{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-31_5_StR_444_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-31","aktenzeichen":"5 StR 444/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 444/61 2176 066\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Str=fsache\ngegen\n\nden Rentner Wilhelm TED zu: Sum,\ngeboren am ED 1315 ir OR,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges i.«R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.Oktober 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangsstellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.April 1961\nsamt den Feststellungen aufgehohen,\n\nII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, zuch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n\n\"1. Zu Unrecht erblickt die Revision cine Verletzung\ndes § 249 StPO und des Rechts auf rechtliches Gehör darin,\ndaß die Strafkaämmer mehrere Stellen aus früheren Strafurteilen gegen den Angeklagten dadurch in das Verfahren\neingeführt hat, daß sie, ohne daß diese Stellen verlesen\nworden wären, dem Angeklagten vorgehalten worden sind und\ner dazu gehört worden ist.\n\nGegen das Verfahren der Strafksmmer bestchen keine\nrechtlichen Bedenken. Wie das Urteil in Verbindung mit den\nVermerken der Sitzungsniederschrift über die vorgehaltenen\nStellen früherer Urteile ergibt, buziehen sich die Vorhalte\nauf kurze, zusammenfassenie Feststellungen der jeweils früher\nvon dem Angeklagten begangenen Taten sowie auf die Erwägungen\nder früheren Gerichte zur Strafzumessung und zur Frage einer\netwaigen Sicherungsverwahrung. Die einzelnen Fälle, derentwegen der Angeklagte früher verurteilt worden war, betrafen\nstets tätsächlich einfach liegende Sachverhalte. Die Bedenken,\n‘die in BGHSt 11,159 ££ gegen die Einführung umfangreicher\nSchriftstücke in das Verfahren, ohne sie zu verlesen, auch\nfür Fälle, in denen es nicht auf den Wortlaut ankommt, geltend\ngemacht worden sind, treffen suf Vorhalte derartiger Urteilsteile nicht zu. Weder konnte im vorliegenden Fall die Gefahr\nbestehen, daß der Angeklagte den Sinn der ihm vorgehaltenen\n‘ Urteilsteile nicht richtig erfaßte, noch die, daß sich beim\nGericht hinsichtlich der Auslegung der inhaltlich vorgehaltenen\nund bestätigten Urteilsteile Fehlerquellen einschleichen\nkonnten.\n\n2, Dagegen dringt die Rüge durch, die Sträfkammer hätte\nDr.Warninghoff als Sachverständigen vernehmen müssen.\nDr.Warninghoff hatte im Auftrage des Professors Dr.Bürger-Prinz,\nder zusammen mit dem vernommenen Sachverständigen Dr.Reuter\nein Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nerstattet hat, ein hirnelektrisches Gutachten angefertigt.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDr.Warninghoff ist nicht :ıls Sachverständiger vernommen\nworden, obgleich sein Gutachten von dem vernommenen Sachverständigen Dr.R.uter verwertet worden ist. Wie Gie Revision\nselbst zutreffend darlegt, darf der als Sachverständiger\nvernommene Arzt grundsätzlich den fachlichen inhalt von\nGutachten eines anderen Arztes bei seinem Gutachten verwerten,\nohne daß dieser anderu Arzt seinerseits als Sachverständiger\nvernommen wird (BGHSt 9,292 ff). Im vorliegenden Fall hätte\neber die Aufklärungspflicht die Vernehmung des Dr.Warninghoff\nals Sachverständigen erfordert. Wie die Urteilsgründe ergeben,\n\nhat Dr.Reuter über den Inhalt des Gutachtens des Dr.Warningzhoff\n\nnur ausgeführt, das Zusatzgutachten habe keine hirnorganischen\nStörungssymptome feststellen können. D«s bei den Akten befindliche Zusatzgutachten ergibt aber, daß Dr.Warninghoff einen\nunspezifischen Herdbefund festgestellt hat, der durch verschiedene Hirnfunktionsstörungen hervorgerufen sein könne,\nohne daß Dr.Wurninghoff diesen Herdbefund näher differenzieren\nkonnte.\n\nBei dieser Suchlage hätte das Gericht gemäß §§ 244 Abs.2,\n250 StPO Dr.Warninghoff als Sachverständigen hören müssen, um\nmit Hilfe beider Sachverständiger zu klären, ob es ausgeschlossen ist, daß etwaige, nach dem Herdbefund mögliche\nHimfunktionsstörungen einen Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den zur Aburtcilung stehenden\n' Taten gehabt haben.\n\nWegen dieses Mangels muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n1I.\n\nFür: die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\n-4-\n\n- 4b.\n\nWenn die Strafkümmer die Eig.nschrft d.s Angeklagten\nals eines gefährlichen Gewohnheitsverbruchers wieder unter\nanderem mit seiner Arbeitsscheu begründen will, so wird sie\nmit Rücksicht zuf sein Hodenl.iden darlegen müssen, ob er\nüberhaupt arbeitsfähig war.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/5-str-444-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/5-str-444-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.480329+00:00"}}