{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-31_5_StR_450_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-31","aktenzeichen":"5 StR 450/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 450/61\n\n2177 021\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberregierungsbaurat Kurt 2 EEEED:.: sem,\ngeboren am EEE 1900 ir To:\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Ep\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten BB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n24.März 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Zw wegen\nschwerer passiver Bestechung in zehn Fällen verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Acchts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nnicht vorschriftsmäßig erhoben. In der Revisionsbegründung\nsind die Beweismittel nicht angegeben, deren Benutzung das\nLandgericht pflichtwidrig unterlassen haben soll.\n\nDas angefochtene Urteil gibt auch keinen Anlaß zu\nsachlichrechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben\neinwandfrei die Überzeugung des Landgerichts, daß sich die\nbeteiligten Firmen mit den Geschenken nicht nur das dienstliche Wohlwollen des Angeklagten erkaufen, sondern daß sie\ndamit einen unzulässigen Einfluß auf seine zukünftigen\nErmessensentscheidungen nehmen wollten, ferner, daß der\nAngeklagte das erkannte. Das Landgericht sagt ausdrücklich,\ndaß nach seiner Überzeugung hierüber ein stillschweigendes\nEinverständnis zwischen dem Angeklagten und den Geschenkgebern bestand. Das genügt entgegen der Ansicht der Revision.\nDie sogenannte Unrechtsvereinbarung wird in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht ausdrücklich getroffen.\nDas Landgericht hat auch rechtlich einwandfrei dargelegt,\ndaß der Angeklagte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben\nErmessensentscheidungen zu treffen hatte, Die Vorschriften\nüber die Ausschreibung und die Erteilung öffentlicher Aufträge lassen den damit bsfaßten Beamten einen Eirmessensspielraum bei der Auswahl der in Betracht kommenden Firmen.\nDie gegenteilige Behauptung der Revision trifft nicht zu.\nAuch den Aufgabenkreis des Angeklagten, innerhalb dessen\nAmtshandlungen, die durch Geschenke beeinflußt werden konnten,\nin Betracht kamen, hat das Ländgericht deutlich festgestellt.\n\nIn den Fällen 1 und 2 hat das Landgericht festgestellt,\ndaß der Angeklagte die Geschenkkörbe erhalten und daß ihm\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nre an\n\nseine Ehefrau den Empfang der Körbe nicht verkeimlicht\n\nhat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind\nunzulässig. Das Landgericht vermutet nicht aur, sondern\n\nes ist überzeugt, daß der Angeklagte auch im Jahre 1955 einen\nsolchen Korb erhalten hat, Es ist auch überzeugt, daß ihm\nseine Ehefrau dies mitgeteilt hat. Die Erwägungen,mit denen\nes diese Überzeugung begründst hat, begegnen keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Die Verwertung der Zeugnis- '\nverweigerung der Ehefrau ist nicht rechtzeitig zerügt. Ob\neine solche Rüge begründst wär:, braucht daher nicht\n\nerörtert zu werden.\n\nIm Falle 8 (unentgeltliche Kraftwagenfahrten von Hamburg N\nnach Niebüll und zurück) hat das Landgericht genau dargelegt, |\nworin der dem Angeklagten zugewendete Vorteil bestand. Mit\nihren Ausführungen über den Zweck der Fahrt greift die\nRevision nur in unzulässiger Weise die: tatrichterlichen\nFeststellungen an.\n\nIm Falle 10 (Tonbandgerät) hat das Landgericht rechtlich einwandfrei einen Vorteil des Angeklagten darin\ngeschen, daß er das Gerät durch die Vermittlung des früheren\nMitangeklagten Pop weit unter dem Großhandelspreis\nerwerben konnte. Darauf, welchen Preis PB seinerseits an den Verkäufer des Gerätes bezahlt hat, komt es\nnicht an. Der Begriff des Vorteils in § 332 StGB setzt\nnicht voraus, daß der Zuwendende eine sein Vermögen mindernde\nVerfügung zum Vorteil des Beamten trifft oder treffen soll.\nEs genügt, daß dem Beamten aus dem Verhalten des Bestechers\n\n> ns\n\n-4-\n\n- 4A\n\nein Vorteil zukommt oder zukommen soll (B&ü I 5tR 41/51\nvom 20.März 1951).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr\n\nLEN\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/5-str-450-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/5-str-450-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.498391+00:00"}}