{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-17_5_StR_367_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"5 StR 367/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 367/61 2177 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Gustav TED zu: (en\ngeboren am ED 1927 in rm,\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Oktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iiiD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom 8.Mai 1961\nim Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahrens\neines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, wegen Unterschlagung und wegen Rückfallbetruges in 9 Fällen als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren Zuchthaus und neun Geldstrafen nebst\nErsatzfreiheitsstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte für fünf Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. j\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil \"mit\nAusnahme der Verurteilung wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein\" an. Gegen die Beschränkung\ndes Rechtsmittels bestehen keine Bedenken, soweit sie den\n\nSchuldspruch der Verurteilung wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein betrifft. Hinsichtlich des\nStrafausspruchs ist die Beschränkung dagegen unzulässig\nund daher unbeachtlich, weil die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - jedenfalls nach dem\nUrteilsspruch - auch diese Straftat betrifft und die\nRevision die Verurteilung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher in vollem Umfang beanstandet.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung und wegen\nRückfallbetruges in 9 Fällen ist in den Schuldsprüchen\nohne Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die\nBegründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten in\nAnwendung des \"§ 20a StGB\" - gemeint ist dessen Abs.l -\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat,\nentspricht nicht den rechtlichen Anforderungen.\n\nDie Anwendung der genannten Vorschrift setzt eine\nGesamtwürdigung der Persönlichkeit voraus, die sich vor\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nallem auf diejenigen neuen und früheren Taten (Symptomtaten) erstrecken muß, welche auf Grund gemeinsaner\nMerkmale, insbesondere ihres gleichartigen Verhältnisses\nzum Wesen des Angeklagten ergeben, daß dieser einen Hang\nzum Verbrechen besitzt, der ihn gefährlich macht (vgl.\nBGH NJW 1953,6731°, MDR 1957,562°?). Das Urteil befaßt\nsich mit den früheren Taten, welche die Strafkammer als\nSymptomtaten beurteilt hat, nur ungenügend.\n\nDie Strafkammer hat die förmlichen Voraussetzungen\ndes § 20a Abs.1 StGB durch die Verurteilungen vom\n2.Dezember 1954 und 20.August 1956 als erfüllt angesehen.\nDas Urteil stellt fest, daß Gegenstand des letzterwähnten Urteils, durch das der Angeklagte wegen\nRückfalldiebstahls und Rückfallbetruges in je zwei\nFällen zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und\nvier Monaten verurteilt worden ist, vier Straftaten\nwaren, die der Angeklagte dadurch beging, daß er im\nApril 1956 zwei Kraftwagen entwendete und sich Brennstoff erschwindelte. Hinsichtlich der anderen Verurteilung werden nur der Schuldspruch, die verhängte Strafe\nsowie die Zeitpunkte der Taten und der Strafverbüßung\nmitgeteilt. Es fehlt jede Angabe über die inneren Beweggründe, welche den Angeklagten zu den früheren Taten veranlaßten, über die äußeren Umstände, unter denen er sie\nbeging, über die Art ihrer Durchführung sowie - hinsichtlich der Verurteilung vom 2.Dezember 1954 - auch über\nArt und Umfang der angerichteten Schäden: Ohne solche\nAngaben kann das Revisionsgericht nicht zuverlässig.\nprüfen, ob die Strafkammer die früheren Taten ohne\nRecehtsirrtum als Symptomtaten angesehen hat.\n\nHieran ändert nichts die Feststellung, daß der Angeklagte \"seit 1943 schon 17mal vorbestraft ist, darunter\nmehrfach wegen Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges\nzu längeren Gefängnisstrafen und einer Zuchthausstrafe\".\nArt und Zahl der sonstigen Vorstrafen können und müssen\nzwar ergänzend herangezogen werden, ersetzen aber nicht\n\n- 4-\n\nL)\n\ndie \"Gesamtwürdigung der Taten\" (vgl. BGH MDR 1957,562°?).\n\nDiese wird auch nicht dadurch ersetzt, daß es in\nden Urteilsgründen heißt, dem Angeklagten seien bereits\nin dem Urteil vom 20.August 1956 die Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der\nSicherungsverwahrung angedroht worden. Der Richter, der\nüber die neuen Taten und die Anwendung des § 20a Abs.l\nStGB entscheidet, hat selbständig zu prüfen, ob die\nneuen und früheren Taten gemeinsame Merkmale aufweisen,\ndie den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-367-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-367-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.648630+00:00"}}