{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-19_5_StR_196_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-19","aktenzeichen":"5 StR 196/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dr\n\n5. StR 196/61\n\n3\n\nZurück an GQ8 2\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Albert L mes aus HeEEEumN\ngeboren am ip ir. Sch um (Krim),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim. Bundesgerichtshof gun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Das Urteil des Schwurgerichts in Hannover\n\nvom 9.November 1960 wird\n\nl. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n. insoweit, als es den Angeklagten von der\nAnschuldigung der Beihilfe zum Morde in.\n261 Fällen freispricht, ihn wegen eines\nTotschlages verurteilt und. eine Gesamtstrafe verhängt,\n\n2. auf die Revision des Angeklagten insoweit,\nals es ihn wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge in fünf Fällen verurteilt und\neine Gesamtstrafe festsetzt,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n-a-\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.\n\nIII. Das Verfahren wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge in fünf Fällen wird eingestellt.\nInsoweit fallen die Kosten beider Rechtszüge\nder Landeskasse zur Last.\n\nIV. Im übrigen wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu\nbefinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGrü n_d et\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nTotschlages und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in\n5 Fällen zu einer Zuchthausgesamtstrafe verurteilt und\nihn im übrigen freigesprochen.\n\nLI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertritt, hat Erfolge.\n\nl. Daß das Schwurgericht statt eines Mordes nur\nTotschlag annimmt, kann auf Rechtsirrtum beruhen.\n\na) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, daß das\nSchwurgericht das Merkmal heimtückischen Tötens verneint.\nAllen Gefangenen des Konzentrationslagers \"war bekannt,\ndaß sie beim Passieren der Postenkette erschossen wurden\"\n(UA S.51/52). Das wußte also auch der Häftling, dessen\n. Mütze der Angeklagte über die Postenlinie warf und den er\ndurch einen Stoß veranlaßte, ihr nachzulaufen. Diesem\ntodbringenden Befehl leistete der Gefangene nicht arglos\nFolge.\n\nb) Die von der Revision nicht näher begründete, von\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Auffassung, daß die\nTötung des Häftlings als grausam anzusehen sei, scheitert\nan den Feststellungen des Schwurgerichts (UA S.52).\n\nc) Das Schwurgericht verkennt jedoch den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe. Es hält für möglich,\n\"daß sich der Angeklagte durch eine Bemerkung oder einen\n_ Hinweis des Häftlings auf die beginnenden Rückschläge\nan der Front (etwa Stalingrad) und die Folgen eines verlorenen Krieges insbesondere für die SS-Leute zu der\nTat hinreißen ließ\" (UA S.51). Sollte Ärger über eine\nÄußerung dieser Art den Angeklagten dazu bestimmt haben,\nden Gefangenen wegen eines solchen verhältnismäßig\n\n- 4 -\n\ngeringfügigen Anlasses in den Tod zu schicken, so wäre\nauch das ein niedriger Beweggrund. Daran müßte sich\nselbst dann nichts ändern, wenn der Angeklagte aus\nErregung gehandelt hätte. Es genügt, daß sich der Täter\nseines Beweggrundes zur Tötung bewußt ist. Er braucht\nihn weder ruhig abzuwägen noch als niedrig zu erkennen.\n\n2. Soweit dem Angeklagten Beihilfe zum Morde in\n261 Fällen vorgeworfen wird, glaubt das Schwurgericht\ndie Voraussetzungen des § 47 Abs.1 Nr.2 MStGB nicht bejahen zu können; denn dem Angeklagten könne nicht sicher\ngenug widerlegt werden, daß er an die Rechtmäßigkeit der\n. Befehle geglaubt habe, \"weil alle diese Exekutionen\n'von Berlin aus! oder 'von oben! angeordnet waren oder\nzum Teil auch auf gerichtlichen Urteilen beruhten\"\n(UA S.33).\n\nHinrichtungen, denen gerichtliche Todesurteile\nzugrunde gelegen haben könnten, kommen in dem Sachverhalt,\nden das Urteil feststellt, nicht vor. Dieser Gesichtspunkt muß daher hier ausscheiden.\n\nDas Urteil schildert nur die Tötung zahlreicher\nrussischer Kriegsgefangener, denen einzeln nacheinander\nBlausäure eingeimpft oder als angeblicher Schnaps zu\ntrinken gegeben wurde (UA S.12,31). Daß der Angeklagte\ndiese massenhafte und hinterlistige Vernichtung schuldund wehrloser Menschen nicht nachweislich als Verbrechen\nerkannt habe, begründet das Urteil nicht rechtlich\nfehlerfrei, Es genügt nicht, wenn sich der Angeklagte\ndarauf verließ, daß der Befehl von einer höheren Stelle\nkam, die im nationalsozialistischen Staate die Macht\nhatte, solche Vernichtungsaktionen anzuoränen, sie\ndurchzusetzen und jede strafgerichtliche Verfolgung zu\nverhindern. An die Rechtmäßigkeit glaubte der Angeklagte\nvielmehr erst dann, wenn er annahn, der Befehl widerspreche trotz seines ungeheuerlichen Inhalts nicht der.\nRech t s ordnung. Ob das Schwurgericht diesen ent-\n\n- 5 -\n\n- >\n\nscheidenden rechtlichen Sesichtspunkt erkannt hat, ist\n\ndem Urteil nicht zu entnehnen.\n\nSeine Hilfserwägung, der Angeklagte sei jedenfalls\ndurch Nötigungsstand nach § 52 StGB entschuldigt\n(UA 8.33/34), reicht ebenfalls nicht aus. Es fehlt die\nFeststellung, daß der Angeklagte den Befehl, bei den\nTötungen mitzuwirken, gerade wegen der sonst drohenden\nGefahr für Leib oder Leben befolgt habe (BGHSt 3,271,\n275/276). Es würde zwar schon genügen, wenn sich dies\nnicht ausschließen ließe. Auch darüber enthält aber das\nUrteil nichts.\n\nII. Revision des Anseklasten\n\n1. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge in fünf Fällen kann nicht bestehenbleiben,\nweil es für sie an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.\n\nDas Hauptverfahren ist wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge in 27 Fällen eröffnet worden (BA.VII B1.116,\n117 d.A.). Eine nähere Beschreibung dieser Fälle steht\nim Abschnitt der Anklageschrift über das wesentliche\nErgebnis der Voruntersuchung auf. s.21-23 unter Nr.1-4a\n(Ba.VII B1.93/94 d.A.). In allen diesen 27 Fällen hat\ndas Schwurgericht den Angeklagten wegen Mangels an Be- .\nweisen freigesprochen (UA S,25-31). Wegen der fünf\nweiteren Fälle, in denen es im auf Grund der Aussage\nes Zeugen Glbyblizek verurteilt (UA 8.35-50), ist keine\nAnklage erhoben und das Hauptverfahren nicht eröffnet\nworden. Dazu genügt nicht, daß die Anklageschrift auf\n3.23 unter Nr.4b sümmarisch Beobachtungen des genannten\nZeugen erwähnt und hinzufügt, diese Fälle könnten mit\nanderen, vorher beschriebenen identisch sein (Ba.VvII\nB1.94 d.A.). |\n\nDa auch in der Hauptverhkandlung keine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben worden ist, muß das\nVerfahren eingestellt werden.\n\nlg-\n\n- 6 -\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen Totschlages besteht\nkein rechtliches Bedenken zugunsten des Angeklagten.\nWas die Revision im einzelnen vorträgt, bezweckt nur,\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig durch\neine andere zu ersetzen.\n\nparstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-196-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-196-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.598025+00:00"}}