{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-26_5_StR_386_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"5 StR 386/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 386/61 2178 091\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wemer S t EEE zu: Hu,\ndort geboren am Ew 1929,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle n.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.September 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Wayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeautin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.März 1961\nmit den Feststellungen wie folgt aufgehobens\n\n1. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\nverurteilt worden istz |\n\n2. im übrigen in den Strafaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- 2.\n\nm\n\nIm Umfaunge Ger Aufhepdurg “ira die 3.che\nzu neuer Verhandlung unä Ents-heidung - such\nüber die Xosten des hechtsmittels -— an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ny.\n\n”\n\n“\n\n- 3.\n\nGründe?\n\nl. Zutreffend rügt die Revision des Angeklagten, daß\ndie angeiochtene Entschsidung bei der Verurteilung nach\n§ 243 Abs.1 Wr.5 StGB nur von einer \"schußbereiten Gaspistole\"\nspricht und nicht mitteilt, ob der Angeklagte mit der Möglichkeit des Gebrauches beim Diebstahl (zum Angriff oder\nzur Verteidigung, beispielsweise zum unmittelbaren Abfeuern\nvor dem Auge) gerechnet hat. Hierauf würde es zwar nicht\nankommen, wenn die Gaspistole eine Waffe im technischen\nSinne wäre; bei solchen Waffen genügt das Bewußtsein ihres\nBesitzes und ihrer Gebrauchsbereitschaft. Das Fehlen genausr\nUrteilsangaben über Mechanismus und firkung der Gaspistole\nmacht es dem R.visionsgericht aber unmöglich, zu prüfen,\nob die Strafkammer der Gaspistole mit Recht die Ligenschaft\neiner Waffe im technischen Sinne zugesprochen hat (BGHSt 4,\n125,126). Nicht jede Gaspistole ist nämlich nach der Art\nihrer Anfertigung dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt,\nMenschen körperlich zu verletzen (2 StR 154/61 vom 28.Juni\n1961). Diese Voraussetzungen müssen über vorliegen, anderenfalls handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen\nSinne (BGH aa0). Anhaltspunkte hierfür könnte das Landgericht\nin der neuen Verhandlung auch aus der Art der mitgeführten\nMunition gewinnen.\n\nAuf die anderen Revisionsöngriffe gegen die Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls kommt es demnach nicht an. Sie\nwaren im übrigen unbegründet. Die Strufkammer stellt nämlich\nausdrücklich fest, der Angeklzgte habe die Aktentasche mit\nden Zigaretten in einem in der Nähe gelegenen Torweg \"versteckt\", Hierdurch waren die Zigaretten der Wahrnehmung\nund damit auch der Einwirkung anderer - zumindest für die\nD-uer der Nacht -— entzogen; der Beschwerdeführer hatte\nsich so die Möglichkeit gesichert, selbst über die Zigaretten\nzu verfügen. Entgegen der Auffassung der Revision ist damit\nbereits ein eigener Gewahrsam begründet worden (RGSt 53,\n175), so daß von einem bloßen Dicbstahlsversuch keine Rede\n\n-4-\n\nsein kann.\n\n2. Den Schuldspruch wegen Bcsitzes von Diebeswerkzeug\n(§ 245a StGB) bekänpft die Revision vergeblich.\n\nDas angefochtene Urteil stellt fest, der Angeklagte\nhabe das Diebeswerkzeug \"mehrfach' und \"nicht nur bei der\nTat am 20.0ktober 1960\" mit sich geführt (UA 5.28). Dann\naber besteht hier die Annahme von Tatmehrheit mit dem Diebstahl der Zigaretten zu Recht. Daß - wie dic Revision\nannimmt - zwischen schwerem Diebstahl unä einem Vergehen\nnach § 245a StGB niemals Tatmehrheit bestehen könne, trifft\nnicht zu (vgl.RGSt 69,91,92). Sie liegt vor, wenn der Täter\ndas Diebeswerkzeug schon vor den in Rede stchenden Diebstählen in Besitz und nicht nur im Zusammenhang hiermit\nangeschafft hatte (BGH 5 StR 121/59 vom 12.Hai 1959).\n\nUnerheblich ist auch, ob das \\lerkzeug - insbesondere\ndie Gaspistole -— bei dem Zigarettendiebstahl verwendet\nwerden sollte. Jedenfalls waren diese Sachen ganz allgemein\ngeeignet, einen Diebstahl leichter vorber.iten und durchführen zu können sowie das Diebesgut zu sichern.\n\n3. Die ätrafe wegen des Vergehens gegen § 245a StGB\nkonnte aber nicht bestehenbleiben, weil ihre Höhe möglicherweise durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen\nschweren Diebstahls mit beeinflußt worden ist. Der Gcsamtstrafausspruch war ohnedies aufzuheben.\n\nDie Einzelangriffe der Revision gegen die Strafen waren\nübrigens sonst unbegründet; insbesondere hatte das Landgericht keine Veranlassung, von Amts wegen noch andere\nGutachter über die Wirkung des Freludin zu hören.\n\n-5-\n\nIb\n\n\\8\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antruge des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Sicmer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-386-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-386-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.815814+00:00"}}