{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-11_5_StR_249_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-11","aktenzeichen":"5 StR 249/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 249/61 2176 058\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dekorateur Heinz R EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1914 ir. U,\n\nzur Zeit in Untersuchunrshaft,\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Nayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.Dezember 1960 im\nStrafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und des\n§ 20a Abs.1 StGB betreffen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zur neuen Straffestsetzung und\nzur Entscheidung über die Kosten der Revision an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in zwei Fällen, wegen Betrugs im Rückfall in\nvier Fällen, in einem davon in Tateinheit nit Trkundenfälschung, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer\nGesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für weitere\nfünf Jahre aberkannt und die Polizeisufsicht für zulässig\nerklärt. Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt und rügt Verletzung des Verfahrens und\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Rüge, § 267 Abs,3 StPO sei verletzt, ist unbegründet.\nDas angefochtene Urteil enthält die Gründe, die für die\nStrafzumessung bestimmend waren. Auch die Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, ist\nerörtert. Die Bemessung der Gesamtstrafe muß nur bei besonderem Anlaß nochmals besonders begründet werden. Ein\nsolcher lag hier nicht vor, so iaß die von der Revision als\nformelhaft beanstandete Wendung zur Begründung der Gesamtstrafe ausreicht (BGHSt 8,205,210).\n\nDie Einzelausführungen, mit denen die Revision Verstöße\ngegen das sachliche Recht dartun will, gehen fehl. Die Tatsache, daß der Angeklagte während der nationalsozialistischen\nHerrschaft Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, sowie die\nmöglichen Auswirkungen der Verfolgung hat das Landgericht\nnicht übersehen, Daß es ihnen nicht dieselbe Bedeutung beimißt wie die Verteidigung, verstößt nicht gegen allgemeine\nErfahrungssätze, Der Satz, mildernde Umstände seien dem Angeklagten zu versagen, weil er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen sei, bedeutet\nnicht, daß das Landgericht überhaupt keine Milderungsgründe\ngesehen hätte. Er will nur besagen, daß § 20a StGB keine\n\nUnterschreitung des Regelstrafrahmens bei Vorliegen\nmildernder Umstände gestattet. Auch die Darlegungen, mit\ndenen das Landgericht die Anwendung des § 20a StGB begründet,\nbegegnen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge muß jedoch der Strafausspruch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden. Das\nLandgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen gunächst für\njede Tat \"unter Abwägung aller für die Strafzumessung\nbedeutsamen Gesichtspunkte\" als \"erforderliche und schuldangemessene Sühne\" eine bestimmte Strafe festgesetzt, so\nfür die beiden Rückfalldiebstähle und für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung je ein Jahr\nund drei Monate Zuchthaus und für die drei übrigen Fälle\ndes Rückfallbetruges je ein Jahr Zuchthaus. Diese Strafen\nhat es dann \"im Hinblick auf die Strafschärfungsvorschrift\ndes § 20a StGB\" (gemeint ist Abs.1) jeweils um drei Monate\nZuchthaus erhöht und aus den so ermittelten Einzelstrafen\neine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus gebildet. Diese\nArt der Straffestsetzung begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nSie läßt vermuten, daß das Landgericht der Neinung ist, es\nmüsse die Strafen, die es sonst für schuld- und tatangemessen\nhalten würde, um deswillen jeweils um einen bestimmten Betrag\nerhöhen, weil der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Eine solche Auffassung entspräche aber nicht\ndem Sinn des § 20a Abs.1 StCB. Vielmehr ist bei gefährlichen\nGewohnheitsverbrechern die Strafe innerhalb des durch § 20a\nAbs.1 StGB gegebenen Strafrahmens unmittelbar festzusetzen,\nDas bedeutet, daß stets zuerst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 gegeben sind, und daß erst dann\n\ndie sonstigen Strafzumessungsgründe gegeneinander abzuwägen\nund die Strafe im Rahmen des § 20a Abs.1 StGB festzusetzen\nsind. Der Senat hat zwar diesen Fehler in anderen Fällen\ngelegentlich unbeanstandet gelassen, wenn er sich im Ergebnis\n\n5 -\n\nauf das Strafmaß offensichtlich nicht ausgewirkt hatte,\n\nEs ist möglich, daß das Landgericht auch hier, wenn es\nrichtig verfahren wäre, im Ergebnis zu denselben Einzelstrafen gekommen wäre, Da dies jedoch nicht sicher beurteilt\nwerden kann, kann der Angeklagte durch die Strafzumessung\ndes Landgerichts benachteiligt sein. Deutlich wird dies in\nden drei Fällen des Rückfallbetruges. Hier hat sich die\nStrafkammer möglicherweise von dem irrigen Gedanken leiten\nlassen, daß die im § 264 Abs.1 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus überschritten werden müsse,\nweil die Voraussetzungen des § 20a StCB gegeben sind\n\n(s. 5 StR 92/57 vom 2.April 1957).\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-11/5-str-249-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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