{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-11-07_5_StR_377_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-11-07","aktenzeichen":"5 StR 377/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 033\n\n5 StR 377/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Sozialamtmann Herbert K EEE zu: DEE,\n\ndort geboren am EEE 1912,\n\n2. den Angestellten Arthar H m 5\ngeboren om ED 1:4 in s bei C ‚\n\n3. den Angestellten Theodor 1 EEE zus ze,\ndort geboren am ED 1906,\n\nwegen Körperverletzung im Amt u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ge\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten TOD,\nHOEEED una AED wird das Urteil des Landgerichts\nin Berlin vom 28.März 1961 samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt\nworden sind,\n\n=D.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nıl6\n\n4\n\nBE\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KW unter\nFreisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Ant in\nfünf Fällen, Freiheitsberaubung in 16 Fällen und schwerer\nFreiheitsberaubung in vier Fällen, den Angeklagten Fee\nunter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im\nAmt in sieben Fällen und Freiheitsberaubung in zwei\nFällen und den Angeklagten Tb wegen Körperverletzung\nim Amt in einem Fall verurteilt,\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des\nUrteils, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten\nrechtswidrig gehandelt haben, ist allerdings frei von\nRechtsirrtum. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden,\nob die Angeklagten auf Grund ihres Erziehungsrechts befugt\nwaren, die ihrer Erziehung anvertrauten Zöglinge des Heims\n(15 bis 19 Jahre alte, meist schwererziehbare Jungen)\nkörperlich zu züchtigen oder einzusperren. Auch wenn sie\nhierzu grundsätzlich befugt waren, würde die Rechtmäßigkeit\nihrer Handlungen bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt (Notwehr scheidet aus), voraussetzen, daß sie im\nEinzelfall zu Frziehungszwecken und maßvoll gehandelt\nhätten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Feststellungen ergeben, daß die Angeklagten weder maßvoll noch\nzu Erziehungszwecken gehandelt haben.\n\nDaß die im Urteil festgestellten Handlungen keine\nmaßvollen Maßnahmen waren, braucht nicht näher erörtert\nzu werden.\n\nDie Strafkammer hat außerdem aus Art, Stärke oder Zahl\nder Mißhandlungen (Faustschläge an den Kopf, ins Gesicht,\nin den Magen, an die Brust, kräftiger Schlag ins Gesicht, mehrere\n\n-4A-\n\nheftige Ohrfeigen), aus der Art der - 2 bis 14 Tage\ndauernden -— Finsperrungen (Finsperrung in einen Duschraun,\nder feucht und fußkalt war; Abnahme sämtlicher Kleidungsstücke bis auf Nachthemd oder Schlafanzug, Unterhose,\nStrümpfe, Pantinen oder Hausschuhe) und aus den Begleitumständen gefolgert, daß es den Angeklagten nicht darauf\n\nankam, die Jungen wegen ihrer Unbotmäßigkeiten oder Verfehlungen\n\nunter Berücksichtigung des Frziehungszwecks zur Rechenschaft\nzu ziehen, es ihnen vielmehr darum ging, ihren persönlichen\nUnmut und ihre persönliche Unzufriedenheit n.ıt dem Verhalten\nder Jungen an diesen auszulassen sowie durch eine drakonische,\nüble Behandlung jede oppositionelle Regung der Jungen im Keim\nzu ersticken und sich so generell bedingungslosen Gehorsam\n\nzu verschaffen. Diese Schlußfolgerung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nHandlungen der festgestellten Art, die aus solchen\nBeweggründen vorgenommen werden, dienen - auch bei schwererziehbaren, in einem Heim untergebrachten Jungen -— keinen\nvon der Rechtsordnung anerkannten Erziehungszwecken, Sie\nsind schon aus diesem Grunde keine Frziehungsmaßnahmen,\ndie durch ein Züchtigungs- oder Einsperrungsrecht eines\nErziehers gerechtfertigt werden können.\n\nZu Bedenken gibt jedoch folgendes Anlaß.\n\nDas Urteil sagt auf Seite 25 TA, die Angeklagten könnten\nsich nicht auf einen entschuldbaren Verbotsirrtum berufen.\nDie Strafkammer sei überzeugt, daß sie gewußt hätten, Unrecht\nzu tun. Dies folge daraus, daß sie es geflissentlich unterlassen hätten, ihrer Dienstaufsichtsbehörde von den grundsätzlich neuen, von ihnen eingeführten Erziehungsmethoden\nKenntnis zu geben, und daß sie sich während der ganzen\nErmittlungen und auch während der Hauptverhandlung ständig\n\nbemüht hätten, Art und Umfang der körperlichen Züchtigungen und\n\nEinsperrungen zu bagatellisieren und abzuschwächen.\n\nÜ\n\nAuf Seite 26 UA heißt es, die Angeklagten könnten sich\nnicht darauf berufen, ihr Vorgehen als rechtmäßig angesehen zu haben, Si= hätten bei ihrer Intelligenz, ihrem\nBildungsgrad, ihrer Lebensreife und ihren reichen Erfahrungen auf dem Gebiete der Jugenderziehung erkennen\nmüssen, daß die von ihnen gewählte Erziehungsmethode gegen\nalle Grundsätze einer ordnungsmäßigen Frziehung gröblich\nverstoße und daher von der Sitten- und Rechtsordnung nicht\ngebilligt werde.\n\nDie Ausführungen auf Seite 26 UA ergeben, daß die\nStrafkammer einen Verbotsirrtum der Angeklagten zumindest\nals nicht ausgeschlossen angesehen, ihn aber als vermeidbar\nbeurteilt hat. Dies ist mit dem auf Seite 25 UA festgestellten Unrechtsbewußtsein nicht vereinbar. Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum schließen einander aus. Daß\ndie auf Seite 26 UA mitgeteilten Erwägungen nur überflüssige\nund daher unschädliche Hilfserwägungen wären, kann dem\nUrteil nicht entnommen werden. Der Senat vermag bei dieser\nSachlage nicht auszuräumen, daß die Feststellung des\nUnrechtsbewußtseins durch unklare Vorstellungen der Strafkammer über die Rechtsbegriffe des Unrechtsbewußtseins und\ndes Verbotsirrtums bestimmt worden ist. Sie hat daher keinen\nBestand,\n\n6.\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung der Schuld- und\nStrafaussprüche, weil er den Umfang der Schuld betrifft.\n\nSarstedt ... Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-07/5-str-377-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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