{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-26_5_StR_402_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"5 StR 402/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2178 087\n\n5 StR 402/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Johannes P ED zu: CE\n\nGEEEEEREEND ,\ngeboren am ME 1902 in SEE xr ei: zum»\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.September 1961, an der teilgenommen habenj\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 1.Juni 1961\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGrü n des\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt und dem Verletzten,\nProfessor Dr.O0elsen, die Veröffentlichungsbefugnis nach\n§ 200 StGB zugesprochen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg,\n\nl. Soweit die Revision allerdings geltend macht,\nder Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil\ner sich über die &rweislichkeit der Wahrheit der gegen\nProfessor Dr.OWM vorgebrachten Tatsachen geirrt habe,\nist ihr Vortrag unbeachtlich. Denn bei der üblen Nachrede\ngehört es - wie die Strafkamer richtig dargetan hat -\nnicht zum Vorsatz, daß der Täter die Nichterweislichkeit der\nbehaupteten Tatsache kennt. Lin Irrtum hierüber kann daher\nden Vorsatz nicht ausschließen.\n\n2. Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, daß\nim vorliegenden Falle das Landgericht hätte prüfen müssen,\nob die Voraussetzungen des § 193 StGB gegeben waren.\n\nWeder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe\nlassen allerdings klar erkennen, daß der Angeklagte sich\nauf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen hat.\nSelbst wenn hiernach die Voraussetzungen des § 267 Abs.2 StPO\nnicht vorliegen sollten, nach dem die Urteilsgründe Feststellungen über vom Strafgesetz besonders vorgesehene\nUmstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, nur enthalten müssen, wenn sie in der Verhandlung behauptet worden\nsind, so kann sich doch ein sachlicher Mangel ergeben,\nwenn der festgestellte Sachverhalt eine Erörterung dieser\nFrage aufdrängte. So liegt es hier. Der Angeklagte war\nnach den Urteilsfeststellungen fest davon überzeugt,\nProf.Dr.O@B habe die behaupteten Handlungen begangen,\ndie sich gegen das \"geistige Bigentum\" des Angeklagten\nrichteten.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nUnter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Angeklagte\nmit dem \"Offenen Brief\" nicht nur \"Prof Dr .OWWB in seiner\nEhre treffen und verletzen wollte\", sondern durch die \"Flucht\nin die Öffentlichkeit!\" seine Interessen wahren wollte. Er\nhätte dann geglaubt, seine ehrverletzenden Behauptungen seien\nein angemessenes Mittel zur Wahrnehmung seiner Interessen,\nDabei hätte er sich sodann, jeGenfulls soweit er davon ausging, Professor Dr. h:bc ihn in seinen Rechten verletzt, in einem nach § 59 StG3 beachtlichen Irrtum über\ndie tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes befunden.\n\nDer Schutz des § 193 StGB würde allerdings versagen,\nwenn der Angeklagte die ehrverletzenden Tatsachen leichtfertig behauptet hat. Leichtfurtig kann eine Behauptung\nauch dann sein, wenn sie bereits von maßgeblichen Stellen\ngeprüft und als unrichtig befunden worden ist und trotzdem\nwiederholt wird (vgl.RG JW 1933,961; BayObLG 1949/1951,\n\n417, 421). Ob die Behauptungen des Angeklagten unter diesem\nGesichtspunkt als leichtfurtig aufgestellt anzusehen sind,\nhat die Strafkammer nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich -\ngeprüft. Wenn es in den Strafzumessungsgründen heißt, es\nfalle straferschwerend ins Gewicht, \"daß der angeklagte\n\naus dem frühcren Strafverfahren nicht die erforderlichen\nLehren gezogen habe!!, so kann hierzus noch nicht abschließend\nbeurteilt werden, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen\nFähigkeiten grob fahrlässig „ehandelt hat,\n\n. Sollte der Angeklagte geglaubt haben, sich trotzdem in\nden Grenzen der ishrnehmung berecutigter Interessen zu bewegen,\nso hätte er sich über den Umfang eines Rechtfertigungsgrundes\ngeirrt und somit im Verbotsirrtum gehandelt (BGH 2 StR 486/59\nvom 8.Dezember 1959, insoweit BGHSt 14,48 nicht mit abgedruckt).\nEs wäre dann weiter zu prüfen, ob dieser Irrtum verschuldet\nwar oder nicht. ;\n\n3. Ob auch darüber hinaus ncch ein Verbotsirrtum zu\nerörtern gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Diese\nFrage ist erst zu untersuchen, wenn dem Angeklagten der\n\n- 4 -\n\n-A-—-\n\nSchutz des § 193 St4B zu versagen würe.\n\n4. In Bezug auf die Veröffentlichungsbetugnis nach\n§ 200 StGB heißt es in den Urteilsgründen, \"die Belange\ndes beleidigten Professor Dr.O@WW:rforacrten, daß ihm ...\ndie Befugnis zugesprochen werde!\"!, Diese Fassung könnte\ndahin deuten, die Strafkammer sei der Auffassung gewesen,\ndie Nebenstrafe aus § 200 StGB brauche, wenn die Beleidigung\nöffentlich begangen worden ist, nicht unter allen Umständen\nverhängt zu werden. Das wäre rechtsfehlerhaft. Das Gericht\nhat die Publikationsbefugnis von Amts wegen zuzusprechen.\nSie hängt weder von dem Ermessen des Jdcrichts noch von einem\nAntrage des Verletzten ab,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarsteät Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-402-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-402-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.893623+00:00"}}