{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-18_5_StR_232_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-18","aktenzeichen":"5 StR 232/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 232/61 2180 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Peter C ib zu: Tun\ndort geboren an EEE 1355,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Juli 1961, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EB\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.Januar 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nZu Recht sieht die Kevision einen Verfahrensverstoß\ndarin, daß die Strafkammer den Zeugen AB unvereidist\ngelassen hat. § 59 StPO bestimmt, daß jeder Zeuge zu vereidigen ist, sofern nicht einer der in den §§ 60 ff StPO\ngeregelten Ausnahmefälle vorliegt. Die Strafkammer hat\nzwar bei dem Zeugen MB einen solchen Ausnahmefall\nals gegeben angesehen. Es ist in der Hauptverhandlung\nausweislich der Sitzungsniederschrift der Beschluß verkündet worden, daß die Zeugen Erika Adolphsen und\nArnold Ag nicht vereidigt werden, \"weil sie in Hinsicht auf ihre Aussagen im Ermittlungsverfahren der Begünstigung im Sinne des § 60 Nr.3 StPO verdächtig sind\".\nDiese Begründung widerspricht aber den Feststellungen\ndes Urteils und ist daher rechtsfehlerhaft. Das Urteil\n(vgl.S.14 UA) und auch der übrige Inhalt der Akten\nergeben, daß Ale im Ermittlungsverfahren überhaupt\nnicht vernommen worden ist. Er kann daher im Ermittlungsverfahren auch nicht Aussagen gemacht haben, die den\nVerdacht einer Begünstigung begründen.\n\nDie Strafkammer hat dies zwar nachträglich erkannt.\nDas Urteil gibt daher eine andere Begründung für den\nVerdacht der Begünstigung. Auf die im Urteil mitgeteilte\nnachträgliche Begründung kommt es aber nicht an. Entscheidend sind allein die Erwägungen, die den Tatrichter\nin demjenigen Zeitpunkte bestimmen, in dem er sich entschließt, den Zeugen nicht zu vereidigen, und die er\nbei der Bekanntgabe dieses Entschlusses den Beteiligten\nmitteilt. Das folgt aus der Vorschrift des § 64 StPO,\ndie bestimmt, daß der Grund für die Nichtvereidigung\nim Protokoll anzugeben ist. Der Zweck dieser Vorschrift\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nist es, die Beteiligten über den kechtsgrund zu unterrichten, aus dem der Zeuge unvereidigt bleiben soll, um\nihnen Gelegenheit zu geben, durch ihre Ausführungen oder\nden Antritt von Beweisen den vermeintlichen Eideshinderungsgrund auszuräumen (so BGH 3 StR 34/50 vom\n16.Januar 1951; 4 StR 404/57 vom S.Mai 1958). Er verbietet es, bei der Entscheidung darüber, ob ein Zeuge\nzu Recht oder Unrecht nicht vereidigt worden ist, von\neiner erst im Urteil mitgeteilten Begründung auszugehen,\ndie von der ausweislich der Sitzungsniederschrift mitgeteilten Begründung abweicht.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem oben dargelegten kangel beruht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nKoffka Schmidt Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-18/5-str-232-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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