{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-11_5_StR_464_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-11","aktenzeichen":"5 StR 464/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 464/61 2477 097\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baumaschinisten Kurt H\n\naus DEE, sort geboren co: ED 1929,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 21.November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten HB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11.Juli 1961\n\nwird verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß\nder Angeklagte wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen\n§ 330a StGB verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe?\n\nDie Revision des Angeklagten Hg stützt sich auf\nsachlichrechtliche Rügen. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Fehl geht das Vorbringen, die Grundtatbestände des\neinfachen und schweren Raubes seien mit Unrecht angenommen\nworden.\n\na) Richtig ist allerdings, daß etwaige Entschuldigungsgründe einem Volltrunkenen ebenso zustatten kommen, wie sie\nunter entsprechenden Umständen dem für sein Verhalten verantwortlichen Täter zur Seite stehen würden. Jedoch \"erleidet dieser Grundsatz eine Ausnahme, die sich aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 330a StGB ergibt: Vorstellungslücken und Irrtümer, die allein in der Volltrunkenheit des\nTäters ihre Ursache haben, denen er also in nüchternen Zustande nicht unterlegen wäre, werden nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Sie stehen der Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht entgegen\" (BGH NJW 1953,1442°?).\nDer Angeklagte kann sich deshalb - entgegen der Meinung der\nRevision - nicht darauf berufen, daß er die weggenommenen\nSachen nicht für \"fremde\" gehalten habe,\n\nNach dem Zusammenhange des Urteils steht mithin fest,\ndaß sich der Beschwerdeführer auch in nüchternem Zustande\nnicht für. berechtigt gehalten hätte, der Geschädigten Koch\ndas Geld mit Gewalt wieder wegzunehnen,\n\nb) Unzulässig ist das Vorbringen der Revision, die Geschädigte sei vom Beschwerdeführer nicht deshalb gewürgt\nworden, um dem Mitverurteilten Gatzemeier die gewaltsame\nWegnahme der Tasche zu erleichtern. Das Gegenteil ergibt\nsich aus den Feststellungen auf Seite 4 UA, wonach sich beide\nAngeklagte zunächst flüsternd über den Raubplan verständigt\nund der Angeklagte Hg sofort danach die Geschädigte gewürgt hatten. Einer näheren \"Substantiierung\" bedurfte es\nauch im Hinblick auf den Trunkenheitszustand des Beschwerdeführers nicht.\n\n- 3 -\n\n-3 —-\n\nUnzulässig sind auch diejenigen Revisionsrügen, die\nsich gegen denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters wenden.\n\n2. Die unmittelbaren Angriffe der Revision gegen die\nAnwendung des § 330a StGB sind ebenfalls unbegründet.\n\na) Es kommt nicht darauf an, was die wiederholten Darlegungen auf Seite 11 UA bedeuten sollen, dem Angeklagten\nHa sei \"bewußt\" gewesen, daß er Unrecht tat. Denn\n§ 330a StGB verlangt kein solches Unrechtsbewußtsein.\n\nb) Der erkennende Senat hat zwar bisher stets entschieden, daß die Fahrlässigkeit (oder der Vorsatz) des\nRauschtäters sich auch darauf beziehen muß, er könne im\nRausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen\n(BGHSt 10,247). In Bezug auf diese Voraussehbarkeit (oder\nVoraussicht) bedarf .es jedoch in der Regel keiner ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, weil sich dies meist\nvon selbst versteht (BGH aa0). Auch hier brauchte sich\nder Tatrichter mit dieser Frage nicht näher auseinanderzusetzen. Ähnlich wie in BGHSt 10,247,251 war der im Baugewerbe beschäftigte Beschwerdeführer zur Tatzeit bereits\nüber 30 Jahre alt. Daß ein solcher Angeklagter zumindest .\nwissen muß, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen, ist hier mangels besonderer,\nentgegenstehender Umstände ohne weiteres anzunehmen.\n\n3. Rechtlich bedenklich ist, daß der Urteilsspruch\ndem Beschwerdeführer schlechthin ein \"Vergehen gegen\n§ 330a StGB\" zur Last legt. Da ein solcher Verstoß auch\nvorsätzlich begangen werden kann, hätte hier die andere\nBegehungsform im Urteilssprüch angeführt werden müssen\n(BGH 2. StR 102/61 vom 28.Juni 1961). Durch dessen entsprechende Ergänzung hat der Senat von sich aus diesem Mangel abgeholfen.\n\n14\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt\n\nBörker\n\nKoffka\n\nMayr\n\nSchmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-11/5-str-464-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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