{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-26_5_StR_392_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"5 StR 392/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 392/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Matthias PD zu: Tu.\ngeboren an ED 1922 ir ro,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22.Dezember 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen fortgesetzten versuchten Rückfallbetruges in einem weiteren Fall verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rüst Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu\nwerden, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift,\n\n1. Fall Klaus Th (II B 1 der Urteilsgründe).\n\nDer Angeklagte war ab Mitte April 1959 für die\n\"Igp Lebensversicherungs-AG\" (im Folgenden \"Tg\" zenannt) als Untervertreter tätig, und zwar zunächst für\nden Vertreter IWW, später für den Bezirksdirektor\nGrobe. Er war befugt, Prämien einzuziehen und ihren\nEmpfang auf vorgedruckten \"Igg-Quittungen\" zu quittieren.\nAm 9.Mai 1959 hatte er von Klaus TÜEEEEED einen Antrag\nauf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages über\n10.000 DM entgegengenommen, der am 14,Mai 1959 auf\n30.000 IM erhöht wurde. Dabei hatte er am 9.Mai 1959\neine Prämie von 110,20 DM und am 14.Mai 1959 eine Prämie\nvon 220,10 DM eingezogen, den Empfang der Prämien\nordnungsgemäß quittiert und die Beträge an die Igw>\nweitergeleitet. Am 28.Wai 1959 zog er bei Klaus T üimEnNy\neine weitere Prämie von 200 IM ein, deren Empfang er\nnicht auf einer vorgedruckten Ig9-Guittung, sondern\n\"formlos\" quittierte. Die 200 IM wollte er für sich behalten. Das tat er auch.\n\nDie Strafkammer hat dieses Verhalten als vollendeten\nRückfallbetrug (Verbrechen nach §§ 263, 264 StGB) beurteilt. Die Täuschungshandlung hat sie ausweislich der\nUrteilsgründe (S.33 UA) darin gesehen, daß der Angeklagte in Klaus WB dien Anschein erweckt habe, er,\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nder Angeklagte, wolle die Prämie wie gewöhnlich einziehen, um sie an die Iggp abzuführen. Zum Vermögensschaden wird in den Urteilsgründen nur gesagt, die\nZahlung an den Angeklagten sei eine Vermögensverfügung,\ndie einen unmittelbaren Vermögensschaden zur Folge gehabt habe. Wer nach Auffassung der Strafkammer geschädigt\nworden ist - Klaus WED oder die Iggp-, 1äßt das\nUrteil nicht erkennen.\n\nDie Verurteilung wegen vollendeten Rückfallbetruges\nhat keinen Bestand. Der festgestellte Sachverhalt ergibt\nnicht, daß der Angeklagte im Sinne des § 263 StGB getäuscht hat. Eine ausdrückliche Erklärung des Angeklagten, er wolle die Prämie von 200 DM an die Ig atführen, lag nicht vor. Das festgestellte Verhalten des\nAngeklagten rechtfertigt auch nicht die Auffassung, er\nhabe durch schlüssiges Verhalten erklärt, daß er das\nGeld an die I@B weiterleiten werde, obwohl er dies in\nWahrheit nicht vorhatte. Ob jemand, der bevollmächtigt\nist, eine Forderung einzuziehen, das Geld, das er im\nRahmen seiner Vollmacht in Empfang nimmt, an den\nVollmachtgeber abführt, berührt nur das Innenverhältnis\nzwischen ihm und dem Vollmachtgeber, nicht aber den\nSchuldner, der an ihn zahlt. Für diesen ist nur von Bedeutung, daß er durch die Zahlung an den Bevollmächtigten\nvon seiner Schuld dem Vollmachtgeber gegenüber befreit\nwird. Nur dies erklärt - wenn nicht ausdrücklich, so\ndoch jedenfalls durch schlüssiges Verhalten -— der\nBevollmächtigte, der die Forderung einzieht. Der Angeklagte hat daher, soweit es sich um den Willen handelt,\ndas Geld an die Tg abzuführen, nur verschwiegen, daß\ner den Willen hierzu nicht hatte. Das bloße Verschweigen\ndieser Tatsache war keine Täuschungshandlung, weil für\nden Angeklagten keine Rechtspflicht bestand ‚zu offenbaren, daß er das Gelä für sich behalten wolite (vgl.\nBGH NIW 1953,1924°%).\n\n- 4-\n\nDies schließt indessen nicht aus, daß der Angeklagte\n- möglicherweise -— in anderer Weise getäuscht hat, inden\ner nämlich durch schlüssiges Verhalten in Klaus Vin\nden Glauben erweckte, dieser werde durch die Zahlung an\nihn von seiner Schuld der I gegenüber befreit, während\nihm in Wahrheit der Nachweis der Zahlung derart erschwert\nwurde, daß er Gefahr lief, nochmals zahlen zu müssen.\nFür letzteres spricht, daß der Angeklagte nur \"formlos\"\nquittierte und das Urteil auf Seite 15 UA feststellt,\nder Angeklagte habe das deshalb getan, weil er auf diese\nWeise einen Zahlungsnachweis des Klaus WED ze senüber der IB und damit eine Aufklärung des Sachverhalts\nvereiteln wollte. Ob der Nachweis der Zahlung tatsächlich im oben dargelegten Sinne erschwert oder ganz vereitelt wurde, kann indessen auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden.\n\n2. Fall Klaus (gg - :0:t EEE\n\n(II B 2 der Urteilsgründe).\n\nAm 19. August 1959 zog der Angeklagte bei Jost\nVB der von seinem auf See befindlichen Bruder\nKlaus Ve »eauftragt worden war, die Restprämie\nan den Angeklagten zu zahlen, über deren Höhe er aber\nnicht unterrichtet war, 106,50 DM ein, obwohl die Restprämie nur 56,80 DM betrug. Den Empfang des Geldes\nquittierte er wiederum nicht auf einer vorgedruckten\ngB-Quittung\", sondern auf einem \"blanken Stück Papier\".\nDie 106,50 DM wollte er für sich behalten. Das tat er\nauch.\n\nAuch in diesem Falle muß die Verurteilung wegen\nvollendeten Rückfallbetruges aufgehoben werden. Die Feststellungen ergeben zwar, daß der Angeklagte hier den\nTatbestand des vollendeten Betruges insoweit verwirklicht hat, als er Jost EB üurch Täuschung über\ndie Höhe der Restschuld veranlaßte, 49,70 Di (106,50 DM\nminus 56,80 DM) mehr zu zahlen, als Klaus kun»\n\nschuldete. Die Strafkammer hat den durch Täuschung herbeigeführten Vermögeusschaden aber nicht nur in diesem Betrag, sordern in dem gesauten Betrıge von 106,50 Di! gesehen. Dabei ist sie, wire in dem unter 1 erörterten Fall,\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte über seinen Willen,\ndas Geld an die Tg abzufükren, getäuscht habe. Es ist\nbereits oben unter 1 dargelsgt worden, daß diese Auffassung rechtsirrig ist. Der Mangel betrifft den Umfang\n\nder Schuld.\n\n3. Fortgesetzter versuchter Rückfallbetrug zum\nNachteil SD - I@W (11 3 5 der Urteilsgründe).\n\nIm September 1959 vexanlaßte der Angeklagte fünf im\nUrteil näher bezeichnete Personen, Anträge auf Abschluß\nvon Lebensversicherungsrverträgen zu unterschreiben. Dabei\ntäuschte er. die Antragsteller derart, daß diese nach\nAuffassung der Strafkammer die Versicherungsverträge\nwegen arglistiger Täuschung hätten anfechten können. Er\nversprach ihnen nämlich, daß er ihnen Stellungen auf\nSchiffen verschaffen werde, obwohl er hierzu nicht in\nder Lage war, Die Anträge legte er alsdann dem Bezirksdirektor | vor. Zugleich drängte er diesen, sofort\ndie erforderlichen Recherchen durchzuführen. Er fuhr mit\nihm zu den einzelnen Antragstellern, die im Glauben an\ndie Versprechungen des Angeklagten versicherten, daß sie\nkünftig über gute Heuern verfügten und die Versicherungsprämien zahlen könnten. Dies alles tat der Angeklagte,\num cm zu veranlassen, ihm einen Vorschuß auf die\nProvisionen zu zahlen, die ihm für die Vermittlung der\nVersicherungsverträge zugestanden hätten. Hierzu kam es\njedoch nicht, weil GB erfuhr, daß die Antragsteller\ndie ihnen vom Angeklagten versprochenen Stellungen nicht\nerhalten hatten.\n\nAuch dieser Teil des Urtsils hat keinen Bestand.\nDie Annahme, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten\nversuchten Betruggs schuldig gsmacht, findet in den Feststellungen des Urteils keiru Stütze. Der Rechtsbegriff\n\n-6-\n\n- 56 -\n\nder fortgesetzten Straftat setzt voraus, daß der Täter\ndurch jeden der mehreren Einzelakte einer geplanten\nHandlungsreihe den gesamten äußeren und inneren Tatbestand\nder Straftat verwirklicht. äöntsprechendes gilt für den\nfortgesetzten Versuch einer Straftat. Der festgestellte\nSachverhalt ergibt nicht, daß diese Voraussetzung hier\nerfüllt ist. Er 1ä8t die Möglichkeit offen, da3 der Angeklagte den Betrug in der Weise versucht hat, daß er,\nwenn auch durch mehrere Täuschungshandlungen (Vorlegung\nder Anträge, Aufsuchen der einzelnen Antragsteller, die\nihre Bonität versicherten), CM nur zu einer einzigen\nVermögensverfügung derart veranlassen wollte, daß dieser\nihm als Vorschuß auf die Provisionen für die fünf Versicherungsverträge einen Gesamtbetrag zahlte. Ein solcher\nBetrugsversuch ist kein fortgesetzter versuchter Betrug,\nsondern der Versuch einer Zinzeltat, weil die mehreren\nTäuschungshandlungen nicht jede für sich, sondern nur alle\nin ihrer Gesamtheit eine Vermögensverfügung und damit den\nVermögensschaden herbeiführen sollen, der zur Vollendung\neines Betruges gehört.\n\nDer Mangel betrifft den Schuldspruch.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-392-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-392-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.832782+00:00"}}