{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-12_5_StR_141_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-12","aktenzeichen":"5 StR 141/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 141/61 2176 049\n“ Beschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eiergroßhändler Otto rT ED\naus TEE Kreis HE,\ngeboren am EB 1924 in vum Kreis CEEEEEEED,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12.September 1961\nunter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sarstedt, der Bundesrichterin Dr.Koffka und der Bundesrichter Schmidt, Dr.Börker\nund Mayr beschlossen;\n\nVon der Entscheidung über die in dem Beschluß\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20.Januar 1961\nvorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Braunschweig\nzur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründes3g\n\nDas Landgericht in Braunschweig als Berufungsgericht\nhat den Angeklagten FB wegen Beihilfe zum Betruge\nverurteilt, weil er die bereits rechtskräftig wegen Betruges\nabgeurteilten früheren Mitangeklagten N und CEEEEED\nbeschäftigt habe, obwohl er gewußt habe, daß sie Arbeitslosengeld empfingen.\n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig ist der Auffassung,\ndas Urteil lege nicht genügend dar, inwieweit der Angeklagte\nallein durch sein Stillschweigen Beihilfe zum Betrug geleistet haben könne, inwieweit ihn die Rechtspflicht zur\nAbwendung des tatbestandlichen Erfolges getroffen habe. Es\nmeint, der Arbeitgeber, der einen Arbeitslosen beschäftige,\nsei weder nach den Bestimmungen des AVAVG noch nach den\n\n- 2.\n\n-2.:\n\nallgemeinen Grundsätzen über die Garantensteilun; von sich\naus verpflichtet, dem Arbeitsamt über Art und Dauer der\nBeschäftigung und Höhe der Vergütung Witteilung zu machen.\nSoweit es sich um die Garantenstellung nach allgemeinen\nGrundsätzen handele, weiche es vom Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2.September 1951 - Ss 185/53 -\n\n(BB 1953,833) ab. Aus diesem Grunde sei die Vorlage an\n\nden Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs.2 GVG geboten.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sinä nicht gegeben.\n\n‚Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle betraf\nebenfalls Arbeitgeber, die einen Arbeitslosen beschäftigt\nhatten. Das Oberlandesgericht hat ihre Verurteilung wegen\nBeihilfe zum Betrug aufgehoben unä die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen mit der Begründung, das Schöffengericht habe zwar den objektiven Tatbestand der 3eihilfe\nzum Betrug rechtsirrtumsfrei bejaht, es fehle aber an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Zum objektiven\nTatbestand der Beihilfe zum Betrug führt dabei das Oberlandesgericht Celle aus,'. die Rechtspflicht des Arbeitgebers,\nzu verhindern, daß dem Arbeitsamt die Tätigkeit des Arbeitnehmers unbekannt bleibe und dieser infolgedessen zu Unrecht\nArbeitslosenunterstützung beziehe, ergäbe sich aus der Natur\ndes durch den Arbeitsvertrag. begründeten Gemeinschaäftsverhältnisses. '\n\nDa das Oberlandesgericht Celle das. verurteilende Erkenntnis des Schöffengerichts Soltau aufgehoben hat, beruht sein\nUrteil nicht auf der Rechtsansicht, das Schöffengericht habe\ndie äußere Tatseite der Beihilfe zum Betrug mit Recht\nangenommen, von der das Oberlandesgericht Braunschweig abweichen will. Das Oberlandesgericht Celle hätte das Urteil\ndes Schöffengerichts Soltau erst recht aufheben müssen, wenn\nes der Ansicht gewesen wäre, die jetzt das Oberlandesgericht\nBraunschweig vertreten will. Gebunden im Sinne des\n§ 121 Abs.2 GVG an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\n. - 3.\n\nu\n\noder eines anderen Oberlandesgerichts ist ein überlandesgericht aber nur, soweit die in ihr geäußerte Rechtsansicht\nEntscheidungsgrundlage war (BGHSt 7,314). Die Entscheidung\nBGHSt 11,31 steht nicht entgegen. Dort hätten die früheren\nEntscheidungen gerade ein anderes Ergebnis haben müssen,\nwenn die üerichte von dem Rechtsstandpunkt ausgegangen\nwären, den das vorlegende Oberlandesgericht vertreten\n\nwollte.\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Bundesrichter Nayr kann\nwegen Ortsabwesenheit nicht\n\nunterschrei»en\nSarsteät","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-12/5-str-141-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-12/5-str-141-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.410082+00:00"}}