{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-19_5_StR_365_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-19","aktenzeichen":"5 StR 365/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2180 080\n\n5_ StR 365/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Helmut L ED ,\n\nohne feste Wohnung,\n\ngeboren am MM 1925 in ng Krei: PO\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 14.April 1961 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 14.April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausgesamtstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Revision vermißt zu Unrecht einen Strafantrag\nder Braut des Angeklagten, der technischen Zeichnerin\nErika Ip Er liegt in dem Schreiben vom 3.April 1960\n(B1.35 £ d.A.). Es ist von Erika Igan die Kriminalpolizei gerichtet, mit den Worten \"Anzeige wegen\nBetruges\" überschrieben und enthält auch im Text die\nAusdrücke \"Anzeige wegen Betruges und Hintergehung\" (S.1)\nund \"Anzeige ... wegen ... falscher Heiratsversprechung\"\n(S.3). Es läßt daher eindeutig das Verlangen der Verfasserin nach einer strafrechtlichen Verfolgung der\nvon ihr ausführlich geschilderten Vorgänge erkennen.\nDaran ändert sich nichts dadurch, daß sie es als Ziel\nihrer Anzeige auch bezeichnet, die geliehenen Gelder\nund Fotogeräte zurückzuerhalten und den Angeklagten zu\nveranlassen, später die Vaterschaft ihres Kindes anzuerkennen und diesem Unterhalt zu leisten. In der\nBevölkerung ist die Vorstellung verbreitet, im Strafverfahren auch bürgerlichrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können. Das trifft, soweit diese vermögensrechtlicher Art und aus der Straftat entstanden sind,\nsogar zu (§§ 403 ff StPO).\n\nDie sonstige rechtliche Prüfung deckt keinen\nFehler auf, der den Angeklagten beschwert. Sie gibt\naber Anlaß zu folgender Bemerkung. Die Strafkammer\nerklärt, bei dem Angeklagten sei \"ein starker Hang\nzu Betrügereien vorhanden\", sie habe aber \"noch einmal von einer Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers abgesehen und keine\nSicherungsverwahrung angeordnet, um ihm eine letzte\nChance zu geben\" (UA S.18). Solche Wendungen sind in\nUrteilen nicht selten. Die Gerichte sind jedoch nicht\nbefugt, nach ihrem Ermessen von einer Anwendung des\n\n- 3.\n\n§ 20a Abs.1 StGB abzusehen, wenn dessen Voraussetzungen\nerfüllt sind, die das Landgericht im vorliegenden Falle\nnicht weiter prüft.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker\n\ney","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-365-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-365-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.634410+00:00"}}