{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-04_5_StR_254_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-04","aktenzeichen":"5 StR 254/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 025\n\n5 StR 254/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann CHEEEEEED =.:\ngeboren am EEE 1920 ir DEE Krei:\n\nwegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 14.Februar 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm\n\nGründe:\n\nDas Landgericht kat den Angexlagten wegen Erregens\neines öffentlichen Ärgernisses nach § 1§ 3 StGB verurteilt.\n\nWas die Revision dagegen im einzelnen ausführt, richtet\nsich zum größten Teil unzulässig gegen die tatsächlichen\nFeststellungen. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Annahme des Lardgerichts, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch den Einfluß des Alkohols\nnicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war,\nist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser\nPrüfung verwendet die Strafkamner allerdings zweimal den\nBegriff der \"sinnlosen\" Trunkenheit, der in § 51 StGB nicht\nvorkommt und die Voraussetzurgen dieser Bestimmung nicht\nerschöpft (RGSt 64,349,353-355; BGHSt 1,384,325). Stärker\nals die Einsichtsfähiskeit wird vom Alkohol regelmäßig das\nHemmungsvermögen beeinflußt. Darum ist es neben der Einsichtsfähigkeit im allgemeinen besonders zu prüfen (RGSt 67,\n149; BGHSt 1,364,385). Das tut das Urteil zwar nicht ausdrücklich. Von der Selbstbeherrschung Betrunkener muß jedoch\ngrundsätzlich viel verlangt werden, weil im Rausch \"vielfach\ngerade persönlichkeitseisene, im Wesen des Täters begründete,\ndurch den Alkoholgenuß nur geförderte Regungen wirksam\nwerden (RGSt 67,149,150 am Fnde). So war es, wie das Urteil\nerkennen läßt, auch bei dem schon zweimal einschlägig bestraften Angeklagten, Die Tat ist ihm, wie das Landgericht\nsagt, nicht wesensfremd (TA S.6). Die Anforderungen, die an\ndie Selbstzucht eines solchen Menschen im Namen der Rechtsordnung zu stellen sind, wenn er unter Alkcholeinfluß ist,\nmüssen bei der FPrüfuns seiner Zurechnungsfähirkeit mitberücksichtigt werden. Für die Frage, ob sein Hemmungsvermögen\nbei einer bestimmten Tat durch Trunkenheit ausgeschlossen\n\n- 3 -\n\noder nur erheblich vermindert war, ist es daher von wesentlicher Bedeutun?, ob es gerecht ist, ihm dis Tat so zuzurechnen, daß er ihretwegen und nicht nur nach § 330a StGB\nbestraftwird. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die\nEntscheidung des Landgerichts als richtig.\n\nTrotzdem hält das Urteil der Sachbeschwerde nicht\nstand. Denn es stellt nicht fest, ob der Angeklagte bei\nseinem unzüchtigen Tun vor Yeide TB erkannte, daß\njederzeit noch irgendwelche anderen Personen in die Nähe\nkommen und sein Verhalten wahrnehmen konnten. Ein solches\nBewußtsein des Angeklagten läßt sich hier wegen der Besonderheiten der Zeit und des Ortes auch nicht dem Urteilszusammenhange entnehmen, zumal der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand.\n\nDie Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher nur deshalb\nangenommen worden, weil das Hauptverfahren gegen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheltsverbrecher (§ 20a StGB)\neröffnet worden war, also eine Strafe von mehr als zwei\nJahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung in Betracht kamen,\nBeides ist mit Rücksicht auf § 358 Abs.2 StPO nicht mehr\nmöglich. Der Senat verweist die Sache daher gemäß § 354\nAbs,3 StPO an das Schöffengericht zurück.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft,\nSarstedt Schmidt Siemer\nDr.Börker _ Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/5-str-254-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/5-str-254-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.417367+00:00"}}