{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-26_5_StR_368_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"5 StR 368/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 368/61 2180 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Steinsetzer Erwin x CHE zu: TEE,\ngeboren am EEE 1935 in sup (Ostpreusen),\n\n2. den Rohrinstallateur Eberhard TBB zus Berlin,\n\ndort geboren an ÜEREEEED 9 39,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.September 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n10.Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Jugendschutzkammer des Land-\n\n. gerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nl. Die Sachverständige Prof.Dr.Nau war vorgeladen und\nauch erschienen; nach der zwingenden Vorschrift des\n§ 245 StPO hätte sie deshalb vernommen werden müssen.\n\n2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung\ndes sachverständigen Zeugen Dr .Wlw war allerdings\nkein Beweisamtrag, sondern nur ein Beweisermittlungsamtrag,\nweil er keine bestimmte Beweisbehauptung enthielt. Trotzdem\nhätte die Strafkammer ihm stattgeben müssen, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen. Denn Dr WB hatte die Zeugin\nCEEEEEEEB noch vor dem Sachverständigen Dr.Fabisch untersucht.\n\n53. Den Beweisamtrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin\nCOS hat die Strafkammer ebenfalls zu Unrecht abgelehnt,\nDie Zeugin war dafür benannt worden, daß die beiden Angeklagten\nihren Schlüpfer zerrissen hätten. Die Strafkammer hielt diese\nTatsache nicht, wie der Beschluß sagt, für schon erwiesen;\nvielmehr geht sie im Urteil ausdrücklich von der Möglichkeit\naus, daß die Zeugin selbst den Schlüpfer zerrissen habe.\n\n4. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Zeugin\nCE nur zwei Zeugen (SB und Dieter To)\ngegenübergestellt worden ist. Das Urteil geht dagegen davon\naus, daß sie acht Zeugen (We, SB, Dieter und Fredy\nFEED , “GEED. SED: VOL: AED) zezenübergestellt worden sei. Insoweit beruht das Urteil auf der\nirrigen Annahme eines Verhandlungsvorganges (mit Einzelheiten),\nder sich in Wahrheit, wie das Protokoll erweist, in der\nVerhandlung nicht zugetragen hat. Das verstößt, wie die\nRevision mit Recht rügt, gegen § 261 StPO.\n\nBei keinem dieser vier Verstöße läßt sich die Möglichkeit\nausschließen, daß das freisprechende Urteil auf ihm beruht.\nDie übrigen Rügen bedürfen keiner Erörterung.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nDer Senat hat von seiner Befugnis gemäß § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere\nStrafkammer zurückzuverweisen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Nayr\n\nuue“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-368-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-368-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.796913+00:00"}}