{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-31_5_StR_410_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-31","aktenzeichen":"5 StR 410/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 410/61\n\n2176 065\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hafenarbeiter Robert 5 gEEEEEEEEEED\naus HE, dort geboren ni 935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: IB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Kofika\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Stautsanwaltschaft und des\nAngeklagten SED s:scn das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 5.April 1961 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last,\n\nDie nach dem 5.April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _-\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten SD wenäst sich\nlediglich dagegen, daß ihm die erlittene Untersuchungshaft\nnicht angerechnet worden ist.\n\nDie Beschränkung der Revision auf diesen Punkt ist zulässig (BGHSt 7,214,217), das auf die Sachrüge gestützte\nRechtsmittel aber unbegründet.\n\nDer Tatrichter hat weder Gesetze der Lebenserfahrung\nnoch andere Rechtsgrundsätze verletzt, als cr aus den\nFluchtversuchen des Angeklagten den Schluß zog, die Untersuchungshaft habe auf ihn keinen Einfluß gehabt. Zumal der\nAngeklagte schen im Jahre 1952 aus der Strafhaft ausgebrochen und im Jahre 1953 einen Ausbruch versuchte hatte, war\nes denkgesetzlich zumindest möglich, den beiden letzten\nAusbruchsversuchen zu entnehmen, dieser Angeklagte sei\ndurch den Vollzug der Untersuchungshaft ebensowenig beeindruckt worden wie durch die früher und zuletzt verbüßte\nStrafhaft (mehr besagen die angegriffenen Urteilsdarlegungen nicht). Jeder denkgesetzlich mögliche Schluß ist aber\nim Revisionsrechtszuge unangreifbar.\n\nHatte sich die Strafkammer somit in rechtsfehlerfreier\nWeise davon überzeugt, daß der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht erreicht worden war,\nso mußte sie dies bei der Anrechnung der Untersuchungshaft\nmit berücksichtigen (RGSt 75,279,282). Denn für die Anrechnung kommen vor allem Erwägungen in Betracht, die\n\"ihren wesentlichen Grund in der Dauer, den Umständen und\nin der Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den\nVerurteilten haben\" (BGH NJW 1956,1164).\n\nII. Erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft; das Rechtsmittel bekämpft nur die Nichtanwendung des\n\n§ 42e StCB im Falle SED.\n\nDie Urteilsausführungen auf Seite 18-20 UA befassen\nsich lediglich mit den Voraussetzungen des § 20a StGB. Soweit dabei von der sicheren Erwartung gesprochen wird,\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nSCEEEEED werde \"in Freiheit\" wieder strafbare Handlungen begehen, kann diesc Beurteilung - wegen des Gegenstandes der Erörterung -— nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezogen scin. Dice Anordnung von Sicherungsverwahrung erfordert aber eine Vorschau auf den Zeitpunkt\nder späteren Entlassung des Täters aus der Strafhaft. Für\ndie Sicherungsmaßnahme des § 42e StGB ist deshalb von Belang, ob der Angeklagte - unter Berücksichtigung aller\nUmstände, also auch scines Lobensalters -— durch Art und\nHöhe der jetzt zu verhängenden Strafe voraussichtlich beeinflußt werden wird. Diese Möglichkeit hat der Tatrichter\nbei dem verhältnismäßig jungen Angeklagten nicht ausschließen können, weil SD pisner noch keine Zuchthausstrafe verbüßt hat. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts\neinzuwenden.\n\nDaß diese Erwägungen des Landgerichts mit den Worten\neingeleitet werden, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung solle \"noch einmal abgesehen\" werden, bedeutet\neinen bloßen Fassungsmangel der schriftlichen Entscheidungsgründe, der unschädlich ist. Die anschlißende Aufzählung rechtlich bedeutsamer Umstände schließt die Besorgnis aus, die Strafkammer könne rechtsirrig der Meinung gewesen sein, sie brauche selbst dann keine Sicherungsverwahrung zu verhängen, wenn deren Voraussetzungen gegeben\nseien.\n\n\"g\n\n-4A-\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\n\ndes Angeklagten SB una :ufhebung des Urteils\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt, soweit\n\nder Angeklagte Se nicht zu Sicherungsverwahrung\nverurteilt worden ist.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/5-str-410-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-31/5-str-410-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:10.453909+00:00"}}