{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-18_5_StR_185_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-18","aktenzeichen":"5 StR 185/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 185/61 2176 062\n\nImNYamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Henry BÜEWW zu: CHEND\n\nKreis Hgg,\ngeboren am ÜEEEEB 1929 in ui,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr,Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Stade vom\n9.November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat,\n\nDie Revision der Nebenkläger wird verworfen.\n\nDie Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht h=zt den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe verurteilt,\nweil er am 14.Mai 1960 in Tötensen den Arbeiter Lothar\nNEM bei einem Streit durch einen Schuß mit seiner\n6,355-mm-Pistole verletzt hat und der Verletzte etwa vier\nStunden später infolge der Verwundung an innerer Verblutung\ngestorben ist. Gegen das Urteil haben die Eltern des Getöteten\nals Nebenklägser und der Anreklagte Revision eingelegt.\n\nI. Die Revision der Nebenkläger hat keinen Frfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist zurückgenommen.\n\nDie Sachrüge geht fehl. Das Schwurgericht hat eindeutig\nfestgestellt, daß der Angeklagte nicht mit bedingtem Vorsatz,\nsondern nur fahrlässig gehandelt hat. Die Feststellungen,\nder Angeklagte habe zwar damit gerechnet, daß sein Schuß\ntödlich sein könne, er habe aber darauf vertraut, daß er\nnicht tödlich sein werde, sind miteinander vereinbar. Die\nRevision verkennt offenbar den Unterschied zwischen bewußter\nFahrlässigkeit und bedingtem Vürsatz.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\ndas zur Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen\nAngriff erforderliche Naß überschritter, begegnet rechtlichen\nBedenken,\n\nDer Angeklagte hatte nach dem Verlassen des Lokals\ndurch sein Verhalten und durch seine Worte eindeutig zu\nerkennen gegeben, daß er sich nicht auf eine Prügelei mit\n\n-3-\n\nNEED un: seinen Skatbrüdern einlassen wollte, und war\nmit seinem Bekannten Stgwwe fortgegangen. TB una\nBr waren ihnen nachgegangen, und OB Hatte den Angeklagten an einer dunklen Stelle überholt und ihn von vorn\nangegriffen, indem er ihn am Rockaufschlag und an der\nKrawatte faßte und ihn hin- und herschüttelte. Der Angeklagte\ndroht nach einem vergeblichen Versuch, sich durch Zurücktreten zu befreien, NEED an, daß er schießen werde.\n\nEr holte seine Pistole aus der Tasche und lud sie durch.\nNo Hot, während er mit der rechten Hand den Angeklagten festhielt, den linken Arm mit der geballten Faust\nund holte zum Schlage aus. In diesem Augenblick schoß der\nAngeklagte auf den Oberkörper des NEW. Dabei rechnete\ner nach der Feststellung des Schwurgerichts zwar damit, daß\nder Schuß tödlich sein konnte, er wollte NEED aber\nnicht töten, sondern nur verletzen, Das Geschoß drang in der\nunteren Halsgegend in den Oberkörper des NEED ein und\nverletzte eine große Körperschlagader.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß sich der An-\n\n. geklagte an sich in einer Notwehrlage befunden hat. Es\n\nmeint aber, dem Angeklagten hätten weniger gefährliche Mittel\nzur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden, Er hätte\nsich nach Ansicht des Schwurgerichts mit den Händen losreißen und den drohenden Schlag abwehren können. Auch hätte\ner zunächst einen Warnschuß oder einen Schuß in einen\nungefährlichen Körperteil, etwa in das Bein oder in den Arm\ndes Angreifers abgeben können. Ein Schuß in den Ober-\n\nkörper hätte nur das letzte Mittel sein dürfen, wenn NEED\nwider Erwarten nach Gebrauch weniger einschneidender Mittel\nseinen Angriff fortgesetzt hätte,\n\nDiese. Ausführungen lassen erkennen, daß das Schwurgericht\nvon einer rechtsirrigen Auffassung über das im Notwehrfalle\n\n-4-\n\nerforderliche und daher erlaubte Maß der Verteidigung ausgeht. Der rechtswiärig körperlich Angegriffene braucht\ngrundsätzlich nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch\nweniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn den Umständen\nnach damit zu rechnen ist, daß diese Kittel möglicherweise\nnicht genügen werden, um den Angreifer von einer Fortsetzung\ndes Angriffs abzuhalten. Der Angegriffene ist vielmehr\nberechtigt, dasjenige Mittel zu wählen, das eine sofortige\nBeendigung des Kampfes mit Sicherheit erwarten läßt (scH 5 sta\n646/59 vom 1.März 1960). Das Schwurgericht meint zwar, nach\neinem Warnschuß hätte vB sen \\ngriff wahrscheinlich\nnicht fortgesetzt. Die Yahrscheinlichkeit, daß ein weniger\ngefährliches Mittel zerüst hätte, um einen Angriff zu beenden, genüst aber nicht, um Notwehr auszuschließen. Gerechtfertigt ist jede Abwehr, die bei objektiver Betrachtung\nnotwendig war, um den Angriff nach menschlichem Ermessen mit\nSicherheit sofort zu beenden. Das Schwurgericht durfte dabei\nvor allem nicht außer Betracht lassen, daß der Angeklagte\nnach den bisherigen Feststellungen nicht sofort geschossen\nhat, daß er vielmehr den Gebrauch der Schußwaffe zunächst\nnur angedroht hat, daß sich N aber durch diese\nDrohung nicht von der Fortsetzung seines rechtswidrigen\nAngriffs hat abhalten lassen. Unter diesen Umständen war\n\nder Angeklagte nicht mehr verpflichtet, einen Warnschuß\nabzugeben,\n\nBedenklich ist auch die Erwägung des Schwurgerichts,\nder Angeklagte hätte den Angreifer nicht in den Oberkörper\nzu schießen brauchen, sondern ein Schuß in das Bein oder\nin den erhobenen Arm hätte zur Abwehr genügt. Angesichts der\nLage, in der sich der Angeklagte infolge des Angriffs befand\n- der Angreifer schüttelte ihn hin und her und hatte die\ngeballte Faust zum Schlag erhoben -, hätte sich dem Schwurgericht die Frage aufdrängen müssen, ob der Angeklagte in\n\n-5-\n\ndieser Lage rein körperlich noch fähig war, ruhig zu zielen.\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen demnach\nnicht die Ansicht des Schwurgerichts, die Abwehrhandlung\ndes Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\n\"Koffka Schmidt Siemer\nSchnitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-18/5-str-185-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-18/5-str-185-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.032227+00:00"}}