{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-19_5_StR_357_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-19","aktenzeichen":"5 StR 357/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2180 067\n\n5 StR 357/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Lisa W ED zevorene vw\naus HE ,\n\ndort geboren am EB 1928,\n\nwegen versuchter Kindestötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.September 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n15.März 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nLa_\n\nGründe?\n\nl. Die gegen die Verurteilung der Angeklagten\nwegen versuchter Kindestötung erhobene Sachrüge dringt\nnicht durch, soweit es sich um den Schuldspruch handelt.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat\ndie Angeklagte es unterlassen, Vorsorge dafür zu treffen,\ndaß ihr bei der erwarteten Geburt des Kindes sachgemäße\nHilfe zur Verfügung stand. Die Angeklagte hat es in Kauf\ngenommen und gebilligt, daß das Kind bei einer Geburt\nohne Hilfe während oder gleich nach der Geburt sterben\nwürde. Daß der Tod des Kindes dann möglicherweise aus\nanderen Ursachen eingetreten ist, hindert, wie das\nSchwurgericht zutreffend darlegt, nur die Verurteilung\nder Angeklagten wegen vollendeter Kindestötung, steht\naber einer Verurteilung wegen versuchter Kindestötung\nnicht entgegen. Die Darlegungen der Revision übersehen, daß die Unterlassung, wenn eine Garantenpflicht\n‘zur Abwendung des Erfolges besteht, rechtlich wie ein\nHandeln angesehen wird. Den zutreffenden Ausführungen\ndes Schwurgerichts über den Zeitpunkt des Beginns der\nrechtswidrigen Unterlassung ist nichts hinzuzufügen.\nAuch der bedingte Vorsatz der Angeklagten ist rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\nEs handelt sich um einen Fall des untauglichen\nVersuchs, der bei unechten Unterlassungsdelikten rechtlich ebenso möglich und strafbar ist wie bei Handlungsdelikten.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Als einzigen Strafschärfungsgrund gegenüber\neiner Reihe von Milderungsgründen führt das Urteil an,\ndie Angeklagte habe durch ihr Verhalten gezeigt, daß\nsie bereit gewesen sei, sich des von ihr nicht ge-\n\n-3-\n\nwünschten Kindes zu entledigen. Das aber gehört zum\ngesetzlichen Tatbestand der versuchten Kindestötung\nund durfte daher nicht straferschwerend berücksichtigt\nwerden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-357-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-357-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.619013+00:00"}}