{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-17_5_StR_398_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"5 StR 398/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 398/61 2177 007\n\n(alt: 5 StR 526/60)\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Harry J\n\naus TED ve: 7ER,\ngeboren am EEE 1951 ir 1 EEE\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a,\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 28.März 1961 wird\nverworfen. Die in der Urteilsformel enthaltene neue\nFassung des rechtskräftigen Schuldspruchs wird jedoch\ngestrichen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen dreier\nGruppen strafbarer Handlungen im Ante verurteilt, von\ndenen die erste in zwei Untergruppen zerfiel, nämlich\n\n1) wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Begünstigung im Amt und mit Urkundenvernichtung (im Amt) in 18 Fällen, davon in\nweiterer Tateinheit\n\na) mit schwerer passiver Bestechung in elf,\nb) mit versuchter schwerer passiver Bestechung\nin 7 Fällen,\n\nII) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit\nBeiseiteschaffen von Urkunden (im Amt) in\n10 Fällen und\n\nIII) wegen Unterschlagung im Amt.\n\nDie Gesamtstrafe betrug 2 Jahre Gefängnis. Die Untersuchungshaft war angerechnet worden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses\nUrteil dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs wegfällt. Er hat\nferner alle Strafaussprüche mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr \"wegen\nBegünstigung im Amt in Tateinheit mit Urkundenvernichtung\nin 28 Fällen, davon in 11 Fällen in weiterer Tateinheit\nmit schwerer passiver Bestechung und in 7 Fällen mit\nversuchter schwerer passiver Bestechung, und wegen Unterschlagung im Amt\" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\n6 Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche die Untersuchungshaft anzurechnen ist.\n\n-3 -\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts, Sie hat keinen \"Trfolg,\n\nl. Der Schuldspruch war rechtskräftig. Sein Inhalt\nergab sich aus dem ersten Urteil des Landgerichts in\nVerbindung mit der vorigen Entscheidung des Senats. Es war\ndaher unnötig und sogar irreführend, in das neue tatrichterliche Urteil, das nur noch die Strafen festzusetzen\nhatte, einen Schuldsrruch aufzunehmen und ihn so zu fassen,\nals werde er neu #@efällt, Allenfalls hätte die Strafkammer\n\nihn in einer Yeise wiedergeben können, die erkennen ließ,\ndaß er schon rechtskräftig war und nur der Deutlichkeit \\\nwegen wiederholt wurde, Die Strafkammer hat ihn aber sogar 4%\ninhaltlich geändert, indem sie die 18 Urkundenrvernichtungen\nund die 10 Fälle des Beiseiteschaffens von Urkurden als\n\"Urkundenvernichtung in 28 Fällen\" bezeichnete, Das ging\nnicht an, obwohl es sich nur um verschiedene Ausführungsarten des Vergehens nach § 348 Abs.2 StGB handelt.\n\nDer Senat streicht daher aus dem angefochtenen Urteil\ndie neue Formulierung des Schuldspruchs. Es bleibt bei der\nbisherigen Fassung.\n\nDer Strafausspruch ist jedoch entgegen der Meinung\nder Revision durch die nicht ganz zutreffende Wiederholung\ndes Schuldspruchs in dem neuen Urteil nicht beeinflußt worden. N\nDas Landgericht hat für die verschiedenen Grup»pen von Taten\nauch verschiedene Strafen festgesetzt.\n\n2. Die Strafkammer hat in den Gründen ihres jetzigen\nUrteils die umfangreichen Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde lagen, wiederholt. Auch das\nwar, da nur noch die Strafen festzusetzen waren, unnötig.\nDaß dieses oft geübte Verfahren zu Fehlern führen kann,\n\nzeigt die vorliegende Sache:\n\nDas Landgericht hat auch die Feststellungen über den\n\n- U -.\n\nFall NWr.23, in dem der Angeklagte wegen Begünstigung des\nKraftfahrers AP in Amt in Tateinheit mit Beiseiteschaffen von Urkunden im Amt verurteilt worden ist, vollständig abgeschrieben (UA S.28). Sie schließen mit der\nBemerkung, AB Habe infolge des Verhaltens des Angeklagten nicht bestraft werden können, weil die Strafverfolgung verjährt gewesen sei. Hierzu hat der Senat,\nwie die Revision richtig vorträgt, schon in seinen vorigen\nUrteil gesagt:\nDie Revision macht geltend, die Strafverfolgung\ngegen den Kraftfahrer Paul A sei noch nicht\nverjährt gewesen, weil es sich um ein Vergehen\ngehandelt habe. Das mag zutreffen. Der Angeklagte\nhat aber die Strafverfolgung ohne sachlichen\nGrund mehrere NWorate lang aufgehalten und A\nschon dadurch im Sinne des § 346 Abs.1 StZB der\nStrafe entzogen, Der Schuldspruch trifft daher\nin diesem Punkte zu. Den Strafausspruch hebt\nder Senat ohnehin auf,\n\nDie Strafkammer hätte daher die Bemerkung über die\nVerjährung nicht wiederholen dürfen, Auch dadurch ist aber\nder Strafausspruch nicht beeinflußt worden, Das Landgericht\nhat für alle Fälle dieser Tatgruppe je zwei Monate Gefängnis\nverhängt, obwohl es nur bei einigen sagt, die vom Angeklagten\nverzögerte Strafverfolgung sei infolge seines Verhaltens\nverjährt. Es hat diesem Umstande also in keinem der Fälle\neine Bedeutung für die Strafzumessung beigelegt.\n\n3. Das Landgericht hat die Revisionsgebühr gemäß\n§ 473 Abs.1l Satz 3 StPO um die Hälfte ermäßigt. Diese\nEntscheidung ist rechtlich einwandfrei. Der Beschwerdeführer will mit seinen Finwendungen unzulässig das Ermessen\ndes Tatrichters durch sein eigenes ersetzen.\n\n_5_\n\nDie Entscheidunzx entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchritt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-398-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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