{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-26_5_StR_214_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"5 StR 214/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2178 092\n5 StR 214/61\n\nInNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baumeister Harry W EEE aus VW an der AB,\ndort geboren an ED 1594,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.September 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr is\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Verden an der Aller vom 22,November 1960\nnit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesgz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen zu Geldstrafen anstelle von an sich verwirkten\nGefängnisstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\n\nRechts,\n\nA. Die gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen Dip!.-Ing. Crome gerichtete Verfahrensrüge kann\nunerörtert bleiben, weil die Sachrüge zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils in vollem Umfang führt. Sollte das\nLandgericht in der neuen Verhandlung denselben Sachverständigen beiziehen und sollte ihn der Angeklagte wieder ablehnen, so wird das Landgericht die dem Ablehnungsgesuch\nzugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten\nerneut und unabhängig von der bisherigen Entscheidung zu\nprüfen haben,\n\nDie übrigen Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit\nger Sachrüze erörtert.\n\nB» Die Sachrüge greift in vollem Umfange durch.\n\nDer Angeklagte hat in den Jahren 1952 bis 1955 in Verden\nmehrere Wohnhäuser errichtet und dabei Darlehen aus öffentlichen Mitteln nach den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Anspruch genommen, Als Bauherrin schob er seine\nTochter vor. Die Bauten ließ er teilweise durch fremde\nUnternehmer ausführen, denen er in einzelnen Fällen Baumaterialien und Arbeitskräfte zur Verfügung stellte. Einen\nTeil der Bauleistungen erbrachte er selbst mit eigenen\nKräften und eigenem Material. Auf diese Weise errichtete\ner im Jahre 1952 ein Zehnfamilienwohnhaus (Bau I). Dieses\nist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.\n\nFür zwei Mehrfamilienhäuser, die der Angeklagte in den\nJahren 1952 und 19553 an der N Straße in veggw als\nGeneralbevollmächtigter seiner Tochter errichtete (Bau II),\nbewilligte die Landestreuhandstelle in Hannover zwei mit\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\n4% zu verzinsende Tilzungsdarlehen zu 49.800,- Di und\n\n42.000,- DM aus Landesnitteln. Die Darlehenssummen und die\nZinsenhöhe sollten endgültig erst festgesetzt werden, wenn\n\ndie Baukosten feststanden und der Angeklagte eine Schlußabrechnung und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe des Ersten Wohnungsbaugesetzes und der Ersten Berechnungsverorädnung eingereicht hatte. Daher wurden zunächst nur\n\n90 % der Darlehen ausgezahlt.\n\nIm Jahre 1955 errichtete der Angeklagte, wiederum im\nNamen seiner Tochter, an der AB: tr ae in wein\nAchtfamilienwohnhaus für Bedienstete des Arbeitsamtes\n(Bau III). Dafür bewilligte das Landesarbeitsamt im #rühjahr\n1955 ein öffentliches Darlehen von 34.500,- Dü aus Mitteln\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und die Landestreuhandstelle ein Darlehen von\n40.000,- DM aus Landesmitteln. Das Bumdesanstaltsdarlehen\nwurde auf Antrag des Angeklasten im Januar 1956 um 15.000,- IM\nerhöht. Auch bei diesen Darlehen wurden die Zinsen vorläufig\nauf 4 % festgesetzt und zunächst nur 90 % ausbezahlt.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in vier\nFällen beruht auf der Feststellung, der Angeklagte habe das\nLand Niedersachsen und die Bundesanstalt dadurch an ihrem\nVermögen geschädigt, daß er in den nach Fertigstellung der\nBauten bei der Landestreuhandstelle bzw. beim Landesarbeitsamt eingereichten Schlußabrechnungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorsätzlich höhere Gesamtherstellunsskosten\nangegeben habe, als wirklich entstanden waren. Dadurch habe\ner vorsätzlich bewirkt, daß ihm bei Bau II die letzten 10 %\nder Darlehenssumen ausgezahlt wurden, bei Bau III das\nBundesanstaltsdarlehen um 15.000 DM erhöht und ebenfalls\ndie letzten 10 % ausbezahlt wurden, ferner daß die Darlehenszinsen bei Bau II nachträglich rückwirkend auf O0 %, bei\nBau III auf 0,5 % gesenkt wurden.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht diese Feststellungen näher begründet, halten einer rechtlichen Nach-\n\n-A-\n\nA4-\n\nprüfung nicht äurchweg stand.\n\nls Das Landgericht wirft uen „ngeklasten vor, er habe\ninsbesondere in den Rechnungen, die er für seine eigenen\nBauleistungen ausstellte, \"teilweise bewußt überhöhte\nBeträge eingesetzt\" oder \"Leistungen in Rechnung gestellt,\ndie nicht in diesem Umfange oder überhaupt nicht für diesen\nBau erbracht worden waren\", er habe ferner Rechnungen für\nMateriallieferungen von ürister Seite verschiedentlich\ndoppelt verbucht. Dadurch habe er erreichen wollen, Jaß\ndie Darlehensreste ausgezahlt würden, bei Bau III auch,\ndaß das Darlehen erhöht würde, obwoal er wußte, daß die\nGesamtherstellungskosten in Wirklichkeit niedriger als\nangegeben waren, Aus der weiteren Sachverhaltsschilderung\ndes Lanägerichts ergibt sich aber, daß die Baukostennachweise, die der Angeklagte nach Fertigstellung der Bauten\ndem Kreisbauamt und dem Staätbauamt zur Prüfung und zur\nWeiterleitung an die Landestreuhandstelle und an das\nLandesarbeitsamt vorseiegt hat, nur in den Endsummen,\nnicht aber in den Einzelposten mit seinem Rechnungswerk\nübereinstimmten. Ausdrücklich bemerkt das Landgericht, es\nsei ungeklärt, welche Unterlagen «er Angeklagte den Baubehörden vorgelegt hat und in welcher Art diese Behörden\ndie Unterlagen geprüft haben. is bleibt also ofien, ob\nder Angeklagte die beanstandeten Rechnungen den Prüfungsstellen vorgelegt hat. Im Urteil sind zwar beispielhaft\neinige Fälle von Doppelbuchungen angeführt, dabei handelt\nes sich aber gerade um solche, die der Angeklagte selbst\nwieder rückgängig gemacht hat. Demnach ist zu besorgen,\ndas Landgericht habe sich bei der Arnerze, der Angeklagte\nhabe die Bewilligungsstellen durch überhöhten oder doppelten\nAnsatz sowie durch Ansatz nicht entstandener Baukosten\ngetäuscht, durch Umstände leiten lassen, die nicht festgestellt sind.\n\n2. Das Lanügericht sieht eine [äuschungshandlung des\nAngeklagten u.a. darin, daß er in seinen Kostennachweisen\nfür die Bewilligungsstellen Zwischenfinanzierungskosten\n\n-5._\n\n-5-\n\nberechnet hat. Der Angeklagte hat die Öffentlichen Darlehen\nerst nach der Fertigstellung der Häuser in Anspruch genommen,\nobwohl sie lange vorher bewilligt waren und während der Bauzeit in Teilbeträgen ausgezahlt worden wären, wenn sich der\nAngeklagte rechtzeitig darum bemüht hätte. Daher seien\n\n- so meint das Landgericht -— die Zwischenfinanzierungskosten\nwirtschaftlich richt gerechtfertigt. Durch ihren Ansatz\n\nhabe der Angeklagte vorgespiegelt, daß sie wirtschaftlich\ngerechtiertigt seien.\n\nDas ist rechtlich bedenklick. Es trifft zwar zu, daß\nnach § 7 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20.November\n1950 (BGB1 753) in den bei den Bewilligungsstellen einzureichenden Baukostennachweisen und Yirtschaftlichkeitsberechnungen nur die tatsächlich entstehenden und bei\nwirtschaftlicher Bauausführung gerechtfertigten Kosten\nangegeben werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Revision\ngilt das auch für die Schlußabrechnungen, nicht nur für\ndie mit den Darlehensamträgen einzureichenden Nachweise.\nJedoch liegt im offenen Ansatz tatsächlich entstandener\nKosten nicht ohne weiteres die Zusicherung, daß sie wirtschaftlich gerechtfertigt seien. Anders könnte es sein, wenn die\nBewilligungsstellen den kostenansatz nicht oder nur unter\ngroßen Schwierigkeiten hätten nachprüfen können, und wenn\nder Angeklagte die mangelnde Sachkunde oder das Vertrauen\nder Bewilligun,sstellen bewußt ausgenutzt hätte (vgl.\n\nBGH 4 StR 27/51 vom 2.November 1951). Dies ist jedoch bisher\nnicht festgestellt.\n\n3. Aus demselben ürunde ist es rechtlich verfehlt, in\nden Ansätzen des Angeklagten für die Grundstückskosten,\nfür die Kosten der notwendigen Auffüllung der Grundstücke,\nfür die Straßenanliegerbeiträse, für die Kosten der Anschlüsse an die Versorgungsleitungen und für die Herstellung\neines Verbindungsweges zu Bau III vorsätzliche Täuschungshandlungen des Angeklagten zu sehen. Im einzelnen ist hierzu\nzu bemerkens\n\n- 6,-\n\n- 6 -\n\na) In dem Baukostennachweis für Bau II hat der Angeklagte\ndie Kosten für den Bauplatz mit 7200 DM angesetzt. Das Landgericht will ihm dafür nur den tatsächlich bezahlten Kaufpreis, die ürwerbskosten und die an den Verkäufer bezahlte\nEntschädigung für Bodenfrüchte, das sind zusammen rd. 4.750,- DM,\ndaneben noch die Kosten für die Verlegung eines Hochspannungsmastes, 2.000,- Dü, zubilligen. Damit ist nach seiner Ansicht\ndie Wertsteigerung infolge der Verlegung des Mastes ausreichend berücksichtigt. Einen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber,\ndaß der Bauplatz Anfang 1954 einen Verkehrswert von 7.200,- DM\ngehabt habe, hat das Landgericht in den Urteilsgründen nit\nder Begründung abgelehnt, daß die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.\n\nDies ist, wie die Revision mit echt geltend macht,\nein Verfahrensverstoß, Nach § 5 Abs.1 Satz 2 der Ersten\nBerechnungsverordnung, die nach § 1 aa0 hier maßgebend ist,\nkann für das Baugrundstück der Bodenwert angesetzt werden,\nauch wenn er höher ist als der Erwerbspreis. Da nicht auszuschließen ist, daß das Grundstück durch die Verlegung des\nMastes und durch andere Maßnahmen des Angeklagten um mehr\nals 2.000,- DTM im Wert gestiegen ist, war die Beweisfrage\nfür die Berechnung der Gesumtherstellungskosten erheblich.\nwird allerdings der Verkehrswert des Grundstückes nach\nder Verlegung des Mastes berücksichtigt, dann dürfen daneben\ndie Verlegungskosten nicht mehr besonders angesetzt werden,\nweil sie dann begrifflich keine Erschließungskosten mehr\nsind. Bei der Bemessung des Verkehrswertes ist andererseits\nauch zu beachten, daß er nicht höher sein kann als der\nseinerzeit preisrechtlich zulässige Verkaufspreis (BGHZ 13,378).\n\nb) Bei beiden Bauvorhaben mußten die tiefer als die\nangrenzenden Straßen gelegenen Grundstücke aufgefüllt\nwerden. Die hierfür entstandenen Kosten sind in den Abrechnungen des Angeklagten in den für Erd- und Fundamentarbeiten angesetzten Beträgen enthalten. Es ist nicht\nersichtlich, ob der Angeklagte für die Auffüllungskosten\n\n- 1 -\n\n- T-\n\nbesondere Nachweise vorgulegt hat, Das Lanägericht hat\n\ndiese Kosten mit Hilfe des Sachverständigen und auf ürund\neiner Ortsbesichtigung selbst errechnet und dabei einen\n\nPreis von 3 DM für den Xubikmster zugrunde gelegt. Bei der\nBerechnung der erforderlichen liınge ist ihm jedoch ein\nRechenfehler unterlaufen. Es geht davon aus, daß eine Fläche\nvon 870 qm durchschnittlich 0,8 m hoch aufgefüllt sei. Das\nergibt eine Menge von 696 cbm, nicht, wie das Landgericht\nmeint, 665 cbm. Bei der Ermittlung des Preises hat das\nLandgericht offenbar nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte\ndas Erdmaterial durch seine Arbeitskräfte ausbreiten und\nanplanicren ließ. Denn es hat den Preis zugrunde gelegt,\n\nden der Angeklagte für einen Teil des Materials an den\n\nZeugen HoB bezahlt hat. Dies ist ein wuchtsverstoß,\n\nweil der Erfahrungssatz verletzt ist, daß auch das ausbreiten\nund Planieren Kosten verursacht, Zu Unrecht hat das Landgericht ferner den Umstand berücksichtigt, daß der Angeklagte\neinen Teil des Materials geschenkt bekommen hat. Nach § 7\nAbs.2 der Ersten Burechnungsverordnung durfte der ängeklagte\nfür die Auffüllung in jedem Falle die Kosten ansetzen, die\nentstanden wären, wenn er einen anderen Unternehmer damit\nbeauftragt hätte.\n\nc) In der vom Kreisbauamt auf Grund der Unterlagen\ndes Angeklagten aufgestellten Baukostenabrechnung für Bau II\nsind 5.511,70 DM Erschließungskosten aufgeführt. Darin sind\nauch die nach öffentlichem Recht zu leistenden Anliegerbeiträge zu den Straßenbaukosten enthalten. Das Landgericht\nerrechnet hierfür 1.290,- DM, wobei cs von einem angeblich\nin einem Ortsstatut der Stadt Verden festgelegten Richtsatz\nvon 27,- DM für das laufende Meter Straßenfront ausgeht.\nDieser Satz lag auch einem Anliegerbeitragsbescheid zugrunde,\nden der Angeklagte für einen früher an derselben Straße\nerrichteten Bau erhalten hatte. Das Landgericht unterliegt hier einem Trugschluß. Das Ortsstatut kann keine\nRichtsätze enthalten, weil sich die Anliegerbeiträge, wie\n\n8.\n\n5.\n\nallgemein bekannt, nach den tatsächlichen Kosten der Straßenherstellung richten. Davon abgeschen war vs rechtlich verfehlt, aus dem früheren Bescheid Schlüsse auf die voraussichtliche Höhe des Beitrages für den Bau II zu ziehen,\n\nDas Landgericht räumt selbst ein, daß der Angeklagte für\ndiesen Bau noch keinen Anlivugerbescheid erhalten hat, weil\ndie Stadtverwaltung die mit Kopfsteinen gepflasterte und\nnicht kanalisierte N Straße nicht mehr als fertige\nStraße ansah und daher voraussichtlich nach ihrer Fertigstellung höhere Beiträge verlangen wird. Der Angeklagte\ndurfte daher die zu erwartenden höheren Anliegerkosten\ndurch eine entsprechend hohe Rückstellung in seiner Schlußabrechnung berücksichtigen. Die von der Revision in diesem\nZusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist damit erledigt.\n\nd) Bei Bau III hat das Landgericht die vom Angeklagten\nangesetzten und durch Rechnungen belegten Kosten für den\nAnschluß an die Gas- und Wasserversorgung mit der Begründung\nhalbiert, daß die Versorgungsleitungen auch für einen weiteren\nvom Angeklagten geplanten, aber nicht ausgeführten au\nbestimmt gewesen seien. Dies beanstandet die Revision mit\nRecht. Davon abgesehen, daß der Angeklagte nur die tatsächlich\nentstandsnen Kosten angesetzt hat und allenfalls nur dadurch\ngetäuscht hat, daß er die größeren Bemessungen der Leitungen\nverschwiegen hat, widerspricht es der Lebenserfahrung, daß\nder Bau von Anschlußleitungen für ein Mehrfamilienhaus nur\nhalb so teuer sei, als wenn an dieselbe Leitung zwei Häuser\nangeschlossen werden.\n\ne) Bei den Kosten für die Herstellung eines Verbindungsweges für Bau III gemäß einer Auflage der Stadt Verden geht\nes nur darum, ob der vom Angeklagten angesetzte voraussichtliche Betrag für eine bessere Ausführung wirtschaftlich\ngerechtfertigt ist. Das Landgericht meint mit dem Sachverständigen, daß eine billigere Ausführung genüge. Da\ndies eine reine Ermessensfrage ist, kann der Angeklagte\ndurch den Ansatz höherer Kosten keine Täuschungshandlung\nbegangen haben.\n\n-9-\n\n-9-\n\n4. Rechtlich unhaltbar ist auch die .eststellung, daß\nder Landestreuhanädstelle durch die Auszahlung der Darlehensreste für Bau II ein Vermögensschäden entstanden sei, selbst\nwenn man davon ausgeht, daß nur die vom Landgericht errechneten Gesamtherstellungskosten tatsächlich entstanden und\nbei wirtschaftlicher Bauausführung gerechtfertigt sind. Nach\nAnsicht der Strafkammer hätte äüjie Landestreuhandstclle die\nAuszahlung der restlichen 10 %, das sind 9.200,- DM,\n\"zumindest und zunächst\" um den Unterschied zwischen den\nvom Angeklagten berechneten und den nach Ansicht der Strafkammer wirklich entstandsnen und gerechtfertigten Gesamtkosten, also um rund 5.100,- DM, gekürzt, wenn ihr der\nwahre Betrag der Gesamtkosten bekannt gewesen wäre,\n\nZwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen\ndie Annahme, daß dem Land Niedersachsen durch die Auszahlung der Darlehensreste ein Vermögensschaden entstanden\nsein kann, obgleich der Angeklagte fähig und willens war,\ndie Darlehen vertragsgemäß zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen\nfür die Gewährung von öffentlichen Yohnungsbaudarlehen sind\nin den Wohnungsbaugesetzen, den Berechnungsverordnungen\nund in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und\nVerwaltungsrichtlinien geregelt. Öffentliche Darlehen\ndürfen nur für förderungswürdige Bauten gewährt werden\nund sollen so bemessen werden, daß die Beleihungsgrenze\nbei 85 % der Gesamtherstellungskosten liegt. Die restlichen 15 % sind vom Bauherrn durch Eigenleistungen und\nErsatzeigenleistungen, z.B. Finanzierungsbeihilfen und\nBaukostenzuschüsse, aufzubringen. Werden die für die\nBewilligung und Auszahlung zuständigen Stellen durch irreführende Angaben veranlaßt, darüber hinaus Darlehen zu\ngewähren oder auszuzahlen, so stehen die dafür verwendeten\nBeträge nicht mehr für andere förderungswürdige Bauvorhaben\nzur Verfügung. In solchen Fällen kommt es nicht auf die\nGüte des Rückforderungsanspruches an, sondern darauf,\ndaß zweckgebundene öffentliche Mittel zweckwidrig verwendet\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n25\n\nwerden (vgl.RG IJwW 1936,262°” und 36H 2 StR 523/58 vom\n\n17.Dezember 1958).\n\nIndessen beruht die Feststellung, daß die Landestreuhandstelle die Darlehen gekürzt hätte, auf einem Rechtsirrtunm.\nEs ist schon bedenklich, einen Schaden darin zu sehen, daß\nein Betrag \"zunächst!\" nicht, „also vielleicht später doch\nausgezahlt worden wäre. Vor allem aber bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß zu dieser Folgerung.\nMaßgebend für die endgültige Feststellung der Darlehenshöhe\nund damit für die Restauszahlung war nicht die Höhe der\nGesamtherstellungskosten als solche, sondern die - übrigens\nnicht starr gehandhabte - Vorschrift des Runderlasses des\nNiedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom\n25.Januar 1951, wonach Bauvorhaben mit Öffentlichen Nitteln\nnur bis zur Grenze von 85 „ der Gesamtkosten beliehen werden\nsollen. Diese Beleihungsgrenze war bei au II auch dann\ngewahrt, wenn die Gesamtkosten nur 187.000,- DM betragen\nhaben, wie das Landgericht annimmt. Das ergibt sich aus dem\nvom Landgericht selbst aufgestellten Finanzierungsplan.\nHiernach machen die beiden Landesdarlehen zusammen mit\neinem vorgehenden 7c-Darlehen des Xlägers 158.000,- DM aus,\ndas sind etwa 84,5 % von 187.000,- DM. Der Rest entfällt\nauf bEigenleistungen, Erzsatzeigenleistungen und Rückstellungen\nfür noch nicht entstandene Kosten. Hieraus folgt, daß die\nLandestreuhandstelle die Durlehensreste wahrscheinlich auch\ndann ausgezahlt hätte, wenn sie von Gesamtkosten in Höhe\nvon nur 187.000,- DM ausgezangen wäre. Das Landgericht hat\ndas verkannt,\n\n5. Da die Feststellung, der Angeklagte habe durch den\nAnsatz überhöhter Gesamtkosten in seinen Zinssenkungsamträgen\ndie Bewilligungsstellen getäuscht und dadurch unberechtigte\nZinssenkungen erreicht, auf der nach den bisherigen Feststellungen unhaltbaren Annahme beruht, der Angeklagte habe überhöhte Kosten vorgetäuscht, kann auch insoweit die Verurteilung\ndes Angeklagten nicht bestehenbleiben. Dazu kommt noch\n\n- 11 —\n\n- 11 -\n\nfolgendes;\n\na) Die Ansicht des Landgerichts, daß Jie Landestreu--\nhandstelle die Darlehenszinsen bei Bau II \"zumindest nicht\nauf 0 %\" gesenkt hätte, wenn sie über die wirklichen Gesamtkosten unterrichtet gewesen wäre, beruht u.a. auf einer\nWirtschäftlichkeitsberechnung, die das Landgericht selbst\naufgestellt hat. Jiese ergab im Gegensatz zu der vom\nAngeklagten der Treuhandstelle vorselegten, die einen\nMinderertrag auswies, einen jährlichen Überschuß von\n376,63 DM. Die Strafkammer hat in der Tirtschaftlichkeitsberechnung für das erststellige, unverzinsliche, nit 5 %\njährlich zu tilgende 7c-Darlehen des Klägers zu 66.200,- DM\ngemäß der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs.4 Satz 2 der Ersten\nBerechnungsverordnung fiktive Zinsen in Höhe von 4 % als\nKapitzlkosten angesetzt, weil der lilgungsbetrag (3.310,- DM\nJährlich) aus der 1%igen Abschreibung und den Zinsen der\nEigenleistung nicht gedeckt werden konnte. Es hat die\nfiktiven Zinsen nur mit 4 % bemessen, weil es der Ansicht\nist, daß die gemäß § 19 Abs.3 der Ersten Berechnungsverordnung\nmit 1 % angesetzte Abschreibung die Tilgung in Höhe von\n1 % decke, Dies ist jedoch ein Trugschluß, weil das Landgericht dabei die für die sonstigen Fremdgelder aufzubringenden\nTilgungsbeträge, die ebenfalls durch die Abschreibung und\nEigengeldverzinsung gedeckt werden müssen, nicht berücksichtigt.\nDie Abschreibung, 1 % der reinen Baukosten abzüglich Baukostenzuschüsse, beträgt 1.707,- DM jährlich. Die Eigengeldverzinsung beträgt 439,- DM jährlich. Für die Tilgung der\nFremdgelder stehen also 2.146,- Di zur Verfügung. Für\ndie Tilgung der Fremdmittel, sinschließlich des 7c-Darlehens\nund einer Finanzierungshilfe von 7.000,- DM aus Soforthilfemitteln sind jährlich 5.426,- DM aufzuwenden. Für die\nTilgung des 7c-Darlehens stehen also aus der Abschreibung\nund der Eigengeldverzinsung nur 30,- DM zur Verfügung,\nnicht, wie das Landgericht meint, 662,- DM (1 $% aus 66.200,- DM).\nBei richtiger Berechnung nätte sich demach statt eines\nÜberschusses ein Minderertrag ergeben, auch wenn man im\n\n- 12 —\n\n- 12 -\n\nübrigen von den Berechnunssgrundlagen des Lanügerichts\nausgeht,\n\nDavon abgesehen findet die Ansicht des Landgerichts,\ndaß von den Tilgungsbeträgen des erststelligen 7c-Darlehens\nnur 4 % als Karitalkosten anzuerkennen seien und das restliche Prozent von der 3auherrin sılbst getragen werden\nmüsse, im Gesetz keine Stütze. Nach § 17 Abs.4 Satz 2 der\nErsten Berechnungsverordnung in Verbindung mit Abschnitt II\nNr.3 Abs.3 des Rd£rl. des Nds. Min. f.wWirtschaft und Arbeit\nvom 25,.Januar 1951, der nach der Feststellung des Landgerichts zum Inhalt der Darlehensverträge gemacht worden\nist, können bei erststelligen, den Öffentlichen Darlehen\nvorgehenden, unverzinslichen 7c-Darlehen die vollen marktüblichen Zinsen als Kapitalkosten angesetzt und zur Tilgung\nverwendet werden, soweit Jie sesamten Tilgungsbeträge für\ndas ganze Grundstück nicht aus der Abschreibung und der\nBigengeldverzinsung gececkt werden können. Daß die marktüblichen Zinsen für erststellige Hypotheken seinerzeit\nhöher waren als 4 » und auch höher als 5 %, ist allgemein\nbekannt. Daher durften auch die vollen 5 % Tilgung als\nKapitalkosten angesetzt werden. Die hiermit zusammenhängende\nVerfahrensrüge der Revision ist damit erledigt.\n\nb) Auch für den Bau III hat das Landgericht eine\nwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt und einen\nJährlichen Überschuß von 733,41 DM errechnet, während\ndie Berechnung des Angeklagten einen Minderertrag von\nrund 1.800,- DM ergeben hatte. Der Angeklagte hatte dabei\neine Durchschnittsmiete von 1,12 DM/qam Wohnfläche zugrunde\ngelegt. Das Landesarbeitsamt ging von der von der Preisbehörde genehmigten Miete von 1,03 Dii/qm aus, obwohl der\nAngeklagte mit dem Einverständnis des Landesarbeitsamtes\ndie Mieten auf der Grundlage von durchschnittlich 1,10 DM/qm\nberechnet hatte, Das Landgericht berechnet die Erträge\nauf Grund einer qm-Miete von 1,10 DM. Mit Recht macht die\nRevision geltend, daß die ürträge nicht auf Grund einer\nvorläufigen, preisbehördlich noch nicht genehmigten\n\n. 13 -\n\n- 13 -\n\nRichtsatzmiete berechnet werden dürfen, weil der anzeklagte\nden Unterschiedsbetrag an die !ieter zurückzahlen muß, wenn\ndie von ihm vorgeschlagene höhere Richtsatzmiete nicht\ngenehmigt wird. Da die Wohnfläche 439,46 qm beträgt, verringern sich die Erträge bei einer um 0,07 DM geringeren Richtsatzmiete schon um fast 366 DM jährlich. Das ist nahezu die\nHälfte des vom Landgericht festgestellten Überschusses.\n\n6. Die Ansicht der Revision, der Sachverständige hätte\nseinen Berechnungen nicht die Bäupreisverordnung (VO PR\nNr.32/51 vom 11.Mai 1951, BAnz.Nr.92) zugrunde legen dürfen,\ngeht fehl. Nach § 1 dieser Verordnung dürfen für Bauleistungen\nim mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbau keine\nhöheren Preise gefordert, berechnet, versprochen und gezahlt\nwerden, als sie nach den Vorschriften dieser Verordnung ermittelt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um\nFremdleistungen oder Eigenleistungen des Bauherrn handelt.\nDiese Vorschrift gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Bauherrn und Unternehmer, sondern auch im Verhältnis des Bauherrn, der selbst Bauunternehmer ist, zu den Bewilligungsstellen, wie sich aus § 7 Abs.2 der Ersten Berechnungsverordnung ergibt. Eine etwaige abweichende Praxis der\nBewilligungsstellen könnte allerdings für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein.\n\nSoweit die Revision geltend macht, daß auf die Bauten\ndes Angeklagten die Vorschriften über den sozialen Wohnungsbau überhaupt nicht anwenäbar seien, weil der Angeklagte\nöffentliche Mittel erst nach der Fertigstellung der Bauten\nin Anspruch genormen habe, seht sie offensichtlich fehl.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nDie üntscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundesanwalts.\n\nDie Verweisung beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/5-str-214-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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