{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-26_5_StR_468_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"5 StR 468/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 468/61\nES 2180 076\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nWolfgang L WB ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1955 in SEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.September 1961\nbeschlossens\n\nDie Revision des Angeklagten Igpzegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg von\n13.Juni 1961 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründes\n\nDie Revision des Angeklagten Ig@ rügt \"die Verletzung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo\". Sie behauptet also nicht allgemein einen Verstoß gegen das\nsachliche Recht, sondern nur gegen den Grunäsatz \"Im\nZweifel zugunsten des Angeklagten\". Was sie dazu im\neinzelnen vorträgt, bezweckt aber nur, die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters durch eine andere zu ersetzen, ist also\nnicht rechtlicher Art, sondern liegt auf tatsächlichem\nGebiet. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der\nRevision nach § 337 StPO nicht gestützt werden, auch dann\nnicht, wenn sie sich unrichtig auf den mehrfach erwähnten\nSatz berufen. Er bedeutet in Wahrheit nur, daß der Tatrichter die Verurteilung allein auf solche Tatsachen, von\ndenen er überzeugt ist, stützen, also nichts, was ihm\n\n-2-\n\nzweifelhaft geblieben ist, zu Ungunsten des Angeklagten\nverwerten darf. Diesen Grundsatz rechnen die Revisionsgerichte zum sachlichen Rechte. Trotzdem dürfen nicht\nunter seinem Namen rein tatsächliche Ausführungen zur\n\nRechtfertigung einer Revision gemacht werden.\n\nDie Vorschrift des § 344 StPO über die Anbringung\nder Revisionsamträge ist also nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig (§ 349 Abs.1 StPO).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-468-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-468-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.913352+00:00"}}