{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-10-17_5_StR_358_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"5 StR 358/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 358/61\n2180 075\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Eggert C ip zus Law (Ostfriesiand),\n\ngeboren am MED 1928 ir C AED (Ostfrie sıanı),\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gun\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14.April 1961\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen den\nAngeklagten CE verhängte Gefängnisstrafe zur\nBewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 u\n\nGründe?\n\nDas angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen zu\nder Frage, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung\nder Strafe erfordert. Das beanstandet die Revision mit Recht.\n\nZwar braucht nicht in jedem Falle ausdrücklich dargelegt\nzu werden, daß keiner der Versagungsgründe des § 23 Abs.3 StGB\nvorliege. Fehlen jedoch solche Erörterungen in Fällen, in\ndenen die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände\ndie Annahme nahelegen, daß einer der Versagungsgründe gegeben\nsein könnte, so ist das sachliche Recht verletzt. Es bleibt\ndann ungewiß, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewendet\nhat (vgl. BGH JR 1960,145).\n\nSo liegt es hier nach der Art der Tat, bei der nachts\nauf offener Straße harmlose Passamten überfallen worden sind.\nDas Landgericht wird den Sachverhalt daher auch ausdrücklich\nunter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs.3 Nr.1 StGB zu prüfen\nhaben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Es schien jedoch nicht erforderlich, die Sache\nan ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-358-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/5-str-358-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:09.631343+00:00"}}