{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-31_5_StR_452_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-31","aktenzeichen":"5 StR 452/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bin nme\n\n\\n\nin\nct\n\n2\n>\nın\nnm\n\nN\nN\nHH\n\n- Sachbezeichnung: EB ..=2. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarsteat\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Tr (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbesmtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten VW wirä das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 9,Mai 1961 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß diese Beschwerdeführerin\n\nund die Mitverurteilte SED richt wegen versuchten\nschweren Diebstahls und Hehlerei, sondern wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt werden,\nDie Strafaussprüche gegen diese beiden Angeklagten werden\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten We\nwird verworfen.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Hggp wird das\nUrteil gegen diese Anseklagte im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder Rechtsmittel beider Beschwerdeführerinnen - un das\nLandgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ner\n\nm\n\n-3-\n\nGründe:\n\nI. Die Revision der Angeklarten WW bekänpft in\nvollem Umfange ihre Verurteilung wegen versuchten schweren\nDiebstakls, im übrigen nur den Strafausspruch wegen Hehlerei,\n\n1. Abwegig ist die Weinung der Beschwerdeführerin, ‚sie\nhabe den geplanten schweren Tiebstahl lediglich in strafloser\nWeise vorbereitet, allenfalls sej sie mit strafbefreiender\nWirkung vom Versuch zurückgetreten.\n\nDie erschöpfenden Urteilsfeststellungen ergeben nämlich,\ndaß sie und die Mitverurteilte SD den Mitverurteilten\nDB \"für inre Zwecke eingespannt\" (UA S.7) und ihn\n- unter Schilderung der Einzelheiten -— auf die günstige und\ngefahrlose Möglichkeit hingewiesen haben, bei LE einzubrechen, Beide Frauen haben vom gemeinsamen Unternehmen\nauch dann nicht Abstand genommen, als EB äußerte, \"er\nwerde den Kindern eins vor den Kopf hauen\" und als er ungeachtet des Widerspruches der Frauen erklärte, \"ihm sei es\negal, er gehe heute aufs Ganze\", Inter diesen Umständen ist\nes für die rechtliche Beurteilung der Verhaltensweise beider\n\n\"Mittäterinnen ohne Bedeutung, daß sie das Diebstahlsunternehmen\n\naufgegeben haben, nachdem die Gefahr einer Entdeckung gerade\nfür sie besonders groß war. Denn der Mitverurteilte Bump\nhat sofort nach dem Weggange beider Frauen (- denen er dies\nvor ihrem Aufbruche übrigens gesagt hatte -) das Haus erneut\nbetreten, das Wandschränkchen erbrochen und das darin befindliche Geld an sich genommen. Abgesehen von \"Exzeß\" des deswegen als Räuber bestraften Fwist die Tat also genauso\nverlaufen, wie beide Frauen sie von Anfang an geplant und\nspäter mit DEE zunächst erfolglos versucht hatten. Das\nTun der Beschwerdeführerin (Tatplanung, Weitergabe der Plans\nund Mitnahme des Bw an den ihm vorher unbekannten Tatort) hat also in der Gesamthandlung ursächlich fortgewirkt,\n\n-U-\n\nso daß die schließlich eingetretene Vollendung mindestens\nzum Teil auch das Werk der Angeklagten VB (una das\nihrer Mittäterin SW) ist. Beide Frauen können sich\ndaher der Verantwortung für ihre frühere Mitwirkung nicht\nentziehen, sondern \"haften für die Gesamttat\" (RGSt 54,\n177,179). Das entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts, sondern auch der des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 9,180 ff und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).\n\nDie Beschwerdeführerin hätte also, weil sich die Tatausführung - mit Ausnahme des \"Exzesses\" -— innerhalb ihres\nursprünglichen Einverständnisses hielt, wegen vollendeten\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls, und nicht nur wegen\neines bloßen Versuches bestraft werden müssen,\n\n2. Durch diesen Mangel kann die Angeklagte Wen\nauch beschwert sein. Denn neben der Verurteilung wegen\nvollendeten schweren Diebstahls ist kein Raum für eine Bestrafung nach § 259 StGB.-Das Revisionsgericht mußte dies\nungeachtet der Beschränkung des Rechtsmittels berücksichtigen,\nweil sich die Schuldfrage hier nur einheitlich beurteilen\nläßt,\n\nDie erschöpfenden Urteilsfeststellungen ermöglichen\nes dem Senat, den Schuldspruch in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs.1 StPO zu ändern.\n\nÜber die Strafe muß das Landgericht nochmals verhandeln\nund entscheiden,\n\nII. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung\nder Strafe war gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilte\nSCEEEEEED zu erstrecken. Das angefochtene Urteil läßt auch\n‚insoweit eine abschließende rechtliche Beurteilung zu.\n\nIII. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten Hgg atte im Umfange der Einlegung Erfolg, weil\n\n-5-\n\ndie schriftlichen Entscheidungsgründe keine Zumessungserwägungen bezüglich der \"ehlereistrafe enthalten. Sie\nbegnügen sich mit der formelhaften Bemerkung, eine Strafe\n\nvon drei Monaten Gefängnis erscheine angemessen, Das verstößt\nnicht nur gegen § 267 Abs.3 Str?O, auf den sich die Revision\nausdrücklich beruft, sondern auch gegen das sachliche Recht\n(wie auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war).\nOhne Mitteilung der für die Zumessung der Strafe bestimmenden\nUmstände kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der\nTatrichter bei der Straffestsetzung von rechtlich zulässigen\n\nErwägungen ausgegangen ist.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/5-str-452-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/5-str-452-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.516677+00:00"}}