{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-17_5_StR_459_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"5 StR 459/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 459/61 2178 079\n\nIm Nsmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Alfred P> gu»\n\naus Bm\ngeboren am EEE 1922 in za,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Listverschleppung u.äe\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 17.Oktober 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarsteüt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt beim Bundesgerichtshof (zn\n\nals Vertreter der Bundesanmwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Dezember 1960\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAuf die Verfiuhrınsrügen des angeklazten kommt es richt\nan, da die Sachrüge durchgreift.\n\nIl,\n\nDie Strafkammer grünriet ihre Überzeugung, daß der\nAngeklagte den Hans-Joachim TED v:rschieppt habe,\nu.a. darauf, daß er die Fanilie TB im Lager\nAm xD vewust zu dem Zwecke ausfindig gemacht habe,\num mit Hans-Joachim Verbindung aufzunehmen und ihn später\nzu verschleppen. Hicrzv heißt es im Urteiis\n\n\"Die Kammer ist auch der Überzeugung, daß das Ausfindigmachen der Familie DENIED :n sem Lager zu\ndem von dem Angeklagten beabsichtigten Zweck bewußt\ngeschehen ist; denn die Behauptung des Angeklagten,\ndaß er eine der Töchter der Eheleute DiEEED ‚\nund zwar entweder Ursula oder Edith, zufällig in\n\nder Nähe des Lagers Am KW sctroffen, von dieser\nden Aufenthalt ihrer Eltern erfahren und daraufhin\ndieselben im Lager aufgesucht habe, ist nicht\nbewiesen, weil die Zcuginnen Ursula und Edith\nDEE (jetzt verehelichte Dip) das\nVorbringen des Angeklagten insoweit nicht bestätigt\nhaben.\"\n\nDas Urteil sagt nicht, daß die Schutzbehauptung des Angeklagten,\ner habe eine der Töchter zufällig getroffen und daraufhin\n\ndas Lager aufgesucht, widerlegt sei, sondern es sagt nur,\n\ndaß diese Behauptung nicht bewiesen sei, weil die Schwestern\ndes Hans-Joachim das Vorbringen des Angeklagten nicht\n\nbestätigt hätten, Da die Strafkammsr das Aufsuchen der\n\nFamilie DB , ohne daß Lierfür ein bosonderer Anlaß\nvorgelegen hätte, für ihre Überzeugungsbildung von der Schuld\ndes Angeklagten mit verwertet, gsunügte es nicht, wenn die\nerwähnte Behauptung des Angeklazten nicht bewiesen war,\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nsondern sie mußte dem Angeklagten widerlegt werden, Die\nerwähnte Urteilsstelle gibt zu der Besorgnis Anlaß, duß\ndie Strafkammer dies verkannt hat,\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung enpfiehlt\nes sich, der Angabe nachzugehen, dio der Vater des Hans-\n\nJoachim ICE enise Tas. nach dem Verschwinden\nseines Sohnes, nämlich am 9.November 1953 auf der Kriminal-\n\npolizei gemacht hat, am 4.November 1953 habe ihm ein Lagerinsasse, JB, erzänıt, er habe Hans-Joachim am 3.November\n\ngegen 21 Uhr am SW Ufer in Begleitung von zwei\njungen Leuten gesehen (Bd.I Bl.2 d.A.).\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-459-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-459-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.713119+00:00"}}