{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-17_5_StR_370_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"5 StR 370/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 370/61\n\n2178 081\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studienrat Dr.phil. Nikolaus N gu\n\naus OD,\ndort geboren am EIW 1917,\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Oktober 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Dr. . Mi»\nwird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 15.Mai 1961 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht\nin Oldenburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe3\n\nDie Sachrüge dringt durch.\n\nZum Nötigungsversuch gehört nicht nur, daß der Täter\ndem zu Nötigenden ein empfindliches Übel in Aussicht\nstellt, auf dessen Herbeiführung er sich selbst einen\nEinfluß beimißt, sondern auch, daß er ihn dadurch zu\netwas veranlassen will, was der andere an sich nicht\nwill, d.h., daß er dessen freie Willensentschließung\noder Willensbetätigung beeinflussen will.\n\nIn diesem Punkt fehlt es an Feststellungen.\n\nNach den Darlegungen des Urteils war das mit der\nDrohung erstrebte Ziel des Anreklagten, Frau GC»\ndazu zu veranlassen, ihren Sohn zum Schweigen zu bringen.\nDas war aber das eigene Ziel der Frau CWW, widersprach also nicht ihrem Willen. Sie hatte schon, ehe\nsie den Angeklagten um Rat bat, versucht, ihren Sohn vom\nSchreiben des Briefes abzubringen, indem sie darauf hingewiesen hatte, daß er dadurch auch ihr schaden würde.\nSie hatte den Angeklagten um kat gebeten, weil sie nicht\nwisse, wie sie ihren Sohn beruhigen solle. Das konnte\nbei Lage der Sache nur bedeuten, daß sie nicht nur die\nAchtung und das Vertrauen ihres Sohnes zurückgewinnen,\nsondern auch ihren Sohn vom Schreiben des Briefes abhalten wollte. Hierauf sollte sich der vom Angeklagten\nerbetene Rat erstrecken. Soweit es um das zu erreichende\nZiel ging, wollte der Angeklagte also Frau CE nur\nzu etwas beeinflussen, was sie selbst wollte.\n\nDie Feststellungen lassen die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte mit seinem Brief eine Nötigung\ngegenüber dem Sohn der Frau CB beabsichtigte. Ob\nin der Absendung des Briefs aus diesem Grunde schon\neine versuchte Nötigung liegt, hängt von den Vor-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nstellungen ab, die der Angeklagte hierbei über den\nweiteren Verlauf der Sache, insbesonder. darüber hatte,\nwie der Brief oder sein Inhalt zur Kenntnis des Jungen\nkommen sollte. Hierüber sagt das Urteil nichts.\n\nDa die Sache nicht mehr von besonderer Bedeutung\nist, war sie an das Schöffengericht als das zuständige\n\nGericht zurückzuverweisen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-370-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-370-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.663251+00:00"}}