{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-07_5_StR_380_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-07","aktenzeichen":"5 StR 380/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 380/61 71 77 032\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Staatsanwalt Detlev S ED aus DEM,\ndort geboren an ED 1910,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ENEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 30.Januar 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nI. Die von der Revision behaupteten Widersprüche, Denkfehler und Verstöße gegen den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" liegen nicht vor. Was der Beschwerdeführer\ndazu im einzelnen vorträgt, bezweckt zum größten Teil nur, die\ntatrichterliche Beweiswürdigung durch eine andere zu ersetzen,\nist also tatsächlicher Art und daher unzulässig. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Revision ist allenfalls in\nfolgenden Punkten möglich.\n\n1. Die Strafkammer hält den Nitangeklagten Kup\nauch deshalb für glaubwürdig, weil kein Grund dafür ersichtlich\nsei, daß er \"der Wahrheit zuwider sich selbst und: die beiden\nMitangeklagten belasten und die Anzeige bei dem Zeugen Dr . Cap\nmitveranlaßt haben könnte. Einen solchen Grund können\", so\nfährt das Urteil fort, \"auch die Angeklagten se und ScHie\nGEB nicht angeben\" (va S.25).\n\nDie drei Einwendungen, welche die Revision an diese Stelle\ndes Urteils knüpft, sind haltlos.\n\na) Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß sich der\nMitangeklagte KEEB üäurch seine Angaben auch selbst belastete. Das konnte sie sagen, obwohl sie ihn von der Anklage\nder aktiven Bestechung freispricht. Mit seiner Einlassung hatte\ner immerhin eingeräumt, dem Beschwerdeführer Geld gegeben zu\nhaben. Das belastete auch ihn. Daß er mit dem Gelde nichts\nStrafbares bezweckt habe (UA S.25/26), hat die Strafkammer ihm\nnicht etwa geglaubt, sondern nur als unwiderlegbar angesehen.\nIn dieser Richtung ist \"ein erheblicher Verdacht\" bestehengeblieben (UA S.39).\n\nb) Daß der Mitangeklagte KB \"üic Anzeige bei dem\nZeugen Dr .CWP nitveranlast\" habe, durfte die Strafkammer\nschon deshalb schreiben, weil KB sich idem Rechtsanwalt\nNO offenbart und dieser sich nach Besprechung mit anderen\nRechtsanwälten an den Generalstaatsanwalt Dr . En gewendet\nhatte. Im Urteil steht nicht \"veranlaßt\", wie die Revision es\nwiedergibt, sondern \"mitveranlaßt\",\n\n- 3.\n\nc) Das Landgericht war rechtlich richt gehindert, darauf\n\nhinzuweisen, daß auch der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte SCHE keinen Grund anzuführen vermochten, aus dem der\n\"Mitangeklagte KB ic Heide und sich seibst der Wahrheit zuwider belastet haben könnte. Darin liegt keine \"Umkehrüng der Beweislast\".\n\n2. Der Mitangeklagte Sc hat sich dahin eingelassen,\ner habe den Scheck des Angeklagten KB richt, wie dieser\nes darstellt, für den Beschwerdeführer, sondern zı dem Zweck\nerhalten, davon später eine Feier zu bezahlen, die dann habe\nstattfinden sollen, wenn KCEEEEED seinen Führerschein zurückerhalten werde (UA S.27). Da das Landgericht diese Einlassung AR\nSCHE: 215 erfunden ansieht, \"bleibt\", wie es sich aus- on\ndrückt, \"nur der weitere Schluß, daß der für den Angeklagten\nSC }estimnt gewesene Betrag diesem, der jede zusätzliche\nGeläquelle suchte und bitter nötig hatte, auch alsbald nach\nder Einlösung des Schecks zugeflossen ist\" (UA S.29). Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe hier andere denkbare Folgerungen nicht erwogen. Die Möglichkeit, daß Ss cn\ndas Geld verwahrt habe, schließt die Strafkammer in rechtlich\neinwandfreier Weise aus.\n\n3. Wie die Strafkammer feststellt, zweifelte ww\nschließlich \"erheblich daran, daß sich ein wirklicher Staatsanwalt solche kleinen Beträge geben lassen könne, und vermutete,\neinem Betrüger aufgesessen zu sein\" (UA S.15/16). Der Beschwerdeführer greift diese Feststellung an, weil sie anderen widerspreche. Sie ist jedoch nur zu seinen Gunsten getroffen worden.\nDenn sie hat dazu geführt, daß er wegen der Annahme der letzten\n5 oder 10 DM nicht bestraft worden ist (UA 8.36).\n\n4\n\n4. Die ständige Unterscheidung der Revision zwischen \"Feststellungen\" und \"bloßen Schlußfolgerungen\" ist verfehlt. Das\nGericht ist auch nicht verpflichtet, jedesmal lange \"Erörterungen darüber anzustellen, auf Grund welcher festgestellten Tatsachen oder sonstigen Überlegungen es zu dieser Schlußfolgerung\ngelangte\". Nach § 267 Abs.1 Satz 2 StPO sollen die Tatsachen\nangegeben werden, aus denen der Beweis für die gesetzlichen\n\n-A-\n\n- 4 -\n\nTatumstände gefolgert worden ist. Dieser Ordnungsvorschrift\nentspricht die ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen\n\nUrteil durchaus.\n\nII. Die sonstigs rechtliche Prüfung des Urteils deckt\nkeinen Fehler auf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/5-str-380-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/5-str-380-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.735018+00:00"}}