{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-19_5_StR_371_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-19","aktenzeichen":"5 StR 371/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 371/61 2176 068\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Erhard CE zu: Ta\nKreis VE,\ngeboren am EEE 1957 in va,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.September 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Lüneburg\nvom 11.#Februar 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die XAosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzungen des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt\nwerden, ist ohne Erfolg,\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet,\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, § 261 StPO\nsei verletzt worden, weil das Schwurgericht das Gutachten\ndes Sachverständigen Prof.Dr.Fritz, der in der Hauptverhandlung\ngehört worden ist, bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt\nhabe. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen.\nDas Urteil sagt im Gegenteil auf Seite 8 UA, dad die zuvor\nmitgeteilten Feststellungen u.a. auf Grund des überzeugenden\nGutachtens des Sachverständigen Prof.Dr.Fritz getroffen\nworden seien. Zu ihnen gehören die Feststellungen über Art\nund Umfang der Verletzungen, die der Angeklagte seinem Opfer\nbeigebracht hat, und die Feststellung, daß und welche dieser\nVerletzungen den Tod des Opfers herbeigeführt haben. Professor\nDr.Fritz hatte zusammen mit den Amtsarzt Dr.Keßler die\nLeichenöffnung durchgeführt (vgl.Bd I Bl.51 ff d.A.).\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das\nSchwurgericht den Antrag des Verteidigers abgelehnt hat,\nden Angeklagten nochmals durch Prof.Dr.Dr.Schnmidt daraufhin\nuntersuchen zu lassen, daß bei einem Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten von 1,8 g oe zur Tatzeit die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.2 StGB gegeben seien. (Das Urteil geht davon\naus, daß der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt\nvon allenfalls 1,8 g Yw hatte.)\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.\nEs hatte zu der Frage, ob und in welchem Umfange der Alkohol,\nden der Angeklagte vor der Tat genossen hatte, seine\nEinsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt\nhabe, bereits Professor Dr.Dr.Schmidt, Medizinalrat Dr.Bonhoff\nund Medizinalrat Dr.Wullstein als Sachverständige gehört.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDr.Wullstein hatte, um die Alkoholverträglichkeit des\nAngeklagten festzustellen, eine Berauschungsprobe bis zu\neinem Blutalkoholgehalt von 0,94 g %oo mit dem Ergebnis\nvorgenommen, daß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten\nnicht herabgesetzt war. Der Antrag zielte - davon geht auch\ndie Revision aus -— darauf ab, die Richtigkeit dieser Tatsache durch einen anderen der drei Gutachter unter Vormahme\neiner Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von\n1,88 Oo nochmals prüfen zu lassen. Diesen Antrag durfte\ndas Schwurgericht mit der Begründung ablehnen, durch die.\nbereits vorgenommene Berauschungsprobe sei schon erwiesen,\ndaß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht herabgesetzt war (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO).\n\nAuch die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO ist nicht\nverletzt worden. Die Wahrheitserforschungspflicht, die sie\ndem Tatrichter auferlegt, gebot dem Schwurgericht nicht,\nden Sachverständigen Dr.Dr.Schmidt zu veranlassen, die\nRichtigkeit der Gutachten unter Vornahme einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,8 g Yoo nochmals\nzu prüfen; denn das Schwurgericht hat ausweislich der\nUrteilsgründe nicht nur festgestellt, daß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht herabgesetzt war.\n\nEs hat außerdem die Überzeugung gewonnen, daß die Frage\nnach einer Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit auf\nGrund einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 0,94 & Yoo zuverlässig beantwortet werden kann,\nes also insoweit auf den Blutalkoholgehalt von 1,8 g %o,\nden der Angeklagte zur Tatzeit - möglicherweise -— hatte,\nnicht ankommt. Umstände, welche dies dem Schwurgericht\nhätten zweifelhaft erscheinen lassen müssen, sind weder\nvon der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\nIm übrigen liegt es völlig fern, daß ein Täter, dessen\nAlkoholverträglichkeit bei einer Berauschungsprobe bis zu\neinem Blutalkoholgehalt von 0,94 g %o nicht herabgesetzt\nist und der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,8 g %o\nhatte, bei einer Tat, wie der Angeklagte sie begangen hat,\n\n“>\n\n-Ah-\n\n-4-\n\ndurch den zuvor genossenen Alkohol derart beeinflußt zewesen\n\nsein könnte, daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte einer\nsolchen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nhandeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen\n\nwäre,\n\nII. Die - nicht näher ausgeführte -— Sachrüge ist\ngleichfalls unbegründet. Die Anwendung des sachlichen\nStrafrechts auf den vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Gceneral-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-371-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-371-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.650022+00:00"}}