{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-09-05_5_StR_251_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-05","aktenzeichen":"5 StR 251/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 251/61 2176 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt und Notar Rudolf W (EEEEEEEEEEEEEED\naus Ki (Oberbayern),\ngeboren am EEE 1900 ir ame\n\n- Sachbezeichnung: ID u.a. -\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten VD zesgen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n\n8.Februar 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VB wesen\nfortgesetzter Untreue, wegen einer weiteren Untreue in\nTateinheit mit Blankettfälschung und wegen Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Der\nAngeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts.\n\nl. Fortgesetzte Untreue:\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Entgegen der Ansicht\nder Revision ergeben die Urteilsfeststellungen, daß der\nAngeklagte schon mit Bezug auf die 7000 DM, deren Fehlen\ner im Herbst 1955 festgestellt hat, vorsätzliche Untreue\nbegangen hat. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte\nhabe zwar nach seiner Einlassung erst im Herbst 1955 bei\nDurcharbeitung seiner Konten die genaue Kenntnis davon\nerlangt, daß zirka 7000 IM fremde Gelder in den vom Angeklagten persönlich an IB gegebenen Vorschüssen\nenthalten waren, er bestreite aber andererseits nicht,\nschon vorher eine ungenaue Kenntnis vom Sachverhalt gehabt\nzu haben. Damit will das Landgericht offenbar sagen, daß\nder Angeklagte schon vor der genauen Feststellung des\nFehlbetrages gewußt habe, daß er mit den an IC\ngewährten Vorschüssen fremde Gelder, die er pflichtwidrig\nseinem Privatkonto hatte gutschreiben lassen, angriff,\nmag er sich auch der genauen Höhe des Fehlbetrages erst\nbei Durchsicht seiner Konten im Herbst 1955 bewußt\ngeworden sein. Im übrigen wird die Verurteilung wegen\nUntreue schon von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte vorsätzlich und pflichtwidrig fremde Gelder,\ndie zu den von ihm verwalteten fremden Massen gehörten,\ngrößtenteils nicht auf Anderkonten angelegt, sondern\nseinem eigenen Privatkonto zugeführt hat, aus dem er\nICE Sie Vorschüsse gewährte. Schon dadurch hat\ner unter Verletzung seiner Pflichten als Konkurs- oder\n\n-3-\n\n- 3.\n\nVergleichsverwalter die fremden Vermügensmassen in\nerheblichem Maße gefährdet.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nin diesem Falle gehen ebenfalls fehl. Die Strafkammer\nwar nicht verpflichtet, alle für die Strafzumessung\nirgendwie in Betracht konmenden Umstände in den Urteilsgründen zu erörtern. Nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen mußte sie anführen (§ 267 Abs.3 StPO). Das\nist auch geschehen. Dafür, daß das Landgericht die von\nder Revision hervorgehobenen Tatsachen bei der Strafzumessung übersehen hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor.\n\n2. Fall Age (Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung):\n\na) Verfahrensrügen:\n\nDarauf, daß der Vorsitzende der Strafkammer die\nZeugin Arens entgegen der Vorschrift des § 55 Abs.2 StPO\nnicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt hat,\nkann der Angeklagte die Revision nicht stützen\n(BGHSt 11,213).\n\nDurch die Vereidigung der Zeugin Arens ist § 60\nAbs.3 StPO nicht verletzt. Die Tatsache, daß die Zeugin\nin demselben Rechtsstreit ebenfalls eine eidesstattliche\nVersicherung mit einem der eidesstattlichen Versicherung\ndes Angeklagten entgegengesetzten Inhalt abgegeben hat,\nkann nicht den Verdacht der Beteiligung der Zeugin an\nder dem Angeklagten zur last liegenden Tat (Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung) begründen.\n\nAuch die gegen die Ablehnung des vom Angeklagten\nin der Hauptverhandlung gestellten Eventualantrages '\ngerichtete Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Der\nAngeklagte hatte schon in der Voruntersuchung behauptet,\ndaß sich die Zeugin Ag zur Zeit der entscheidenden\nVorgänge im November und Dezember 1956 geistig und\nkörperlich in einem Zustand befunden habe, der die\n\n- 4-\n\nGlaubwürdigkeit ihrer Aussagen über jene Vorgänge in\nFrage stelle. Er hatte beantragt, den praktischen\n\nArzt Dr. SEE, Ger die Zeugin seinerzeit behandelte, hierüber zu vernehmen. Diesen Antrag hatte\ndie Strafkammer und auf die Beschwerde des Angeklagten\nauch das Oberlandesgericht Braunschweig abgelehnt. In\nder Hauptverhandlung hat der Angeklagte folgenden\n\"Eventualantrag\" gestellt:\n\n\"EBventualantrag\n\nIch beantrage Aussetzung des Verfahrens bis\nzur Klärung - evtl. in einem Ermittlungsverfahren -, ob und inwieweit die eidesstattliche Versicherung der Zeugin Agggpvon\n23.6.1957 falsch ist. In diesem Verfahren\nmag u.a. auch der Arzt vernommen werden, der\ndie Zeugin in der damaligen Zeit behandelt\nhat. Der Arzt wird bekunden müssen - wenn\ner zur Aussage bereit ist -, daß die Zeugin\ndamals in einer Verfassung war, die sie\nhinderte, die realen Dinge richtig zu\nerfassen, was ihre Glaubwürdigkeit stark\n\nin Zweifel steilt.\"\n\nDas Landgericht hat den Antrag im Urteil unter Berufung auf § 244 Abs.4 StPO abgelehnt, da bereits durch\ndas Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen\nSachverständigen Dr.Plappert erwiesen sei, daß\nFrau Ag geistig völlig normal ist und auch zur Tatzeit völlig normal war. Der Angeklagte beanstandet\ndiese Behandlung seines Antrages mit der Begründung,\ner habe Dr. Mge-C EB nicht als Sachverständigen,\nsondern als sachverständigen Zeugen benannt, der Antrag hätte also nur aus den Gründen des § 244 Abs.3\nabgelehnt werden dürfen.\n\nDie Rüge scheitert daran, daß der abgelehnte\n\"Eventualantrag\" in Wirklichkeit gar kein Beweisamtrag\n\n-5.-\n\nim Sinne des § 244 Abs.2 StPO ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrages verlangte der Angeklagte nicht die Vernehmung des Dr. Yggp- iD 21s sachverständigen Zeugen im gegenwärtigen Verfahren,\nsondern in einem gegen die Zeugin Ag einzuleitenden\nErmittlungsverfahren wegen Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung. Einen solchen Antrag\ndurfte das Landgericht ohne weiteres und ohne Bindung\nan die strengen Regeln ablehnen, die für Beweisamträge gelten.\n\nDer Senat vermag auch nicht der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen, daß das Landgericht jedenfalls nach § 244 Abs.2 StPO verpflichtet gewesen wäre,\nDr.Mgggp- SW von Ants wegen zu vernehmen. Die Strafkammer hat einen Sachverständigen über den Geisteszustand der Zeugin vernommen. Da sie Dr.Vggp-C iii\nkeine Aussagegenehmigung erteilt hatte, war nicht zu\nerwarten, daß er entgegen seiner Verschwiegenheitspflicht aussagen werde. Unter diesen Umständen war das\nLandgericht nicht verpflichtet, Dr.Uge- WEB von\nsich aus zu vernehmen.\n\nb) Sachrüge:\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung gibt die Verurteilung des Angeklagten im Fall Age ebenfalls\nkeinen Anlaß zu Beanstandungen. Insbesondere läßt die\nFeststellung, daß der Angeklagte Frau Aw an ihrem\nVermögen geschädigt hat, keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Tatsache, daß sie ihr Geld später wiedererhalten\nhat, schließt eine solche Feststellung nicht aus. Im\nübrigen enthält das Revisionsvorbringen nur Angriffe\n\n-6-\n\ngegen die tatsächlichen Feststeliangen und die Beweiswürdigung, zum Teil auch neues tatsächliches Vorbringen, das in diesem Rechtszug nicht terücksichtigt\n\nwerden kann,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-05/5-str-251-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-05/5-str-251-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.243177+00:00"}}