{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-26_5_StR_400_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"5 StR 400/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 400/61 21/8 088\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Horst S EB au: To,\ndort geboren an EEE 1932,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom l.Juni 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in drei Fällen und wegen eines Diebstahls\nim Rückfall verurteilt. Seine Revision ist auf den Fall\ndes Diebstahls beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nspäter bestohlene SC ien Angeklagten im Oktober 1960\n(den Tag stellt das Urteil nicht fest) in Lyon kennengelernt. Von dort fuhren beide mit angehaltenen Kraftwagen\nnach Marseille. Hier fanden beide Quartier in einer\nHerberge, wo Sch seinen Koffer abstellte. Sodann\nbesichtigten beide zusammen die Stadt und den Hafen. Am\nHafen verließ der Angeklagte den Sc, indem er ihn\nunter einem Vorwand warten ließ. Inzwischen holte er den\nKoffer ab und verschwand damit. Diese Feststellungen\ngründet das Landgericht auf die Bekundungen Sci».\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten; er will niemals\nin Lyon gewesen sein und sc nicht kennen.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den\n\"Beweisamtrag\" gestellt,\n\n\"]l. eine Auskunft vom Asyl von Lyon einzuholen, ob der Angeklagte gleichzeitig\nmit dem Sc Gort am 10.10.1960 über-\n\nnachtet hat,\n\n2. von der Oberfinanzkasse KB die Abschrift\nder Unterstützungsverhandlung anzufordern\nbetr. ScEBB vom 11.10.1960,\n\n3. vom Asyl in Marseille eine Auskunft anzufordern, ob am 11.10.1960 Sc dort\nübernachtet hat,\n\n4. das Hafenquartier in Genua um Auskunft zu\nersuchen, ob dort der Angeklagte am 10. oder\n11. dort in Erscheinung getreten ist\".\nDer Antrag wurde durch Beschluß abgelehnt, \"da die\nKammer ihn als unzulässigen Beweisermittlungsamtrag ansieht\". Dies rügt die Revision als einen Verfahrens-\n\nverstoß. Die Rüge greift nicht durch.\n\n- 3 -\n\nNach dem Wortlaut des Antrages konnte zweifelhaft\nsein, ob es sich um einen Beweisamtrag oder um einen\nBeweisermittlungsamtrag handelt. Bei buchstäblicher Auslegung war letzteres der Fall. Denn der Antrag enthielt\ndann keine bestimmten Beweisbehauptungen, wie sie zu\neinem Beweisamtrag gehören, sondern nur Fragen (\"ob\").\nFreilich hätte der Antrag auch wohl dahin ausgelegt\nwerden können, daß behauptet werden sollte,\n\nzu lı der Angeklagte habe nicht mit Scun\n(wie dieser bekundete) am 10.10.1960\n\nin Lyon übernachtet,\n\nzu 2:5 Sc habe nicht, wie er bekundete,\nam 11.10.1960 in Marseille eine Unterstützung beantragt, und wenn doch, dann\nnicht mit der Begründung, daß der Angeklagte ihm seinen Koffer entwendet\nhabe,\n\nzu 32 Sc habe nicht am 11.10.1960 in\nMarseille übernachtet,\n\nzu 44 der Angeklagte sei am 10. oder 11.10.1960\nin Genua gewesen.\n\nEs ist aber kein Verfahrensverstoß, daß die Strafkammer\nden Antrag nicht in dieser Weise ausgelegt, sondern ihn\nnach seinem buchstäblichen Wortlaut aufgefaßt hat. Denn\nsie hat das dem Verteidiger durch den Beschluß, in dem\nsie den Antrag als \"Beweisermittlungsamträg\" bezeichnete,\ndeutlich genug zu erkennen gegeben. Seine Sache wäre es\ndaraufhin gewesen, den Antrag mit den oben genannten\nBeweisthemen zu wiederholen, wenn das in Wirklichkeit\nsein Sinn sein sollte. Sein nunmehriges Schweigen mußte\nso verstanden werden, daß er tatsächlich nur einen\nBeweisermittlungsamtrag hatte stellen wollen.\n\nFreilich irrt die Strafkammer darin, daß sie den\nAntrag, nur weil es ein Beweisermittlungsamtrag war,\n\n-4-\n\n- 4-\n\nals \"unzulässig\" bezeichnet. Diesem Irrtum begegnet der\nSenat in der letzten Zeit häufig. Beweisermittlungsamträge sind durchaus zulässig; sie müssen sachlich geprüft werden, und es kann unter Umständen ein Verstoß\ngegen die Aufklärungspflicht sein, wenn ihnen nicht\nstattgegeben wird. Nur gelten für sie nicht die Vorschriften des § 244 Abs.3-6 StPO. Ihre Ablehnung bedarf\nalso keines ausdrücklichen Beschlusses, und sie können\nauch aus Gründen abgelehnt werden, aus denen Beweisamträge nicht abgelehnt werden dürfen.\n\nDie Revision rügt die Ablehnung unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt, auf den es dabei in der Tat\nankommt, nämlich als eine Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht. Jedoch liegt ein solcher Verstoß\nnicht vor. Die Strafkammer hatte die Frage, ob weitere\nErmittlungen in der durch den Antrag gewiesenen Richtung\nErfolg versprachen, unter Berücksichtigung des bisherigen\nBeweisergebnisses und außerdem des gesamten Akteninhalts\nzu prüfen; deshalb hat der Senat bei der verfahrensrechtlichen Nachprüfung ebenfalls den Akteninhalt sowie\ndie Feststellungen zu den nicht angefochtenen Betrugsfällen zu berücksichtigen.\n\nIn diesen Feststellungen heißt es, daß der Angeklagte am 27. September 1960 von der Deutschen Botschaft in\nRom eine Fahrkarte von Rom nach Kufstein und Zehrgeläd\nerhalten hatte, daß er aber diese \"von ihm vorgetäuschte\nHeimreise nach Deutschland nicht\" antrat, sondern sich\n\"nach seinen Angaben über Lugano, Turin und auf einem\nWege durch die Schweiz nach Südfrankreich\" begab, \"wo er\nEnde September in Marseille eintraf\". \"Dort war er\nwiederum am 1.10.1960 mittellos und meldete sich beim\ndeutschen Generalkonsulat.\" \"Er erbat und erhielt eine\nFahrkarte bis Kehl und Zehrgeld im Werte von 81.- DM.\nDie Heimreise trat er jedoch nicht an, sondern tauchte\nMitte Oktober wieder in Italien auf, wo er in Genua bei\nHafenarbeiten seinen Unterhalt verdient haben will. Am\n\n-5.\n\n18.10.1960 wollte er beim deutschen Konsulat in Turin ...\nwieder ein Heimschaffungsdarlehen erlangen. \"\n\nDiese Feststellungen mögen auf den ersten Blick den\nAnschein erwecken, als könne der Angeklagte am 10.0Oktober\n1960 gar nicht in Lyon gewesen sein (wo Schiemann ihn\nnach seinen polizeilichen Vernehmungen an diesem Tage\nkennengelernt haben will). Das beruht jedoch, wie die\nEinlassung des Angeklagten vor der Polizei einwandfrei\nergibt, darauf, daß die Strafkammer seine Kreuz- und\nQuerfahrten nur zu einem Teil wiedergibt, und darauf, daß\nsie den Begriff des \"Antretens\" einer Reise in einem\netwas mißverständlichen Sinne verwendet. Sie sagt schon\nzu einem früheren Betrugsfall, daß der Angeklagte eine\nHeimreise von Genua \"nicht antrat, sondern nur bis\nMailand fuhr\". Er \"trat\" sie also sehr wohl \"an\" und\nführte sie nur nicht zu Ende. Dasselbe meint die Strafkammer mit dem \"Nichtantreten\" der Heimreisen von Rom\nund von Marseille. Der Angeklagte hat bei seinen Vernehmungen erklärt, er sei von Rom zunächst (unter voller\nAusnutzung der ihm ausgehändigten Fahrkarte) nach Kufstein\ngefahren (und von dort durch Österreich und durch die\nSchweiz über Lugano und Turin nach Marseille gereist).\nEbenso hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n8.November 1960 in Rosenheim angegeben, er sei mit der\nFahrkarte nach Kehl, die er am 1.Oktober 1960 in Marseille\nerhalten hatte, \"nur bis Dulon/Frankreich\" gefahren.\nDanach hat er also auch diese Reise \"angetreten\", und\nzwar auf der Eisenbahnstrecke von Marseille in Richtung\n(Strassburg-) Kehl. Einen Ort namens \"Dulon\" gibt es auf\ndieser Strecke nicht; hingegen liegt Lyon an dieser\nStrecke. (Zur Zeit dieser Vernehmung war der Diebstahlsfall Sc noch nicht bekannt.) Wenn es sich also\nnicht einfach um einen Hör- oder Schreibfehler handelt,\nbei dem \"Dulon\" nur versehentlich statt Lyon geschrieben\nwurde, so muß jedenfalls ein Ort gemeint sein, von dem\naus Lyon ohne weiteres zu erreichen war.\n\n6 -\n\nErgab sich insoweit aus dem Akteninhalt mindestens\nkein Bedenken gegen die Darstellung Sci: , so\nbrauchte sich die Strafkammer andererseits von den angeregten Ermittlungen keine weitere Aufklärung zu versprechen, jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten.\nEine Auskunft des Asyls in Lyon hätte bestenfalls dahin\nlauten können, daß dort niemand unter dem Namen des Angeklagten übernachtet habe. Tenn Sc an 11.Oktober\n1960 keinen Unterstützungsamtrag gestellt haben sollte,\nso würde das den Diebstahl nicht ausschließen. Dasselbe\ngilt, wenn Sc an 11.Oktober 1960 nicht im Asyl von\nMarseille übernachtet haben sollte. Aus Genua eine verwertbare Auskunft zu erhalten, mußte so gut wie aussichtslos erscheinen. Es gibt dort in dem sehr weitläufigen\nHafengebiet zahlreiche Unterkunfts- und Arbeitsmögiichkeiten; dort ohne nähere Angaben schriftlich nachzuforschen, versprach keinen Erfolg.\n\nNach alledem hat die Strafkammer nicht gegen ihre\nAufklärungspflicht verstoöen.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat die Verurteilung\nwegen Diebstahls geprüft, jedoch keinen Rechtsfehler gefunden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-400-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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