{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-07_5_StR_427_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-07","aktenzeichen":"5 StR 427/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_427/61\n\n2178 078\n\nInNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Alfred Pr Ep zus HE,\ngeboren am EEE 1917 in Leipzig,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung\neines Jungen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 23.Mai 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründey3\n\nDas Landgericht sieht die Fähigkeit des hirmverletzten\nAngeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, als erheblich\nvermindert, aber nicht als ausgeschlossen an. Die Begründung,\nmit der es die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB verneint,\nhält der Sachrüge nicht stand.\n\nDie Erwägung, daß die \"Kritikfähigkeit\" des Angeklagten\n\"lediglich eingeengt, nicht beseitigt\" sei, betrifft das\nEinsichts-, nicht das Hemmungsvermögen, um das es hier geht.\nDieses kann auch nicht allein deshalb bejaht werden, weil\nder Angeklagte in der mehrstündigen Hauptverhandlung keine\nAnzeichen einer erhöhten Ermüdbarkeit gezeigt habe und sein\nGedächtnis ausgezeichnet sei. Wieso aus diesen beiden geistigen Leistungen auf das Hemmungsvermögen geschlossen\nwerden kann, ist mindestens nicht ohne weiteres verständlich.\n\nAndere Gründe führt das Landgericht nicht an. Es zieht\ninsbesondere, soweit erkennbar, keine Schlüsse daraus, daß\nder Angeklagte mit Detlev RB lange Zeit nur freundschaftlichen Umgang hatte, ehe er unzüchtige Handlungen mit\nihm vornahm. Die Strafkammer sagt im Gegenteil, um die Unterbringung des Angeklagten zu rechtfertigen, seine krankhafte\nPersönlichkeitsveränderung sei so erheblich, daß er \"auch\nbei bestem Vorsatz niemals in der Lage sei, einschneidend\nund tatkräftig seinen Lebenswandel zu ändern!!; die Versuchung\ndurch den \"Anblick von Knaben!\" werde ihn immer wieder \"in\ndie entsprechenden Deliktshandlungen abgleiten lassen\"\n\n(UA S.11). Diese Sätze lassen sich kaum anders verstehen,\nals daß der Angeklagte die erforderlichen Hemmungen infolge\nseiner Hirnverletzung nicht aufbringen könne.\n\nWelche Bedeutung die festgestellten krankhaften Veränderungen für das Hemmungsvermögen des Angeklagten haben,\nist nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern vom\nRichter zu beurteilen. Denn es handelt sich nicht um eine\nmedizinische, sondern um eine rechtliche Frage. Für ihre\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nEntscheidung ist es von wesentlicher Bedeutung, ob es\ngerecht erscheint, den Täter trotz seiner besonderen\nBeschaffenheit zu bestrafen. In diesem Punkte ist zwar\nbei gleichgeschlechtlicher Unzucht grundsätzlich ein\nstrenger Maßstab angebracht. Bei dem Angeklagten liegt\nes aber anders. Er hat die Hirnverletzung, die sein\nGeschlechtsleben von Grund auf verändert hat, im Kriege\nerlitten. Die Verwundung hat ihn überdies auch äußerlich\nentstellt. Dies \"mag eine Kontaktschwäche zum weiblichen\nGeschlecht herbeigeführt und dadurch seine Tat gefördert\nhaben\" (UA 5.10). Es ist deshalb gerecht, an sein Hemmungsvermögen einen milden Maßstab anzulegen,\n\nDas Urteil muß dsher im Schuld- und Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nWas die Revision gegen die Anordnung der Unterbringung\nvorträgt, ist zwar offensichtlich unbegründet. Dieser Punkt\ndes Urteils kann aber für sich allein nicht bestehenbleiben,\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/5-str-427-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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