe bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineides\nnicht ausgesprochen werden, wenn das Gericht die Strafe nach\n§ 44 StGB ermäßigt (BGH NJW 1955,997 und für den gleichliegenden Fall der Beihilfe zum Meineid BGHSt 1,156; 6,373).\n\nFür die versuchte Anstiftung zum Meineid, bei der die Strafe\nebenfalls nach Versuchsgrundsätzen bemessen wird, kann nichts\nanderes gelten. Da der Tatrichter die Strafe gegenüber dem\nAngeklagten im vorliegenden Fall nach § 44 StGB gemildert hat,\ndurfte er daher die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht aussprechen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.,\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/5-str-477-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/5-str-477-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.802397+00:00"}}