{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-26_5_StR_394_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"5 StR 394/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 394/61\n\n2178 089\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betonarbeiter Heinz 7 iD zu: Si.\ndort geboren any 1930,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.September 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundssrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 22.Dezember\n1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes3z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts,.\n\nI. Verfahrensrügens\n\nDie Rüge, die früher gegen den Angeklagten ergangenen\nUrteile seien in der Hauptverhandlung nur zum Teil verlesen\nworden, ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht\nmitteilt, welche Teile nicht verlesen worden sind. Davon\nabgesehen kann der Inhalt der nicht verlesenen Teile der\nUrteile auch in anderer Weise als durch Verlesung, etwa\ndurch Vorhalt an den Än;zeklagten, in die Verhandlung eingeführt worden sein.\n\nDie Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe das\nVerhandlungsprotokoll ohne Mitwirkung des Urkundsbeamten\nberichtigt, geht fehl, weil das Urteil darauf nicht beruhen\nkann.\n\nDie übrigen Verfahrensrügen, die sich auf die Ablehnung\nvon Hilfsbeweisamträgen beziehen, werden im Zusammenhang\nmit der Sachrüge erörtert.\n\nII. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfange.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, die ihn zur Last gelegten\nvier Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Das Landgericht\nhält ihn auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen für überführt. Diese sind teils allgemeiner Natur, zum Teil beziehen\nsie sich jeweils auf einen besonderen Fall. Da die Verwertung\nder Beweisanzeichen nicht durchweg einer rechtlichen Nachprüfung standhält und nicht beurteilt werden kann, ob das\nLandgericht auch ohne sie in allen Fällen zu einem Schuldspruch gelangt wäre, muß das Urteil in vollem Umfange auf-\n\n- 3.\n\ngehoben werden.\n\nl. Der Angeklagte führte nach seiner Entlassung aus\nder Straäfhaft am 26.Januar 1958 zunächst ein geordnetes\nLeben. Er arbeitete, heiratete Ende 1958 und sorgte für\nseine Frau und ihre beiden vorehelichen Kinder. In November\n1959 kam seine Ehefrau ins Krankenhaus. Etwa um dieselbe\nZeit lernte der Angeklagte eine andere Frau kennen, zu der\ner später auch zog und deren Lebensunterhalt er voll bestritt. Von Januar 1960 an war er abends regelmäßig unterwegs. Er gab viel Geld in Lokalen aus und fuhr fast nur mit\nTaxen. Im April 1960 wurde er in dieser Sache festgenommen.\nIm November 1959 häuften sich in einigen Bezirken Berlins\nin auffallender Weise Wohnungseinbrüche mit in mehrfacher\nBeziehung gleichartigen äußeren Tatmerkmalen. Nach der Verhaftung des Angeklagten nahmen diese Diebstähle wieder ab.\nDer Kriminalpolizei wurden 28 solcher Diebstähle angezeigt,\nder Verdacht lenkte sich auf den wegen ähnlicher Taten mehrfach vorbestraften Angeklagten. Von diesen 28 Diebstählen\nwerden dem Angeklagten jedoch in diesem Verfahren nur vier\nzur Last gelegt, von denen der erste am 15.Februar 1960,\nder letzte in der Nacht zum 13.April 1960 verübt worden\nist. Das Landgericht verwertet die geschilderten Umstände\nals Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten,\nwobei es durchblicken läßt, daß es ihn auch in den nicht\nangeklagten 24 Fällen für den Täter hält.\n\nDiese Beweisführung ist rechtlich fehlerhaft. Das\nLandgericht hat über die nicht angeklagten Fälle keinerlei\nFeststellungen hinsichtlich Tatzeit, Ort, Begehungsweise\ngetroffen. Ihre nähere Untersuchung hätte möglicherweise\nergeben, daß der Angeklagte in einer mehr oder minder\ngroßen Anzahl von ihnen nicht als Täter in Betracht kommt.\nDie auffallende Häufung gleichartiger Einsteig- und Einbruchsdiebstähle von dem Zeitpunkt an, in dem dcr Angeklagte\nseine Lebensweise änderte,und ihrs auffallende Abnahme nach\nseiner Verhaftung durfte ohne Untersuchung aller Einzelfälle\n\n-4-\n\n2 en urn ale\n\nnicht als Beweisanzeichen gegen ihn verwertet werden. Es\nist nicht auszuschließen, daß die Überzeugung des Landserichts, der Angeklagte sei in den vier angeklagten Fällen\nder Täter, sich mit auf den bloßen Verdacht gründet, daß\n\ner auch in den anderen Fällen der Täter sei. Das ist jedoch\nunzulässig (BGH JR 1954,468).\n\n2. Ebenso unzulässig ist es, daß das Landgericht aus\nder Ähnlichkeit der Art und Weise der Tatausführung bei\nden abgeurteilten und den nicht angeklagten sowie bei\neinigen der früheren Straftaten des Angeklagten Schlüsse\nauf die Schuld des Angeklagten zieht. Denn das Landgericht\nhat weder Feststellungen über die Begehungsart in den\n24 Verdachtsfällen getroffen, noch hat es prüfen können, ob\nnicht der Angeklagte in diesen Fällen aus anderen Gründen\nals Täter ausscheidet.\n\n53. Die Feststellung, der Angeklagte habe auch bei\nseinen früheren Straftaten in den Jahren 1946 bis 1954\nvorwiegend Geld und Schmucksachen entwendet, stimmt nicht\nmit den an anderen Stellen getroffenen Feststellungen über\nden Inhalt der früheren Strafurteile überein. So hat der\nAngeklagte bei den vom Landgericht Berlin am 26.September 1951\nabgeurteilten Diebstählen nur in sechs von zwölf Fällen\nSchmuck und Geld entwendet. Es ist nicht ausgeschlossen,\ndaß das Landgericht auch hier die nicht angeklagten\n24 Diebstähle mit einbezieht.\n\n4. Die Feststellung, daß sich der Angeklagte seit\nJanuar 1960 regelmäßig in den Abendstunden nicht in seiner\nWohnung oder in der ‚Wohnung seiner Geliebten aufgehalten\nhabe, ist ebenfalls denkgesetzlich kein gegen den Angeklagten\nverwertbares Indiz; denn es ist, abgesehen vom Fall Erdmann,\nnicht festgestellt, daß er gerade an den Abenden, an denen\ndie Einbrüche begangen worden sind, nicht zu Hause war,\nJedenfalls hätte aber das Landgericht der Erklärung des\nAngeklagten nachgehen müssen, die er für seine abendliche\nAbwesenheit gegeben hat und deren Richtigkeit das Landgericht\ndahingestellt sein läßt. Mit Recht rügt hier die Revision\n\n-5-\n\n-5-\n\ndie Ablehnung eines untsprechunden Hillsb.weisamtrag.s.\n\n5. Aus deusilben Grunde ist die Verwırtung der Jatscche bedenklich, daß der Angeklagte \"manchmal!\" mit verschmutzten Klsidern und Schuhen nach Hzuse gekommen ist.\n\n6. Daß in keinem der Fälle am Tatort Fingerspuren\ngufunden wurden, ist zwar an sich kein geeignetes Buweisanzeichen für die Täterschaft des Augeklagten. Das Landgericht will aber ersichtlich damit nur sagen, daß das\nFehlen von Fingerabdrücken kein Beweis gegen div Täturschaft des Angeklagten sei, zumal bei seiner Geliebten\nein Paar schwarze Damenhandschuhe gefunden wurde, das dem\nAngeklagten gehörte.\n\nEs mag sein, daß die übrigen Brweisanzeichen, besonders\ndie auf die Einzelfälle bezüglichen, ausgereicht hätten,\num das Lendgericht davon zu überzeugen, daß der Angeklagte\ndie ihm zur Last gelegten Einbruchs- und Linsteigediebstähle\nbegangen hat. sur Senat kann aber nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne die unzulässigerweise\nverwerteten Beweisanzeichen in allen vicr Fällen zu einen\nanderen urgebnis gekommen wäre. Das Urteil muß daher in\nvollem Umfange aufgchoben werden.\n\nFür die neuc Verh.ndlung wird auf folgendes hingewiesens\n\nDie Tatsache, daß der Angeklagte jeweils kurz nach\nden Diebstählen Schmuckstücke an zwei Händler verkauft hat,\ndarf nur dann gegen den Angeklagten verwertet werden, wenn\ndas Landgericht von der Identität der verkauften mit den\ngestohlenen Schmuckstücken überzeugt ist. Die \"hohe Wahrscheinlichkeit\" der Identität genügt nicht,\n\nDie übrigen Revisionsangriffe sind unbegründet, insbesondere die gegen die Ablehnung der übrigen Hilfsbeweisamträge gerichteten Verfahrensrügen. Die Ablehnung eines\nAugenscheins am Tatort im Talle Tew ist rechtlich:\neinwandfrei begründet. Ebenso durfte das Landgericht\ndie Besichtigung des Wintermantels des Angeklagten ablehnen,\n\n-.6-\n\n-6 —\n\nweil es entgegen der Ansicht der Revision keinen Erfshrungssatz gibt, deß Jicke, gufütturte Wintermäntel bei viner\nTeaperatur von O bis 1 Graä wärme nicht getragen werden.\n\nDur Angriff gegen die Auswertung der Gegunübırstellung des\nAngeklagten mit den Zeugen m richtet sich nur gegen\ndie Buweiswürdigung und ist daher unzulässig.\n\nAuch die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung\nder §§ 20a und 42e StGB sind an sich frci von Kechtsfehlern.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Gener«.lbundesanwälts.\n\nSarst.dt Schmidt Siener\n\nSchnitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-394-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-394-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.853835+00:00"}}